Renovieren bei Übernahme von unrenovierter Wohnung

Vorgeschichte:
Ich habe mit meinem Mann einen Mietvertrag für eine Altbauwohnung zum 01.12.2002 unterschrieben. Gefunden hatte ich die Wohung als Nachmieter gesuch im Sperrmüll. Die Vormieterin hat unsere Daten an die Hausverwaltung weitergegeben und wir haben mit der Hausverwaltung den Mietvertrag (wg. Verzögerungen bei der Vormieterin) erst am 04.12.02 unterschrieben.
Aus dem Mietvertrag geht jedoch nicht hervor, das wir irgendwelche Pflichten von den Vormietern übernommen haben. Der Vertrag ist zwischen der Hausverwaltung in Vertretung der Eigentümer und uns geschlossen.

Der Zustand der Wohnung:
Die Vormieterin wohnte für ca. 1 Jahr in der Wohnung und hat wohl gegen Mietsenkung, bzw. Mieterlass für meherer Monate die Wohnung teil-renoviert: Streichen der Wände, abschleifen der Holzdielen in 2 von 5 räumen, PVC in WC, Bad und Küche verlegt.
Jedoch sind diese Arbeiten „laienhaft“ durchgeführt worden. Zudem haben wir die Wohnung mit erheblichen Mängeln übernommen: fehlende Türschwellen, ein Fenster mit Riss, defekte Türstöcke, fehlende Fussleisten, ungestrichene Fenster und Rolllädenkästen, Bohrlöcher und fehlender Putz in den Wänden, gravierende Flecken auf dem Parkett, laienhaft überstrichene Fliesen im Bad, fehlende Fensterbank etc. Die Badewanne und Duschwanne ist auch in einem katastrophalen Zustand, und uns wurde von der Hausverwaltung Ersatz versprochen, aber ohne Resultat. Eigentlich hatten wir vor selbst die Wohnung zu renovieren. Die Hausverwaltung gestandt den Renovierungsnotstand ein und bot uns eine Unkostenerstattung an, wenn wir selbst renovieren, da die Hausverwaltung nur mit erheblichen höheren Kosten renoviern könne.
Ich habe zur Sicherheit mit einem Zeugen und der Hausverwaltung eine ausführliches Übergabeprotokoll angefertig.

Die Frage:
Zu Renovierungsarbeiten unsererseits ist es aus privaten gründen bisher nicht gekommen, d. h. die Wohungung befindet sich im o.g. Zustand. Wir haben nun fristgerecht zum 31.12.03 gekündigt, da wir nun in ein Haus ziehen. In wie weit kann uns die Hausverwaltung nun zu Schönheitsreparaturen heranziehen?

Im Mietvertrag ist eine Fristenregelung (Küchen, Bäder alle 3 Jahre, …alle 5 Jahre, … alle 7 Jahre) enthalten.
Und zusätzlich eine Regelung zur Anteiligen Zahlung bei vorzeitigem Auszug des Mieters.
Und der Satz: Die Verpflichtung zur Druchführung laufender Schöheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist.

Ist eine derartige Regelung überhaupt zulässig?
Zählen derart gravierende Mängel auch zu laufenden Schönheitsreparaturen?
Oder ist die Hausverwaltung im Recht? Dann müssten wir ein vielffaches mehr renovieren/bezahlen als wir tatsächtlich selbst abgewohnt haben!
Dürfen diese Kosten unserer Kaution von 1900 Euro übersteigen?

Noch hat sich die Hausverwaltung in keinster Weise geäußert, doch aufgrund der Vorgeschichte ahne ich schlimmstes und möchte gewappnet sein.

Ich freue mich über jede Antwort!

Hallo Claudia,

Du hast in diesem Fall nur zwei Chancen. Hast Du Rechtsschutz oder genügend Geld, suche einen Anwalt auf. Hast Du beides nicht, suche einen Mieterverein auf und lasse Dich nicht nur beraten, sondern lasse auch Dir diese Angelegenheit regeln. Der Vorgang ist zu umfangreich, da entstehen Rückfragen en mass usw…

Vorgeschichte:
Ich habe mit meinem Mann einen Mietvertrag für eine
Altbauwohnung zum 01.12.2002 unterschrieben. Gefunden hatte
ich die Wohung als Nachmieter gesuch im Sperrmüll. Die
Vormieterin hat unsere Daten an die Hausverwaltung
weitergegeben und wir haben mit der Hausverwaltung den
Mietvertrag (wg. Verzögerungen bei der Vormieterin) erst am
04.12.02 unterschrieben.
Aus dem Mietvertrag geht jedoch nicht hervor, das wir
irgendwelche Pflichten von den Vormietern übernommen haben.
Der Vertrag ist zwischen der Hausverwaltung in Vertretung der
Eigentümer und uns geschlossen.

Der Zustand der Wohnung:
Die Vormieterin wohnte für ca. 1 Jahr in der Wohnung und hat
wohl gegen Mietsenkung, bzw. Mieterlass für meherer Monate die
Wohnung teil-renoviert: Streichen der Wände, abschleifen der
Holzdielen in 2 von 5 räumen, PVC in WC, Bad und Küche
verlegt.
Jedoch sind diese Arbeiten „laienhaft“ durchgeführt worden.
Zudem haben wir die Wohnung mit erheblichen Mängeln
übernommen: fehlende Türschwellen, ein Fenster mit Riss,
defekte Türstöcke, fehlende Fussleisten, ungestrichene Fenster
und Rolllädenkästen, Bohrlöcher und fehlender Putz in den
Wänden, gravierende Flecken auf dem Parkett, laienhaft
überstrichene Fliesen im Bad, fehlende Fensterbank etc. Die
Badewanne und Duschwanne ist auch in einem katastrophalen
Zustand, und uns wurde von der Hausverwaltung Ersatz
versprochen, aber ohne Resultat. Eigentlich hatten wir vor
selbst die Wohnung zu renovieren. Die Hausverwaltung gestandt
den Renovierungsnotstand ein und bot uns eine
Unkostenerstattung an, wenn wir selbst renovieren, da die
Hausverwaltung nur mit erheblichen höheren Kosten renoviern
könne.
Ich habe zur Sicherheit mit einem Zeugen und der
Hausverwaltung eine ausführliches Übergabeprotokoll
angefertig.

Die Frage:
Zu Renovierungsarbeiten unsererseits ist es aus privaten
gründen bisher nicht gekommen, d. h. die Wohungung befindet
sich im o.g. Zustand. Wir haben nun fristgerecht zum 31.12.03
gekündigt, da wir nun in ein Haus ziehen. In wie weit kann uns
die Hausverwaltung nun zu Schönheitsreparaturen heranziehen?

Entsprechend dem Vertrag, wobei hier die Vereinbarung genau zu prüfen sein wird. Und zwar hinsichtlich dessen, ob einer Übervorteilung vorliegt, ob irgend eine Unklarheit vorliegt oder ob eine Vereinbarung überhaupt wirksam erfolgte. Hier gibt es eine neues Urteil zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Im Mietvertrag ist eine Fristenregelung (Küchen, Bäder alle 3
Jahre, …alle 5 Jahre, … alle 7 Jahre) enthalten.
Und zusätzlich eine Regelung zur Anteiligen Zahlung bei
vorzeitigem Auszug des Mieters.
Und der Satz: Die Verpflichtung zur Druchführung laufender
Schöheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter eine
unrenovierte Wohnung übergeben worden ist.

Eben deshalb muss geklärt werden, was sonst noch im Vertrag steht.

Ist eine derartige Regelung überhaupt zulässig?

Die Quotenklausel ist zulässig, soll sie jedoch unbeschadet der Renovierungsarbeiten sein, dann ist die Klausel selbst dann unwirksam und nichts zu machen, wenn ihr nich renoviert habt. Daher muss der Fachmann die Klauseln prüfen.

Zählen derart gravierende Mängel auch zu laufenden
Schönheitsreparaturen?

Nein, Mängel sind keine Schönheitsreparaturen.

Oder ist die Hausverwaltung im Recht? Dann müssten wir ein
vielffaches mehr renovieren/bezahlen als wir tatsächtlich
selbst abgewohnt haben!
Dürfen diese Kosten unserer Kaution von 1900 Euro übersteigen?

Sie könnten natürlich die Kaution übersteigen.

Noch hat sich die Hausverwaltung in keinster Weise geäußert,
doch aufgrund der Vorgeschichte ahne ich schlimmstes und
möchte gewappnet sein.

Vorsicht, Hausverwaltungen - ich weiss - nun werde einige Hausverwalter wieder sauer sein - haben solche Qualitäten, sich nicht zu melden, um unvermietbaren Wohnraum auf Kosten geschädigter Mieter zu finanzieren. Man schweigt und meldet sich wenige Tage vor der Übergabe um dann den nächsten Monat nochmals Miete „krallen zu können“.

Gruss Günter