Hallo
habe mal eine Frage zu denn Nebenkostenabrechung
Ich bin aus meine alten Wohnung am 31.5.02 ausgezogen
und am 27.10.03 verlangte der alte vermieter eine nachzahlung
von 250 euro für den zeitraum 1.1.02 bis 31.5.02
Nun meine frage ist die frist für die nachzahlung nicht genau ein
Jahr ??? und somit schon abgelaufen
Bin für jede antwort dankbar
Mit freundlicher Gruß
Atomic
Hallo
habe mal eine Frage zu denn Nebenkostenabrechung
Ich bin aus meine alten Wohnung am 31.5.02 ausgezogen
und am 27.10.03 verlangte der alte vermieter eine nachzahlung
von 250 euro für den zeitraum 1.1.02 bis 31.5.02
Nun meine frage ist die frist für die nachzahlung nicht genau
ein
Jahr ??? und somit schon abgelaufen
Nein, die Frist ist nicht abgelaufen, sie endet am 31.12.2003. Du hast bei Deiner Frage mit Sicherheit nicht auf den wesentlichen Vorgang hingewiesen. Der Abrechnungszeitraum - und nur auf diesen kommt es an - ist mit Sicherheit der 01.01. - 31.12… Bei Deiner Abrechnung handelt es sich jedoch um eine Teilrechnung des Gesamtzeitraume, der Dich betrifft. Die Abrechnung als solche konnte jedoch erst zum 31.12.2002 abgeschlossen werden. (Ich nehme bei Deiner Darstellung nicht an, dass Du erst am 01.01. eingezogen und am 31.05. bereits ausgezogen bist und der Abrechnungszeitraum die Zeit vom 01.06.2001 - 31.05.2002 geht)
Gruss Günter
Hallo Günter,
d.h. alle Nebenkostenabrechnungen des Jahres 2002 (sofern sie nicht mit ihrem Abrechnungszeitraum exakt das Kalenderjahr betreffen und nicht im Jahr 2003 enden) müssen spätestens am 31.12.2003 zugestellt (oder erstellt?) sein, damit nicht am 01.01.2004 Verjährung eintritt?
Ist es eigentlich möglich, dass der Vermieter die Abrechnungszeiträume jährlich variiert? Also beispielsweise einmal ein komplettes Kalenderjahr, dann wieder 15 Monate, dann neun Monate?
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens,
d.h. alle Nebenkostenabrechnungen des Jahres 2002 (sofern sie
nicht mit ihrem Abrechnungszeitraum exakt das Kalenderjahr
betreffen und nicht im Jahr 2003 enden) müssen spätestens am
31.12.2003 zugestellt (oder erstellt?) sein, damit nicht am
01.01.2004 Verjährung eintritt?
Zugestellt ist die richtige Antwort. Ich habe - beim Nachlesen nochmals festgestellt - bei der Frage wegen des 31.05.2002 eine Terminologie gewählt, die für Laien unklar sein kann. Der Uswer ist jedoch am 31.05. ausgezogen. Der Gesetzgeber stellt jedoch auf den Abrechnungszeitraum ab, als ist ein Auszug unerheblich. Bei einem Auszug kommt es jedoch zu eienr Teilabrechnung.
Ist es eigentlich möglich, dass der Vermieter die
Abrechnungszeiträume jährlich variiert? Also beispielsweise
einmal ein komplettes Kalenderjahr, dann wieder 15 Monate,
dann neun Monate?
Nein und dies sollte man sich auch nicht bieten lassen. Das komplette Geschäftsjahr führt meist - bei richtiger Höhe der Vorauszahlungen zu einen Beinaheausgleich zwischen Kosten und Vorauszahlungen. Bei 9 Monaten kommt es dagegen bei gleicher Vorauszahlung zu Guthaben und bei 15 Monaten kommt dann aber zu ganz massiven Vorauszahlungen. Wenn dann der Vermieter jeweils - wa smeist ja nur bei höheren Kosten entsteht - die Vorauszahlungen erhöht, kommt es zu eienr zusätzlichen Teilfinanzierung der Kosten des Vermieters, weil bis zum nächsten Abrechnungszeittraum wesentlich höhere Vorauszahlungen verlangt werden, wie diese bei 12 Monaten anfallen. Bei einer Abrechnung müssen üblicherweise mindestens sechs Monate einer Heizperiode enthalten sein. Nur dann kommt es zu einem etwaigen Gleichstand von Kosten und Vorauszahlungen, wenn dann sechs Sommermonate enthalten sind. § 556 BGB spricht von der jährlichen Abrechnung. Das sind nun mal 12 Monate.
Gruss Günter
Viele Grüße
Jens
Hallo Günter,
Zugestellt ist die richtige Antwort. Ich habe - beim Nachlesen
nochmals festgestellt - bei der Frage wegen des 31.05.2002
eine Terminologie gewählt, die für Laien unklar sein kann. Der
Uswer ist jedoch am 31.05. ausgezogen. Der Gesetzgeber stellt
jedoch auf den Abrechnungszeitraum ab, als ist ein Auszug
unerheblich. Bei einem Auszug kommt es jedoch zu eienr
Teilabrechnung.
Ja, so habe ich das auch verstanden.
Vorauszahlungen, wenn dann sechs Sommermonate enthalten sind.
§ 556 BGB spricht von der jährlichen Abrechnung. Das sind nun
mal 12 Monate.
Der Hintergrund meiner Frage resultiert daraus, dass ich am 15.10.2001 in eine neue Wohnung gezogen bin. Der Vermieter hat im März 2003 eine Nebenkostenabrechnung für 14,5 Monate für den Zeitraum 15.10.2001 bis 31.12.2002 erstellt. Die (mündliche) Begründung lautete, dies sei einfacher, als zwei Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Ich muss ergänzen, dass es sich um eine Einliegerwohnung handelte; weitere Mietparteien sind nicht vorhanden, so dass die Zusammenfassung also tatsächlich zunächst praktisch erscheint.
Die Abweichung der Jahresabrechnung von der Summe der Vorauszahlungen war nicht unerheblich, wobei ein größerer Anteil auf das Jahr 2001 entfiel. Ich frage mich aber auf Deine Äußerungen hin, ob denn der auf das Jahr 2001 entfallende Zeitraum überhaupt noch abgerechnet werden konnte? Wenn nicht, hätte ich demzufolge eine Überzahlung geleistet. Oder wird durch konkludentes Handeln, also Zahlen der Abrechnung, die Abrechnung in der Form anerkannt, dass sie nicht mehr anfechtbar ist. Ich meine, unabhängig von dem Grundsatz „Weg ist weg“ 
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens,
Der Hintergrund meiner Frage resultiert daraus, dass ich am
15.10.2001 in eine neue Wohnung gezogen bin. Der Vermieter hat
im März 2003 eine Nebenkostenabrechnung für 14,5 Monate für
den Zeitraum 15.10.2001 bis 31.12.2002 erstellt. Die
(mündliche) Begründung lautete, dies sei einfacher, als zwei
Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Ich muss ergänzen, dass
es sich um eine Einliegerwohnung handelte; weitere
Mietparteien sind nicht vorhanden, so dass die Zusammenfassung
also tatsächlich zunächst praktisch erscheint.
Die Abweichung der Jahresabrechnung von der Summe der
Vorauszahlungen war nicht unerheblich, wobei ein größerer
Anteil auf das Jahr 2001 entfiel. Ich frage mich aber auf
Deine Äußerungen hin, ob denn der auf das Jahr 2001
entfallende Zeitraum überhaupt noch abgerechnet werden konnte?
Wenn nicht, hätte ich demzufolge eine Überzahlung geleistet.
Oder wird durch konkludentes Handeln, also Zahlen der
Abrechnung, die Abrechnung in der Form anerkannt, dass sie
nicht mehr anfechtbar ist. Ich meine, unabhängig von dem
Grundsatz „Weg ist weg“ 
Der Vermieter konnte letztlich jederzeit eine Abrechnung vom 01.01.2001 - 31.12.2001 erstellen. Offensichtlich handelt es sich bei Dir um eine Erstvermietung, denn sonst wäre dieses Vorgehen unüblich. Durch diese Abrechnung zum 31.12.2002 und der Bezahlung ist aber die Form und der Zeitraum der Abrehcnung anerkannt worden. Da lässt sich leider nichts mehr machen.
Gruss Günter