Auszugsrenovierung + Kautionsrückzahlung

Hallo !

Folgenden Sachverhalt möchte ich zur Diskussion stellen:

Wohnung wurde zum 30.9.2003 ordentlich von mir gekündigt worden. War 2 Jahre und 1 Monat drin.

Ausgezogen bin ich bereits Mitte August 2003. Die Wohnungsschlüssel habe ich der Hausverwaltung bereits Ende August 2003 per Einwurfeinschreiben zugeschickt, mit der Bitte sich bei mir wegen eines Abnahmeprotokolls zu melden. Doch keine Reaktion !

Ich habe die Wohnung zum Teil gestrichen (nur an einigen Stellen, die etwas dunkel waren)
Ansonsten war das Abwasserrohr in der Küche undicht und ich habe die von mir abmontierte Gardinenleiste auf dem Balkon hinterlassen ohne sie wieder anzubringen, da sie ohnehin total unschön (lauter weisse Farbflecken, die man nicht entfernen kann und nicht von mir stammen) ist.

Nun, habe ich heute erfahren, als ich die Hausverwaltung zur Rückzahlung der Kaution gebeten habe, dass sie die Wohnung ohne mich vorher zu fragen, haben renovieren lassen (u. a streichen, zu mehr wollten sie mir keine Auskunft geben).

Sie würden die Renovierungskosten mit der Kaution verrechnen und mir einen Restscheck zuschicken, mit den ganzen Rechnungen zur Renovierung.

Ich habe entgegnet, dass sie doch nicht einfach so, ohne mich zu fragen, renovieren lassen können. Ausserdem hätten sie sich auch nicht wegen eines Abnahmetermins bei mir gemeldet, obwohl ich sie zweimal schriftlich (u.a. in meinem Kündigungsschreiben) gebeten hatte. Wieder keine Antwort darauf, sondern nur folgendes: „wir schicken ihnen die Rechnungen zu“.

Soviel Willkür kann ich mir nicht gefallen lassen.
Ich bin der Meinung, dass ich überhaupt keine Renovierungskosten tragen muss, da ich ja vorher nicht gefragt wurde. Sonst könnte man ja alles mal nach eigenem und subjektiven Gutdünken für viel Geld renovieren und die Kosten einfach auf mich abwälzen. So geht´s doch nicht !

Zudem war ich nicht verpflichtet irgendwelche Schönheitsreparaturen durchzuführen (lt. Mietvertrag frühestens nach ABlauf von 3 Jahren).
Die Klausel, dass bei Auszug ohne Rücksicht auf die Schönheitsfristen renoviert werden muss, ist ohnehin unwirksam (lt. neuestem BGH-Urteil)

eure meinung bitte.
danke.

Hallo Marcel,

Wohnung wurde zum 30.9.2003 ordentlich von mir gekündigt
worden. War 2 Jahre und 1 Monat drin.

Ausgezogen bin ich bereits Mitte August 2003. Die
Wohnungsschlüssel habe ich der Hausverwaltung bereits Ende
August 2003 per Einwurfeinschreiben zugeschickt, mit der Bitte
sich bei mir wegen eines Abnahmeprotokolls zu melden. Doch
keine Reaktion !

Ich habe die Wohnung zum Teil gestrichen (nur an einigen
Stellen, die etwas dunkel waren)

Das freut mich immer, wenn ich eine Wohnungsübergabe mache. Eine Teil gestrichen, der Rest nicht. Wenn Du in einem solchen Fall nichts tust, hast Du weniger Schaden verursacht als wenn Du etwas machst. Denn in dem Moment, wo die Farbe an einer Wand heller ist wie an anderen Fläche, weil kurz ausgebessert wurde, handelt es sich nicht mehr um Schönheitsreparaturen, sondern im Rechtsbegriff ist es ein Schaden. Und dann interessiert niemand mehr irgend eine Klause zu Schönheitsreparaturen.

Ansonsten war das Abwasserrohr in der Küche undicht und ich
habe die von mir abmontierte Gardinenleiste auf dem Balkon
hinterlassen ohne sie wieder anzubringen, da sie ohnehin total
unschön (lauter weisse Farbflecken, die man nicht entfernen
kann und nicht von mir stammen) ist.

Anzubringen war sei trotzdem.

Nun, habe ich heute erfahren, als ich die Hausverwaltung zur
Rückzahlung der Kaution gebeten habe, dass sie die Wohnung
ohne mich vorher zu fragen, haben renovieren lassen (u. a
streichen, zu mehr wollten sie mir keine Auskunft geben).

Sie würden die Renovierungskosten mit der Kaution verrechnen
und mir einen Restscheck zuschicken, mit den ganzen Rechnungen
zur Renovierung.

Du erhälst eine Kautionsabrechnung. Ich würde Dir raten, wenigstens bis mindestens 10. April 2004 zu warten und vorerst nicht mehr zu reagieren. Dann aber die Abrechnung anfordern. Kommt sie dann, kannst Du die Leistung verweigern, weil sechs Monate vergangen sind. Über Schönheitsreparaturen, die erledigt werden müssen oder Schäden/Mängel hat der Vermieter innerhalb von sechs Monaten den Mieter zu verständigen, wenn er Ansprüche erheben will, wobei Voraussetzung ist, dass der Mieter nach dem Auszug zur Beseitigung der Schäden aufgefordert werden musste.

Kommt die Abrechnung fürher, kan st Du Dich auch weigern nur muss der Grund nun sein, dass der Vermieter Dir die Möglichkeit der Selbstvornahme verhindert hat.

Ich habe entgegnet, dass sie doch nicht einfach so, ohne mich
zu fragen, renovieren lassen können. Ausserdem hätten sie sich
auch nicht wegen eines Abnahmetermins bei mir gemeldet, obwohl
ich sie zweimal schriftlich (u.a. in meinem
Kündigungsschreiben) gebeten hatte. Wieder keine Antwort
darauf, sondern nur folgendes: „wir schicken ihnen die
Rechnungen zu“.

Zuerst mal Ruhe. Abwarten bis die Rechnungen kommen und was berechnet wird. Die Kaution kann ohnehin nicht voll erstattet werden, da mit Sicherheit noch Nebenkosten abzurechnen sind.

Soviel Willkür kann ich mir nicht gefallen lassen.
Ich bin der Meinung, dass ich überhaupt keine
Renovierungskosten tragen muss, da ich ja vorher nicht gefragt
wurde. Sonst könnte man ja alles mal nach eigenem und
subjektiven Gutdünken für viel Geld renovieren und die Kosten
einfach auf mich abwälzen. So geht´s doch nicht !

Zudem war ich nicht verpflichtet irgendwelche
Schönheitsreparaturen durchzuführen (lt. Mietvertrag
frühestens nach ABlauf von 3 Jahren).
Die Klausel, dass bei Auszug ohne Rücksicht auf die
Schönheitsfristen renoviert werden muss, ist ohnehin unwirksam
(lt. neuestem BGH-Urteil)

Dieses Urteil ist wesentlich komplizierter wie Du es hier darstellst. In dem Urteil sind mehrere "wenn - dann " enthalten

Gruss Günter

Nun, habe ich heute erfahren, als ich die Hausverwaltung zur Rückzahlung der Kaution gebeten habe, dass sie die Wohnung ohne mich vorher zu fragen, haben renovieren lassen (u. a streichen, zu mehr wollten sie mir keine Auskunft geben).

Sie würden die Renovierungskosten mit der Kaution verrechnen und mir einen Restscheck zuschicken, mit den ganzen Rechnungen zur Renovierung.

Du erhälst eine Kautionsabrechnung. Ich würde Dir raten, wenigstens bis mindestens 10. April 2004 zu warten und vorerst nicht mehr zu reagieren. Dann aber die Abrechnung anfordern. Kommt sie dann, kannst Du die Leistung verweigern, weil sechs Monate vergangen sind. Über Schönheitsreparaturen, die erledigt werden müssen oder Schäden/Mängel hat der Vermieter innerhalb von sechs Monaten den Mieter zu verständigen, wenn er Ansprüche erheben will, wobei Voraussetzung ist, dass der Mieter nach dem Auszug zur Beseitigung der Schäden aufgefordert werden musste.

Kommt die Abrechnung fürher, kannst Du Dich auch weigern nur muss der Grund nun sein, dass der Vermieter Dir die Möglichkeit der Selbstvornahme verhindert hat.

Vermtlich bekomme ich die Kautionsaberechnung bis zum Ende des Jahres, denn sie haben mir angekündigt, sie mir zuzuschicken. Allerdings haben sie nicht gesagt wann.

Also kann ich die abgerechneten Renovierungskosten zurückfordern, weil ich nicht vor den beauftragten Renovierungsarbeiten in Kenntnis gesetzt worden bin und auch nicht zur Beseitigung aufgefordert wurde. Du teilst also meine Meinung.

Dass ich die Wohnung entweder ganz oder gar nicht streichen sollte, ist mir klar, denn ich habe selbst gesehen, dass das höchst unschön ist, aber gehofft, dass es ausreichen würde, da ich auch schon mal gelesen habe, dass ein punktuelles Weissen ausreichend ist.

Das Anbrigen der Gardinenleiste hätte ich auch vornehmen sollen, obwohl die ziemlich unansehnlich ist. Ich glaube fast, dass die eine neue Leiste angebracht haben und die alte entsorgt haben, denn so unansehnlich wie die ist. ABer da kann ich mich auch irren.

Hallo Marcel,

Nun, habe ich heute erfahren, als ich die Hausverwaltung zur Rückzahlung der Kaution gebeten habe, dass sie die Wohnung ohne mich vorher zu fragen, haben renovieren lassen (u. a streichen, zu mehr wollten sie mir keine Auskunft geben).

Sie würden die Renovierungskosten mit der Kaution verrechnen
und mir einen Restscheck zuschicken, mit den ganzen Rechnungen
zur Renovierung.

Du erhälst eine Kautionsabrechnung. Ich würde Dir raten, wenigstens bis mindestens 10. April 2004 zu warten und vorerst nicht mehr zu reagieren. Dann aber die Abrechnung anfordern. Kommt sie dann, kannst Du die Leistung verweigern, weil sechs Monate vergangen sind. Über Schönheitsreparaturen, die erledigt werden müssen oder Schäden/Mängel hat der Vermieter innerhalb von sechs Monaten den Mieter zu verständigen, wenn er Ansprüche erheben will, wobei Voraussetzung ist, dass der Mieter nach dem Auszug zur Beseitigung der Schäden aufgefordert werden musste.

Kommt die Abrechnung fürher, kannst Du Dich auch weigern nur muss der Grund nun sein, dass der Vermieter Dir die Möglichkeit der Selbstvornahme verhindert hat.

Vermtlich bekomme ich die Kautionsaberechnung bis zum Ende des Jahres, denn sie haben mir angekündigt, sie mir zuzuschicken. Allerdings haben sie nicht gesagt wann.

Also kann ich die abgerechneten Renovierungskosten
zurückfordern, weil ich nicht vor den beauftragten
Renovierungsarbeiten in Kenntnis gesetzt worden bin und auch
nicht zur Beseitigung aufgefordert wurde. Du teilst also meine
Meinung.

Richtig, ich teile diese Auffassung, da sie so überwiehgend von den Gerichten anerkannt ist.

Warte die Abrechnung ab. Dann melde Dich bitte nochmals.

Gruss Günter

Hallo,

da meine Ausführungen unvollständig sind,
nachfolgend die entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag:

§ 9 Instandhaltung undd Instandsetzung der Mieträume

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheits-reparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen.
    Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemißt sich nach dem Verhältnisdes Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungs-turnus und wird aufgrund des Kostenvor-anschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.

§ 12 Beendigung der Mietzeit

Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit sämtlichen Schlüsseln zurück-zugeben. § 9 (2) bleibt unberührt. Siehe Anlage 1

§ 17 Sonstige Vereinbarungen

Anlagen I und II sind wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Die Einbauküche ist Bestandteil der Wohnungseinrichtung.

Anlage I zum Mietvertrag vom 11.7.2001

Der Vermieter übergibt die Wohnung vollständig renoviert an die Mieter. Die Mieter haben während der Dauer des Mietverhältnisses auf ihre Kosten in allen Wohnräumen, im Flur und der Abstellkammer alle drei Jahre, im Sanitär- und Küchenbereich alle zwei Jahre, Schönheits-reparaturen auszuführen.

Desweiteren sind die Mieter verpflichtet, Licht-und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler und Abflüsse in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glas-cheiben zu ersetzen. Demgemäß sind Reparaturen
an beweglichen Teilen oder Wohnungsinstallation selbst zu tragen, sofern sie ihren Ursprung nicht in Verschleißerscheinungen haben.

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu zu versiegeln

  2. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-hältnisses ich fachmännischer Ausführung frisch getüncht und gestrichen übergeben werden, ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen und Türstöcke

  3. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-
    turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-geführt, hat der Vermieter das Recht, diese ohne Aufforderung zu Lasten der Mieter vornehmen zu lassen.

Noch was zur Anlage I:

Meiner Ansicht nach ist die Vereinbarung unwirksam, da bei Auszug unabhängig von den Schönheitsfristen renoviert werden muss und der Vermieter ohne Aufforderung des Mieters Renovierungsarbeiten ausführen lassen kann.

Durch diese Vereinbarung werde ich übervorteilt.

Wie sieht die Rechtslage jetzt aus ?

Gruß
Volker

Hallo Marcel,

Danke für die genue Darstellung.

§ 9 Instandhaltung undd Instandsetzung der Mieträume

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheits-reparaturen in
    Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und
    Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in
    sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn
    des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen.
    Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat
    der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die
    Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen
    prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemißt
    sich nach dem Verhältnisdes Zeitraumes seit Durchführung der
    letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen
    Renovierungs-turnus und wird aufgrund des Kostenvor-anschlages
    eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes
    ermittelt.

§ 12 Beendigung der Mietzeit

Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und
mit sämtlichen Schlüsseln zurück-zugeben. § 9 (2) bleibt
unberührt. Siehe Anlage 1

§ 17 Sonstige Vereinbarungen

Anlagen I und II sind wesentlicher Bestandteil des
Mietvertrages. Die Einbauküche ist Bestandteil der
Wohnungseinrichtung.

Anlage I zum Mietvertrag vom 11.7.2001

Der Vermieter übergibt die Wohnung vollständig renoviert an
die Mieter. Die Mieter haben während der Dauer des
Mietverhältnisses auf ihre Kosten in allen Wohnräumen, im Flur
und der Abstellkammer alle drei Jahre, im Sanitär- und
Küchenbereich alle zwei Jahre, Schönheits-reparaturen
auszuführen.

Desweiteren sind die Mieter verpflichtet, Licht-und
Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler und
Abflüsse in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und
zerbrochene Glas-cheiben zu ersetzen. Demgemäß sind
Reparaturen
an beweglichen Teilen oder Wohnungsinstallation selbst zu
tragen, sofern sie ihren Ursprung nicht in
Verschleißerscheinungen haben.

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu zu versiegeln

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Parkettböden müssen nicht automatisch versiegelt werden.

  1. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-hältnisses ich
    fachmännischer Ausführung frisch getüncht und gestrichen
    übergeben werden, ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen
    und Türstöcke
  2. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-
    turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-geführt, hat der
    Vermieter das Recht, diese ohne Aufforderung zu Lasten der
    Mieter vornehmen zu lassen.

Hier liegt das Problem. Es wird zwar dargestellt, dass Du bei Auszug alles renovieren musst, aber nachdem dieser Passus im Gegensatz zu § 9 (2) und §
12 steht entfällt der Hinweis auf die Schlussregelung, dass auf jeden Fall renoviert werden muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, wenn in einem Vertrag sich Vereinbarungen widersprechen ist die für den ( hier Mieter ) günstigste Regelung anzuwenden. Und dies ist tatsächlich nun die Quote.

Vermieter mal wegsehen. Nun kannst Du natürlich Deinen Vermieter auffordern, Dir schriftlich zu geben, dass er auf eine vollständigen Renovierung besteht, egal welche Arbeiten geleistet und welche Fristen eingehalten wurden. Wenn er das unterschreibt, dann kannst Du Dich nach dem bekannten Urteil weigern.

Noch was zur Anlage I:

Meiner Ansicht nach ist die Vereinbarung unwirksam, da bei
Auszug unabhängig von den Schönheitsfristen renoviert werden
muss und der Vermieter ohne Aufforderung des Mieters
Renovierungsarbeiten ausführen lassen kann.

Durch diese Vereinbarung werde ich übervorteilt.

Wie sieht die Rechtslage jetzt aus ?

Gruss Günter

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu

zu versiegeln

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Parkettböden müssen nicht automatisch versiegelt werden.

  1. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-

hältnisses in fachmännischer Ausführung frisch
getüncht und gestrichen übergeben werden,
ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen
und Türstöcke

  1. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-

turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-
geführt, hat der Vermieter das Recht, diese
ohne Aufforderung zu Lasten der Mieter
vornehmen zu lassen.

Hier liegt das Problem. Es wird zwar dargestellt, dass Du bei Auszug alles renovieren musst, aber nachdem dieser Passus im Gegensatz zu § 9 (2) und § 12 steht entfällt der Hinweis auf die Schlussregelung, dass auf jeden Fall renoviert werden muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, wenn in einem Vertrag sich Vereinbarungen widersprechen ist die für den ( hier Mieter ) günstigste Regelung anzuwenden. Und dies ist tatsächlich nun die Quote.

Die ersten beiden Sätze verstehe ich nicht.

(aber nachdem …

§ 9 Abs. 2 wurde durch § 12 des Mietvertrages ausgeschlossen. Statt dessen gilt Anlage, die meiner Ansicht nach unwirksam ist, da u.a. unabhängig von den dort genannten Schönheits-risten renoviert werden muss.

Fraglich ist zudem, ob die Verkürzung der Schönheitsfristen in der Anlage I nicht unzulässig ist. Davon abgesehen ist der Ausschluss, den Mieter zu informieren, bestimmt unzulässig.

Vermieter mal wegsehen. Nun kannst Du natürlich Deinen Vermieter auffordern, Dir schriftlich zu geben, dass er auf eine vollständigen Renovierung besteht, egal welche Arbeiten geleistet und welche Fristen eingehalten wurden. Wenn er das unterschreibt, dann kannst Du Dich nach dem bekannten Urteil weigern.

Wie soll ich das denn machen ?

Noch was zur Anlage I:

Meiner Ansicht nach ist die Vereinbarung unwirksam, da bei Auszug unabhängig von den Schönheitsfristen renoviert werden
muss und der Vermieter ohne Aufforderung des Mieters Renovierungsarbeiten ausführen lassen kann.

Durch diese Vereinbarung werde ich übervorteilt.

Wie sieht die Rechtslage jetzt aus ?

Gruß
Marcel

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu

zu versiegeln

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Parkettböden müssen nicht automatisch versiegelt werden.

  1. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-

hältnisses in fachmännischer Ausführung frisch
getüncht und gestrichen übergeben werden,
ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen
und Türstöcke

  1. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-

turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-
geführt, hat der Vermieter das Recht, diese
ohne Aufforderung zu Lasten der Mieter
vornehmen zu lassen.

Hier liegt das Problem. Es wird zwar dargestellt, dass Du bei Auszug alles renovieren musst, aber nachdem dieser Passus im Gegensatz zu § 9 (2) und § 12 steht entfällt der Hinweis auf die Schlussregelung, dass auf jeden Fall renoviert werden muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, wenn in einem Vertrag sich Vereinbarungen widersprechen ist die für den ( hier Mieter ) günstigste Regelung anzuwenden. Und dies ist tatsächlich nun die Quote.

Die ersten beiden Sätze verstehe ich nicht.

(aber nachdem …

§ 9 Abs. 2 wurde durch § 12 des Mietvertrages
ausgeschlossen. Statt dessen gilt Anlage, die meiner Ansicht
nach unwirksam ist, da u.a. unabhängig von den dort genannten
Schönheits-risten renoviert werden muss.

Fraglich ist zudem, ob die Verkürzung der Schönheitsfristen in
der Anlage I nicht unzulässig ist. Davon abgesehen ist der
Ausschluss, den Mieter zu informieren, bestimmt unzulässig.

Vermieter mal wegsehen. Nun kannst Du natürlich Deinen Vermieter auffordern, Dir schriftlich zu geben, dass er auf eine vollständigen Renovierung besteht, egal welche Arbeiten geleistet und welche Fristen eingehalten wurden. Wenn er das unterschreibt, dann kannst Du Dich nach dem bekannten Urteil weigern.

Wie soll ich das denn machen ?

Noch was zur Anlage I:

Meiner Ansicht nach ist die Vereinbarung unwirksam, da bei
Auszug unabhängig von den Schönheitsfristen renoviert werden
muss und der Vermieter ohne Aufforderung des Mieters
Renovierungsarbeiten ausführen lassen kann.

Durch diese Vereinbarung werde ich übervorteilt.

Wie sieht die Rechtslage jetzt aus ?

Gruß

Hallo Marcel,

ich habe durchaus Verständnis, dass Du nicht renovieren möchtest. Ich kann Dir aber nicht Deine Meinung bestätigen, auch wenn es für mich dann die einfache Lösung wwäre. Nur würde es Dir nicht helfen.

Der § 12 ist gültig. Es wird dabei - so hast Du ihn gepostet - ausdrücklich auf § 9 verwiesen. Und zwar auf die Quotenklausel. Und dann ist diese gültig. Die § 12 und 9 (2 ) sind deshalb gültig, weil sie der Schlussbestimmung widersprechen. Das Urteil, auf das Du Dich beziehst, weisst ausdrücklich hin, dass in dem abgeurteilen Fall - eben keine Quote vereinbart wurde - und deshalb eine Übervorteilung erfolgen würde. Das BGH-Urtreil VIII ZR 308/02 vom 14.Mai 03 kannst Du Dir jederzeit unter www.BGH.de herab laden.Das Gericht weist ausdrücklich auf das Zusammenwirken einzelner Vereinbarungen hin, wobei in dem Streitfall keine Quote vereinbart wurde. Und dies ist ein erheblicher Unterschied zu Deinem Vertrag.

Der vorzeitige Auszug vor Erreichen einer Frist für Schönheitsreparaturen wird auf den § 9 verlagert und die dort genannte Quotenregelung. Es heisst nämlich auch in dem von Dir geposteten Text, dass bei Auszug zu renovieren ist. Es heisst dort aber nicht , dass eine Renovierung geschuldet ist, ungeachtet der Renovierungsfristen und hier vor allem auch ungeachtet der Quote. Im Gegenteil. Es wird unter § 12 sogar auf die Quote verwiesen.

Versuche anderen Rat von fachlicher Seite zu bekommen. Ich bleibe bei dem hier dargelegten Standpunkt. Aus meiner Sicht betrachte ich es auch im Internet als Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben und Schäden zu verhindern. In Deinem Fall bin ich der Auffassung, dass Du Dir einen ganz erheblichen Nachteil zufügst, wenn Du es darauf ankommen lassen solltest, nicht die Quote zu akzeptieren.

Gruss Günter

Hallo Günter,

angenommen die Quotenregelung ist wirksam. Hätte der Vermieter mich trotzdem nicht zur Renovierung auffordern müssen ?

Gruß
Marcel

Hallo Günter,

angenommen die Quotenregelung ist wirksam. Hätte der Vermieter
mich trotzdem nicht zur Renovierung auffordern müssen ?

Nein, wieso denn ? Er kennt dann ja den Text und weiss, dass Du renovieren kannst oder aber zahlen musst.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich habe die Kautionsabrechnung erhalten:

  1. In Wohnzimmer und Küche Fenster
    und Balkontür 3 seitig abschleifen,
    vorlackieren und in bestimmten
    Farbton lackieren (Pauschalpreis)
    inkl. Material 320,00 €

  2. 3,5 Wohnungstüren mit Türblättern
    abschleifen, beschädigte Stellen ver-
    spachteln, vorlackieren und lackieren
    inkl. Montage (Pauschalpreis)
    385,00 €

  3. 3 Stück Heizkörper im Wohnzimmer,
    Küche und Bad abwaschen, abschleifen,
    abkleben und lackieren inkl. Material
    (Pauschalpreis)
    165,00 €

WC Deckel besorgen und montieren
(Pauschalpreis) 48,50 €
----------- insgesamt 1.143,50 €
MwSt 16% 182,96 €

1.326,46 €

Kautionsbetrag: 1.245,76 €

./. 1/3 Handwerksrechnung
(1.326,46 €) 442,15 €

./. Betriebskostenabr.2002 81,21 €
./. Miete September 2002 475,50 €
./. Einbehalt Betriebs-
kostenabr. 2003 80,00 € 1.078,86 €

Restkaution 166,90 €

Ich halte das für einen eindeutigen Betrugsfall,
da Heizkörper, Türen und Fenster in einem tadellosen Zustand waren und somit nicht renvoierungsbedürftig. Somit kann nicht renvoiert worden sein. Die Rechnungen sind somit willkürlich ausgestellt worden. Da überall Pauschalpreise berechnet worden sind, könnte schnell man drübergeputzt worden sein, anstatt richtig zu renovieren. Deswegen haben die sich auch nicht wegen eines Besichtigungstermins bei mir gemeldet, weil alles in Ordnung ist.

Rechnung v. 6.9,03 stammt von einem Bodenleger.
Malerarbeiten wurden lt. Rechnung nicht ausgeführt.

Mit einem Zeugen kann ich beweisen, dass alles bei Auszug alles in Ordnung gewesen ist.

Wie ist deine Meinung dazu ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marcel,

angenommen die Quotenregelung ist wirksam. Hätte der Vermieter
mich trotzdem nicht zur Renovierung auffordern müssen ?

Nein, wieso denn ? Er kennt dann ja den Text und weiss, dass
Du renovieren kannst oder aber zahlen musst.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich habe die Kautionsabrechnung erhalten:

  1. In Wohnzimmer und Küche Fenster
    und Balkontür 3 seitig abschleifen,
    vorlackieren und in bestimmten
    Farbton lackieren (Pauschalpreis)
    inkl. Material 320,00 €

  2. 3,5 Wohnungstüren mit Türblättern
    abschleifen, beschädigte Stellen ver-
    spachteln, vorlackieren und lackieren
    inkl. Montage (Pauschalpreis)
    385,00 €

  3. 3 Stück Heizkörper im Wohnzimmer,
    Küche und Bad abwaschen, abschleifen,
    abkleben und lackieren inkl. Material
    (Pauschalpreis)
    165,00 €

WC Deckel besorgen und montieren
(Pauschalpreis) 48,50 €

insgesamt 1.143,50 €

MwSt 16% 182,96 €

1.326,46 €

Kautionsbetrag: 1.245,76 €

./. 1/3 Handwerksrechnung
(1.326,46 €) 442,15 €

./. Betriebskostenabr.2002 81,21 €
./. Miete September 2002 475,50 €
./. Einbehalt Betriebs-
kostenabr. 2003 80,00 € 1.078,86 €

Restkaution 166,90 €

Zuerst nun Widerspruch gegen die Abrechnung erheben.

Ich halte das für einen eindeutigen Betrugsfall,
da Heizkörper, Türen und Fenster in einem tadellosen Zustand
waren und somit nicht renvoierungsbedürftig. Somit kann nicht
renvoiert worden sein. Die Rechnungen sind somit willkürlich
ausgestellt worden. Da überall Pauschalpreise berechnet worden
sind, könnte schnell man drübergeputzt worden sein, anstatt
richtig zu renovieren. Deswegen haben die sich auch nicht
wegen eines Besichtigungstermins bei mir gemeldet, weil alles
in Ordnung ist.

Hast Du die Rechnungen vorleigen ? Wenn nicht, fordere diese Rechnungen an und frage bei den Firmen nach, wann die Arbeiten ausgeführt wurden. Oder suche mit en jetzigen Unterlagen einen Mieterverein auf. Dort wird man mündlich mit Dir alle Umstände zu klären haben.

Rechnung v. 6.9,03 stammt von einem Bodenleger.
Malerarbeiten wurden lt. Rechnung nicht ausgeführt.

Mit einem Zeugen kann ich beweisen, dass alles bei Auszug
alles in Ordnung gewesen ist.

Wie ist deine Meinung dazu ?

Gruss Günter