Vorgeschichte:
Ich habe mit meinem Mann einen Mietvertrag für eine Altbauwohnung zum 01.12.2002 unterschrieben. Gefunden hatte ich die Wohung als Nachmieter gesuch im Sperrmüll. Die Vormieterin hat unsere Daten an die Hausverwaltung weitergegeben und wir haben mit der Hausverwaltung den Mietvertrag (wg. Verzögerungen bei der Vormieterin) erst am 04.12.02 unterschrieben.
Aus dem Mietvertrag geht jedoch nicht hervor, das wir irgendwelche Pflichten von den Vormietern übernommen haben. Der Vertrag ist zwischen der Hausverwaltung in Vertretung der Eigentümer und uns geschlossen.
Der Zustand der Wohnung:
Die Vormieterin wohnte für ca. 1 Jahr in der Wohnung und hat wohl gegen Mietsenkung, bzw. Mieterlass für meherer Monate die Wohnung teil-renoviert: Streichen der Wände, abschleifen der Holzdielen in 2 von 5 räumen, PVC in WC, Bad und Küche verlegt.
Jedoch sind diese Arbeiten „laienhaft“ durchgeführt worden. Zudem haben wir die Wohnung mit erheblichen Mängeln übernommen: fehlende Türschwellen, ein Fenster mit Riss, defekte Türstöcke, fehlende Fussleisten, ungestrichene Fenster und Rolllädenkästen, Bohrlöcher und fehlender Putz in den Wänden, gravierende Flecken auf dem Parkett, laienhaft überstrichene Fliesen im Bad, fehlende Fensterbank etc. Die Badewanne und Duschwanne ist auch in einem katastrophalen Zustand, und uns wurde von der Hausverwaltung Ersatz versprochen, aber ohne Resultat. Eigentlich hatten wir vor selbst die Wohnung zu renovieren. Die Hausverwaltung gestandt den Renovierungsnotstand ein und bot uns eine Unkostenerstattung an, wenn wir selbst renovieren, da die Hausverwaltung nur mit erheblichen höheren Kosten renoviern könne.
Ich habe zur Sicherheit mit einem Zeugen und der Hausverwaltung eine ausführliches Übergabeprotokoll angefertig.
Die Frage:
Zu Renovierungsarbeiten unsererseits ist es aus privaten gründen bisher nicht gekommen, d. h. die Wohungung befindet sich im o.g. Zustand. Wir haben nun fristgerecht zum 31.12.03 gekündigt, da wir nun in ein Haus ziehen. In wie weit kann uns die Hausverwaltung nun zu Schönheitsreparaturen heranziehen?
Im Mietvertrag ist eine Fristenregelung (Küchen, Bäder alle 3 Jahre, …alle 5 Jahre, … alle 7 Jahre) enthalten.
Und zusätzlich eine Regelung zur Anteiligen Zahlung bei vorzeitigem Auszug des Mieters.
Und der Satz: Die Verpflichtung zur Druchführung laufender Schöheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist.
Ist eine derartige Regelung überhaupt zulässig?
Zählen derart gravierende Mängel auch zu laufenden Schönheitsreparaturen?
Oder ist die Hausverwaltung im Recht? Dann müssten wir ein vielffaches mehr renovieren/bezahlen als wir tatsächtlich selbst abgewohnt haben!
Dürfen diese Kosten unserer Kaution von 1900 Euro übersteigen?
Noch hat sich die Hausverwaltung in keinster Weise geäußert, doch aufgrund der Vorgeschichte ahne ich schlimmstes und möchte gewappnet sein.
Ich freue mich über jede Antwort!