Wohnungsübergabe renoviert oder besenrein?

Ich löse gerade die Mietwohnung einer verstorbenen Verwandten auf. Die Wohnung war von ihr seit 1957 bewohnt (ob die Wohnug bei Bezug vom Wohnugseigentümer frisch tapeziert übergeben wurde, ist nicht bekannt), sie wurde regelmäßig von der Mieterin renoviert, die letzten 8-10 Jahre allerdings nicht mehr. Der Mietvertrag sieht explizit vor:
a) Die laufenden Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter (keine Fristenangabe).
b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung besenrein zu übergeben.

Nachdem ich die Wohnung entrümpelte und allen groben Schmutz entfernte, wollte ich die Wohnung gem. b) besenrein übergeben. Der Wohnungseigentümer lehnte aber ab und verlangt die komplette (Schönheits-)Renovierung der Wohnung mit dem Hinweis auf ein Urteil des BGH (BGHZ 49, S. 56 m.w.N.), wonach „…bei Ende des Mietverhältnisses der Mieter, wenn er die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat, diejenigen Schönheitsreparaturen auszuführen sind, die notwendig sind, um die Räume in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.“

Was ist jetzt in meinem Fall richtig?

Danke für jeden Hinweis!
W. Digame

Ich löse gerade die Mietwohnung einer verstorbenen Verwandten
auf. Die Wohnung war von ihr seit 1957 bewohnt (ob die Wohnug
bei Bezug vom Wohnugseigentümer frisch tapeziert übergeben
wurde, ist nicht bekannt), sie wurde regelmäßig von der
Mieterin renoviert, die letzten 8-10 Jahre allerdings nicht
mehr. Der Mietvertrag sieht explizit vor:
a) Die laufenden Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter
(keine Fristenangabe).
b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung
besenrein zu übergeben.

Nachdem ich die Wohnung entrümpelte und allen groben Schmutz
entfernte, wollte ich die Wohnung gem. b) besenrein übergeben.
Der Wohnungseigentümer lehnte aber ab und verlangt die
komplette (Schönheits-)Renovierung der Wohnung mit dem Hinweis
auf ein Urteil des BGH (BGHZ 49, S. 56 m.w.N.), wonach „…bei
Ende des Mietverhältnisses der Mieter, wenn er die Pflicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat,
diejenigen Schönheitsreparaturen auszuführen sind, die
notwendig sind, um die Räume in einen vertragsgemäßen Zustand
zu versetzen.“

Was ist jetzt in meinem Fall richtig?

Hallo,

es muss in dem von Dir geschilderten Fall alles renoviert werden. Der Mieter hat in der Vergangenheit die vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt und kann sich aus diesem Grund nicht auf „besenrein“ berufen.

Gruss Günter

Hallo!
Auch hier ist Günters Aussage uneingeschränkt zu bestätigen. Ihr müsst „in den sauren Apfel“ beissen und komplett renovieren.
Viele Grüße
Petra