Hallo Markus,
siehe mein Artikel „Mängel in Wohnung - Kündigung des
Vermieters (Markus, 23.10.2003 15:35)“ weiter unten.
Nun ist die Kündigung des Vermieters gekommen. Begründung: Ich
hätte ihn bis heute nicht auf die gerügten Mängel hingewiesen.
Nach Deinen Angaben vom 23.10.2003 kam der Vermieter doch zu Dir, um die Mängel sich zu besehen. Nur, wie Du dargestellt hast, hast Du ihm, da er sich nicht angemeldet hat, den Zugang zur Wohnung verweigert. Der Kündigungsgrund ist also Unsinn.
Vorsicht. Es kann Dir nicht scheissegal sein, obwohl mir im Moment noch nicht klar ist, ob Du eine ordentliche Kündigung erhalten hast oder eine fristlose. Ist es aber eine fristlose Kündigung muss ein Widerspruch erfolgen, da Dir in dem Fall auch Schadenersatzansprüche drohen können.
Ist es dagegen eine ordentliche Kündigung reicht der Auszugstermin, wobei Du dann jedoch auf jeden Fall erklären musst, dass Du die Kündigung zwar annimmst, jedoch die Kündigungsründe nicht der Wahrheit entsprechen. In diesem Brief dem Vermieter auch erklären, wann er vom Mangel unterrichtet wurde. Nach neuem Recht kannst Du auch länger als sechs Monate rücksirkend einen Mangel anzeigen ( VIII ZR 274/02 BGH)
Eigentlich ist’s mir egal, durch das Fogging sieht die Hütte
eh aus wie scheiß. Mein Problem: Ich habe beim Einzug
Fußbodenbelag in Höhe von 1500,00 € legen lassen und hab
keinen Bock den wertmäßig zu verlieren. Kann ich ihm
irgendwie, vor dem Hintergrund des Fogging, zu einem Abschlag
zwingen, sprich eine sofortige Kündigung meinerseits
aussprechen und Entschädigung für Verlust meines
Fußbodenbelages fordern?
Nur wenn vor dem Einzug Entsprechendes vereinbart ist.
Begründung: Ich habe die Leistung
erbracht, aber auf Jahre kalkuliert und kann nun durch den
baulichen Mangel die kalkulierte Nutzungsdauer nicht in
Anspruch nehmen, wodurch mir ja ganz eindeutig finanzieller
Schaden entsteht?
Das ist richtig, aber Investitionen in eine Wohnung, die ohne mit dem Gebäude verbunden sind, rentieren sich nur, wenn vor der Investition geklärt wird, was geschehen soll, wenn der Mieter vorzeitig auszieht. Wird hier vereinbart, kann der Mieter keine Ansprüche stellen.
Gruss Günter