Hallo Bernd,
zunächst mal ein kleiner Tipp: Für fast jedes Problem gibt es eine Internetseite mit Lösungsangeboten, in diesem Falle folgende:
www.mieterbund.de
Und hier mal eine kleine Veröffentlichung des Mieterbund zu Deinem Thema:
"Das aktuelle Urteil im Februar
Falsche Wohnfläche
Sind Mieter und Vermieter bei einer Mieterhöhung von der falschen, das heißt einer zu großen Wohnfläche ausgegangen, ist nach den Grundsätzen des „Fehlens der Geschäftsgrundlage“ die Vereinbarung der Vertragsparteien zu korrigieren. Der Mieter hat einen Anspruch auf Senkung der Miete, auch für die Vergangenheit (LG Hamburg 311 S 184/98).
Als Mieter und Vermieter 1981 den Mietvertrag schlossen, wurden im Vertrag die Wohnfläche mit „ca. 190 Quadratmeter“ und der Mietpreis mit 1.150 Mark angegeben. 1991 forderte der Vermieter eine Mieterhöhung auf 1.379 Mark. Er rechnete 190 Quadratmeter mal 7,26 Mark. Der Mieter stimmte dieser Mieterhöhung zu, genauso wie der Mieterhöhung aus dem Jahr 1994, bei der der Vermieter die Miete auf 1.786 Mark erhöhte (190 Quadratmeter mal 9,40 Mark). 1998 stellte ein Sachverständiger dann fest, dass die tatsächliche Wohnfläche nur 170,21 Quadratmeter betrug.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg hat der Mieter zwar keinen Anspruch auf Mietminderung. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen „Vertragsverletzung“ schied aus, weil den Vermieter kein Verschulden traf. Aber, so die Hamburger Richter, letzlich muss im Mieterhöhungsverfahren immer von der tatsächlichen Wohnfläche ausgegangen werden. Ein gemeinsamer Irrtum von Mieter und Vermieter ist als „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ zu behandeln. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund eines gemeinsamen Irrtums ein Festhalten am Vertrag Treu und Glauben widersprechen würde und zumindest für eine Seite unzumutbar wäre.
Diese Unzumutbarkeit ist für den Mieter jedenfalls bei einer Größenabweichung von über zehn Prozent zu bejahen. Hier zahlten die Mieter monatlich für eine tatsächlich nicht vorhandene Fläche von 19,79 Quadratmeter Miete. Diese Fläche entspricht einem Zimmer respektabler Größe, das es nicht gab. Der Mieterleistung stand keinerlei Gegenleistung des Vermieters gegenüber. Dies widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, so dass die Vereinbarung von Mieter und Vermieter zu korrigieren, die Miete herabzusetzen ist. Da die Vertragsgrundlage von Anfang an fehlte, hat der Mieter zwischen Januar 1994 und Dezember 1997 rund 7.000 Mark zuviel gezahlt. Diesen Betrag muss der Vermieter jetzt zurückzahlen."
Wenn Dir das nicht reicht, schau ruhig mal beim Mieterbund vorbei. Ist ganz interessant, was es dort an Infos so gibt.
Gruß Dorit