Welche Betriebskosten sind zu zahlen?

Hallo *,
in einem Standartmietvertrag sind alle umwälzbaren Nebenkosten aufgeführt. Nichts wurde gestrichen. Eine Vorauszahlung wurde nicht vereinbart. Als Mietzins wurde eine Nettokaltmiete vereinbart, im Abschnitt, in dem die Nebenkosten aufgezählt sind wurde ein handschriftlicher Zusatz angebracht:
„Die Mieterin entrichtet die Nebenkosten direkt an die zuständigen Stellen“.
Welche Nebenkosten hat sie tatsächlich zu tragen - auch z.B. die Heizungswartungskosten oder die Kosten für die Wohngebäudeversicherungen etc., die zunächst der Vermieter gezahlt hat, diese aber von der Mieterin später aufgrund dieses handschriftlichen Zusatzes fordert? Hinsichtlich der Gebühren der Gemeinde hat die Mieterin der zust. Gemeinde z.B. eine Einzugsermächtigung erteilt.

Würde gerne eure Meinung hierzu hören …

Gruß
Sascha

Hallo Sascha,

unterstellt, dass lediglich bei den Nebenkosten dieser Zusatz steht, also weder
ein Hinweis auf § 27 II BV Anlage 3 vorhanden ist, noch möglicherweisee in Kästchen im Mietvertrag angekreuzt werden muss, aber nicht angekreuzt ist, sind z.B. Müllgebühren ( wenn sie direkt dem Mieter belastet werden), Wasser, Strom, Gas oder selbst beschafftes Heizöl - nur für Deine Wohnung - in diesem Satz enthalten. Die Aufführung der Kosten alleine, wenn der Vertrag nicht korrekt ausgefüllt ist, hat nichts zu sagen.

Für die Heiz- und Wramwasserkosten ist meist im Mietvertrag einige §§ weiter eine Klausel enthalten, was als Kosten für Heizung und WW zu tragen ist.

in einem Standartmietvertrag sind alle umwälzbaren Nebenkosten
aufgeführt. Nichts wurde gestrichen. Eine Vorauszahlung wurde
nicht vereinbart. Als Mietzins wurde eine Nettokaltmiete
vereinbart, im Abschnitt, in dem die Nebenkosten aufgezählt
sind wurde ein handschriftlicher Zusatz angebracht:
„Die Mieterin entrichtet die Nebenkosten direkt an die
zuständigen Stellen“.

Für Grundsteuer, Versicherungen ist die Mieterin nicht die zuständige Stelle. Dies gilt auch für einen Hausmeister usw.

Welche Nebenkosten hat sie tatsächlich zu tragen - auch z.B.
die Heizungswartungskosten oder die Kosten für die
Wohngebäudeversicherungen etc., die zunächst der Vermieter
gezahlt hat, diese aber von der Mieterin später aufgrund
dieses handschriftlichen Zusatzes fordert? Hinsichtlich der
Gebühren der Gemeinde hat die Mieterin der zust. Gemeinde z.B.
eine Einzugsermächtigung erteilt.

Direkte zuständige Stelle für die Versicherungen ist die Versicherung. Für welche Kosten hat die Mieterin der Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt ?

Dann besteht eie weitere klärende Frage. Hat die Mieterin möglicherweise ein Einfamilienhaus angemietet und handelt es sich nicht um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Interpretation, was dieser Passus nämlich aussagen könnte ist im Falle eines angemieteten Wohnhauses eine andere als wenn es sich um eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt. Es kommt weiter dazu, dass hier auch noch zu klären ist, was bei Vertragsabschluss besprochen wurde.

Gruss Günter

unterstellt, dass lediglich bei den Nebenkosten dieser Zusatz
steht, also weder
ein Hinweis auf § 27 II BV Anlage 3 vorhanden ist, noch
möglicherweisee in Kästchen im Mietvertrag angekreuzt werden
muss, aber nicht angekreuzt ist, sind z.B. Müllgebühren ( wenn
sie direkt dem Mieter belastet werden), Wasser, Strom, Gas
oder selbst beschafftes Heizöl - nur für Deine Wohnung - in
diesem Satz enthalten. Die Aufführung der Kosten alleine, wenn
der Vertrag nicht korrekt ausgefüllt ist, hat nichts zu sagen.

Für die Heiz- und Wramwasserkosten ist meist im Mietvertrag
einige §§ weiter eine Klausel enthalten, was als Kosten für
Heizung und WW zu tragen ist.

in einem Standartmietvertrag sind alle umwälzbaren Nebenkosten
aufgeführt. Nichts wurde gestrichen. Eine Vorauszahlung wurde
nicht vereinbart. Als Mietzins wurde eine Nettokaltmiete
vereinbart, im Abschnitt, in dem die Nebenkosten aufgezählt
sind wurde ein handschriftlicher Zusatz angebracht:
„Die Mieterin entrichtet die Nebenkosten direkt an die
zuständigen Stellen“.

Für Grundsteuer, Versicherungen ist die Mieterin nicht die
zuständige Stelle. Dies gilt auch für einen Hausmeister usw.

Welche Nebenkosten hat sie tatsächlich zu tragen - auch z.B.
die Heizungswartungskosten oder die Kosten für die
Wohngebäudeversicherungen etc., die zunächst der Vermieter
gezahlt hat, diese aber von der Mieterin später aufgrund
dieses handschriftlichen Zusatzes fordert? Hinsichtlich der
Gebühren der Gemeinde hat die Mieterin der zust. Gemeinde z.B.
eine Einzugsermächtigung erteilt.

Direkte zuständige Stelle für die Versicherungen ist die
Versicherung. Für welche Kosten hat die Mieterin der Gemeinde
eine Einzugsermächtigung erteilt ?

Dann besteht eie weitere klärende Frage. Hat die Mieterin
möglicherweise ein Einfamilienhaus angemietet und handelt es
sich nicht um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die
Interpretation, was dieser Passus nämlich aussagen könnte ist
im Falle eines angemieteten Wohnhauses eine andere als wenn es
sich um eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt. Es
kommt weiter dazu, dass hier auch noch zu klären ist, was bei
Vertragsabschluss besprochen wurde.

Gruss Günter

Hallo Günter,
die Mieterin hat ein Einfamilienhaus angemietet.
Es sollte der Aufwand der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung
durch den Vermieter verwieden werden.

Der handschriftliche Zusatz befindet sich zwei mal im Vertrag,
nämlich immer da, wo die Neben-/Betriebskosten behandelt werden.
Ob zusätzlich etwas anzukreuzen gewesen wäre kann ich jetzt nicht
sicher sagen. Ein Hinweis auf § 27 II BV Anlage 3 ist möglicherweise vorhanden, da gewöhnlicher Standartmietvertrag.
Das müßte ich ggf. nochmal in Erfahrung bringen.

Gruß
Sascha

Hallo Sascha,

Je länger ich Deine Informationen gelesen habe, desto mehr war ich der Meinung, dass hier keine Wohnung, sondern wie Du jetzt auch bestätigst, ein Einfamilienhaus angemietet wurde. Hier wurden also die Kosten - mit Ausnahme von Reparaturen - zur Umlage festgelegt. Dies bedeutet, dass auch Steuern und Versicherungen sowie alle anderen anfallenden Nebenkosten zu zahlen sind. Sie sind sogar z.B. Kaminfegerkosten direkt an den Kaminfeger zu zahlen.

Gruss Günter


und wie steht es mit den Gebäudeversicherungen und den Heizungswartungskosten, wenn der Vermieter
in Vorleistung getreten ist?

Kann man hierzu irgendetwas irgendwo nachlesen? (z.B. Kommentare, Urteile, etc.)

Gruß
Sascha

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Hallo Sascha,

Je länger ich Deine Informationen gelesen habe, desto mehr war
ich der Meinung, dass hier keine Wohnung, sondern wie Du jetzt
auch bestätigst, ein Einfamilienhaus angemietet wurde. Hier
wurden also die Kosten - mit Ausnahme von Reparaturen - zur
Umlage festgelegt. Dies bedeutet, dass auch Steuern und
Versicherungen sowie alle anderen anfallenden Nebenkosten zu
zahlen sind. Sie sind sogar z.B. Kaminfegerkosten direkt an
den Kaminfeger zu zahlen.

Gruss Günter


und wie steht es mit den Gebäudeversicherungen und den
Heizungswartungskosten, wenn der Vermieter
in Vorleistung getreten ist?

Kann man hierzu irgendetwas irgendwo nachlesen? (z.B.
Kommentare, Urteile, etc.)

Hi Sascha,

dies ist in § 27 der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 geregelt. Kosten, für die der Vermieter in Vorlage tritt, werden dem Mieter vorgelegt. Bei der Wartung dürfen aber keine Reparaturen enthalten sein. Grundlage ist, wie hingewiesen, dass die Kosten vereinbart sind.

Gruss Günter