Hallo Franz,
,
Ich wohne seit 1997 in einer 3-Zimmerwohnung. Nun möchte ich
zum 15.12. dort ausziehen. Dass ich mit der bloßen
Präsentation von Nachmietern noch nicht aus dem Mietvertrag
bin, habe ich schon mitgekriegt (Die Nachmieterklausel muss
extra im Mietvertrag festgehalten sein).
Odr kann z.B. jetzt schriftlich vereinbart werden, damit Du früher aus der Wohnung kannst.
Aber: Ich habe gelesen, dass der Vermieter einen Nachmieter
akzeptieren MUSS, wenn die Wohnung aus Platzgründen
(Nachwuchs), zu klein wird. Mein 4jähriger Sohn (der nicht
dauernd bei mir lebt), würde gerne alle 3 Wochen bei mir
übernachten, was in der alten Wohnung aus Platzmangel nicht
möglich ist.
Das ist eine, für diese Form der Verpflichtung der Nachmieterstellung, ungeeignete Methode. Dein Sohn ist 4 Jahre alt. Ich erkenne nicht, wo ein berechtigter Grund sein soll, dass der Vermieter zustimmen muss, weil Dir die Situation nicht zumutbar ist, wenn Du derzeit sechs Monate Kündigungsfrist hast.
Greift hier die o.a. Ausnahmeregel, d.h., muss der Vermieter
unter diesen Umständen meinen Nachmieter zum 15.12.
akzeptieren ?
Schriftliche Kündigung mit Angabe der Gründe (Platzmangel wg.
Nachwuchs + Arbeitsplatzwechsel) habe ich am 25.10.
abgeschickt.
Nachwuchs ist im Sinne des Gesetzes mit Sicherheit in diesem Zusammenhang falsch. Wir sind uns sicher einig, dass Nachwuchs, also Geburt, mehr ist bei Nachmieterverpflichtung nicht anzuerkennen, nicht erst mit 4 Jahren auf die Welt kommt. Arbeitsplatzwechsel im Umkreis von 50 - 70 Kilometer ist kein Grund eine Zustimmung zur Nachmieterstellung verlangen zu können.
Sodann der Hinweis: zum 15.12. akzeptieren. Ist mit dem Vermieter ein Nachmieter vereinbart oder hat er der Beendigung des Mietverhältnisses durch Stellung eines Nachmieters zugestimmt, endet das Mietverhältnis dann, wenn ein Nachmieter zur Verfügung steht und dieser mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschleisst. Dieser Abschluss kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Dem Vermieter steht natürlich das Recht zu zu prüfen, ob der Nachmieter geeignet ist. z.B.: Ist Einkommen vorhanden ? Ist der Nachmieter bereit in den bestehenden Mietvertrag einzutreten ? Liegen in der Person Gründe, die eine Vermietung nicht zumutbar machen ( z.B. bekannter streitsüchtiger Alkoholiker)
Rasse, Hautfarbe und Religion sind keine Ablehnungsgründe. Wenn Dir aber eine Tierhaltung untersagt war, kann der Nachmieter nicht mit seiner Katze einziehen.
Gruss Günter