Lebenspartner in die Mietwohnung aufnehmen

Der BGH hat am 05.11.2003 unter VIII ZR 371/02 nunmehr entgültig festgestellt, dass ein Mieter, der einen Lebenspartner in die Mietwohnung aufnehmen will, der Zustimmung des Vermieters bedarf.

Geregelt war schon längst, dass ein Vermieter zwar die Zustimmung verlangen kann aber nur in ganz begrenzten Situationen - z.B. wenn die Wohnung dann zu klein für eine weitere Person ist - sich weigern kann.

Der BGH hat ausdrücklich auch den Anspruch des Mieters nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nochmals bestätigt, dass ein Mieter Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme eines Dritten hat ( hier : Lebenspartner) wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse wird in der Aufnahme eines Lebenspartners - auch in nichtehelichen Gemeinschaften - angenommen.

Gruss Günter

Kann in die FAQs übernommen werden

Bitte nochmal überprüfen!

Geregelt war schon längst, dass ein Vermieter zwar die
Zustimmung verlangen kann aber nur in ganz begrenzten
Situationen - z.B. wenn die Wohnung dann zu klein für eine
weitere Person ist - sich weigern kann.

Hallo Günter,

den obigen Satz solltest Du vielleicht nochmal überarbeiten, bevor der Beitrag in die FAQs wandert.
M.E. müsste es wohl heißen: Der MIETER … kann verlangen und der VERmieter kann nur in besonderen Fällen sich weigern.
Oder wie ist der satz gemeint???

Gruß
Martin

Geregelt war schon längst, dass ein Vermieter zwar die
Zustimmung verlangen kann aber nur in ganz begrenzten
Situationen - z.B. wenn die Wohnung dann zu klein für eine
weitere Person ist - sich weigern kann.

Hallo Martin,

danke für den Hinweis.

Es muss tatsächlich korrekt heißen"

Geregelt ist schon längst, dass ein Mieter die Zustimmung verlangen und nur in ganz bestimmten Situationen - z.B. wenn die Wohnung zu klein für eine weitere Person ist - der Vermieter seine Zustimmung verweigern kann.

Grus Günter

Hallo Günter,

den obigen Satz solltest Du vielleicht nochmal überarbeiten,
bevor der Beitrag in die FAQs wandert.
M.E. müsste es wohl heißen: Der MIETER … kann verlangen und
der VERmieter kann nur in besonderen Fällen sich weigern.
Oder wie ist der satz gemeint???

Gruß
Martin