Hallo Thomas,
Ich würde gerne wissen ob eine Kündigung wegen Eigenbedarf in
folgendem Fall rechtens ist.
Folgende Klauseln stehen in einem Formularmietvertrag
(abgeschlossen in 2000):
1.Befristeter Mietvertrag bis 03/2005
Bedeutet für Mieter und Vermieter, dass vor dem 03/2005 das Mietverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden kann
2.Es verlängert sich jedoch jeweils um 5 Jahre
Bedeutet, wenn der Vermieter keinen begründeten Grund vorlegt z.B Eigenbedarf erklärt, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um weitere fünf Jahre. Der Mieter muss, will er den Vertrag nicht verlängern, dann zum 03/2005.
3.Der Vermieter darf erst nach 10 Jahren kündigen.
Dies bedeutet, dass der Mieter zum 03/2005 kündigen kann oder bei Verlängerung zum 03/2008. Der Vermieter kann nur zum 03/2008 kündigen.
Der Vermieter kann vor Ablauf von 10 Jahren nicht ordentlich kündigen.
(ordentlich deshalb, weil natürlich berechtigte fristlose Kündigungen jederzeit von beiden Parteien möglich bleiben)
Sind diese Klauseln in dieser Kombination überhaupt zulässig
(der Passus mit der Kündigung des Vermieters und Änderung des
2. Passus (Ohne Kündigung wurde gestrichen) wurde
handschriftlich ergänzt)?
Die Kombination ist zulässig. Ist mir eigentlich unklar, denn diese Vertragsform ist gerade in diesen Zeitmietverträgen nach altem Recht enthalten. Da muss normalerweise weder gestrichen noch ergänzt werden. Hieraus folgt aber für mich die Frage, ob es sich überhaupt hinsichtlich des Mieters um einen Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel handelt oder ob nicht durch die Änderung ein unbefristeter Vertrag durch Unkenntnis geschaffen wurde.
Klar bleibt baer, dass der Vermieter, egal ob es sich um einen befristen oder unbefristen Vertrag handelt, grundsätzlich nur zum Ablauf der zehn Jahre kündigen kann.
Ende 2000 fand ein Eigentümerwechsel statt, übernimmt der neue
Eigentümer damit automatisch die gleichen Kündigungsfristen,
wenn dem Mieter mitgeteilt wird, dass der neue Eigentümer als
Rechtsnachfolger in den Vertrag eintritt?
Der neue Eigentümer tritt voll in Deinen Vertrag ein. Und - niemals - auch nicht in Verbindung mit einer Mieterhöhung - einen neuen Mietvertrag abschliessen.
Begründeter Eigenbedarf besteht wohl, da der Sohn des
Vermieters mit seiner Verlobten dort einziehen und eine
Familie gründen möchte.
Wer eine vermiete Wohnung kauft sollte sich zuerst einmal den Mietvertrag vorlegen lassen, um mögliche Probleme bei einer Eigenbedarfskündigung zu erkennen. Der Sohn Deines neuen Vermieters wird wohl bis 03/2008 warten oder eine andere Wohnung beziehen müssen. Du bist auf jeden Fall bis 03/2008 sicher. Gib bitte nie den Mietvertrag aus der Hand.
Gruss Günter