Kündigung bei Vekauf

Hallo,

wir haben vor einem Jahr eine Eigentumswohnung auf einem Resthof bezogen. Bei Abschluss des Mietvertrage haben wir noch gefragt ob das Mietverhältnis auch längerfristig bestehen bleibt, dies wurde uns bestätigt. Nun soll unsere Wohnung verkauft werden bzw. es gibt eine Interessenten der das Gesamtobjekt kaufen möchte allerdings zur Selbstnutzung.
Das Objekt besteht aus 2 Eigentumswohnungen. Die untere hat noch eine Einliegerwohnung (diese hat unsere große Tochter gemietet). Die untere Wohnung wird im Dezember zwangsversteigert.
Hat unser jetziger Vermieter irgendeine Möglichkeit der Kündigung?
Wir haben 4 Kinder und einige Tiere und möchten eigentlich hier wohnen bleiben.
Und wie sieht es nach dem evt. Verkauf mit der Kündigung aus?
Welche Kündigungsfristen gelten für meine Tochter in der Einliegerwohnung, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?
Fragen über Fragen kann mir jemand helfen?

Gruss Ute

Hallo,

wir haben vor einem Jahr eine Eigentumswohnung auf einem
Resthof bezogen. Bei Abschluss des Mietvertrage haben wir noch
gefragt ob das Mietverhältnis auch längerfristig bestehen
bleibt, dies wurde uns bestätigt. Nun soll unsere Wohnung
verkauft werden bzw. es gibt eine Interessenten der das
Gesamtobjekt kaufen möchte allerdings zur Selbstnutzung.
Das Objekt besteht aus 2 Eigentumswohnungen. Die untere hat
noch eine Einliegerwohnung (diese hat unsere große Tochter
gemietet). Die untere Wohnung wird im Dezember
zwangsversteigert.
Hat unser jetziger Vermieter irgendeine Möglichkeit der
Kündigung?

Hallo Ute.

Falls Ihre einen unbefristetetn Mietvertrag habt, hat Euer Vermieter nur ein Recht zur Kündigung falls er die Wohnung selbstnutzen will. Bei der Einliegerwohung ist der Kündigungsschutz lockerer. Es muß aber geklärt werden ob es sich tatsächlich um eine Eigentumswhg handelt. Meies Wissens ist dies nur der Fall falls der Vermieter im Haus wohnt und noch EINE Wohnung in dem Hau vermietet, also nicht zwei. Falls es sich also um eine Einliegerwhg handelt (oder die Whg möbliert vermietet wurde) kann der Vermieter aus wichtigen Grund kündigen.

Falls nun das ganze Objekt verkauft wird, bleiben die Mietverträge bestehen, der neue Besitzer muß sie also übernehmen. Wird dann eine WHG frei so kann er euch nicht auf Eignenutzung kündigen, er muß die leere WHG nehmen, außer sie ist so klein, das er da zu wenig Platz hat, das muß er aber nachweisen. Ist dies nicht der Fall, so kann er Euch auf Eigenbedarf kündigen, falls er oder seine Angehörigen in die WHG einziegen möchten.

So, das war mein Laien-Wissen als Mieter. Jursistisch korrekt kriegst Du das am besten beim Miterschutzbund.

Gruss Carsten.

Wir haben 4 Kinder und einige Tiere und möchten eigentlich
hier wohnen bleiben.
Und wie sieht es nach dem evt. Verkauf mit der Kündigung aus?
Welche Kündigungsfristen gelten für meine Tochter in der
Einliegerwohnung, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?
Fragen über Fragen kann mir jemand helfen?

Gruss Ute

Hallo,

unserem Vermieter gehört die obere Eigentumswohnung. Er wohnt nicht im Haus. Die untere Wohnung plus der Einliegerwohnung gehört einer anderen Eigentümerin.
Unserem Vermieter ist wohl klar geworden, dass es so recht schwierig sein wird die Wohnung zu verkaufen. Deshalb hat er sich zu einem persönlichen Gespräch angemeldet und man möchte ja ein wenig vorbereitet sein.
Gruss Ute

Also wenn Euer Eigentümer nun die Eigentumswhg verkauft, kann der neue Eigentümer Eigenbedarf geltend machen. Kündigungsfrist bei Mietdauer bis 5 Jahren: 3 Monate (außer im Mietvertrag steht es anders) Es ist alerdings möglich, das der neue Eigentümer den Eigenbeadrf erst nach 3 Jahren geltend machen kann. Hier aber noch mal Mieterschutzbund fragen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

wir haben vor einem Jahr eine Eigentumswohnung auf einem
Resthof bezogen.

Dies bedeutet, dass die übliche Kündigungsfrist für Euch drei Monate beträgt, egal wie lange ihr da wohnt.

Bei Abschluss des Mietvertrage haben wir noch

gefragt ob das Mietverhältnis auch längerfristig bestehen
bleibt, dies wurde uns bestätigt. Nun soll unsere Wohnung
verkauft werden bzw. es gibt eine Interessenten der das
Gesamtobjekt kaufen möchte allerdings zur Selbstnutzung.
Das Objekt besteht aus 2 Eigentumswohnungen. Die untere hat
noch eine Einliegerwohnung (diese hat unsere große Tochter
gemietet). Die untere Wohnung wird im Dezember
zwangsversteigert.
Hat unser jetziger Vermieter irgendeine Möglichkeit der
Kündigung?

Der jetzige Vermieter hat keinen Grund zur Kündigung. Er kann keinen Eigenbedarf geltend machen. Eine Eigenbedarfskündigung kann nur der neue Eigentümer aussprechen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass er erst die Kündigung aussprechen kann, wenn er im Grundbuch eingetragen ist.

Wir haben 4 Kinder und einige Tiere und möchten eigentlich
hier wohnen bleiben.
Und wie sieht es nach dem evt. Verkauf mit der Kündigung aus?

Auf Dauer wird sich das Mietverhältnis nicht halten lassen, wenn Eigenbedarf angemeldet ist.

Welche Kündigungsfristen gelten für meine Tochter in der
Einliegerwohnung, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?

Wenn es eine selbstständige Wohnung mit Wohn- und Schlafräumen und Küche gibt, sind es genau drei Monate, wobei auch hier der Eigenbedarf wie oben gilt. Also, wer ersteigert, muss zuerst eingetragen sein und kann erst dann kündigen.

Du solltest keine Erklärugnen abgeben, nicht einmal, „Wir werden etwas suchen“ oder „Gut, dann ziehen wir eben aus“. Hört euch an, was der mögliche künftige Eigentümer zu sagen habt, erklärt ihm, dass ihr euch für die Informationen bedanken würdet, aber nun zuerst einmal diese Angelegenheit intern besprechen müsst. Und wenn er einen neuen Mietvertrag anbietet, ihr habt einen Vertrag, der alte gilt weiterhin, also nichts unterschreiben.

Macht ihm ruhig in dem Gespräch klar, notfalls jammern bis es nicht mehr geht, dass Euch einfach derzeit das Geld fehlt um wieder mehrere tausend Euro für einen Umzug auszugeben. Vielleicht erklärt sich der Eigentümer bereit, euch großzügig abzufinden. Aber bitte nicht sofort zusagen, ruhig etwas pokern und die Entscheidung verschieben. Dann melde Dich, vielleicht direkt,

Gruss Günter

Hallo,

Welche Kündigungsfristen gelten für meine Tochter in der

Einliegerwohnung, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?

Wenn es eine selbstständige Wohnung mit Wohn- und Schlafräumen
und Küche gibt, sind es genau drei Monate, wobei auch hier der
Eigenbedarf wie oben gilt. Also, wer ersteigert, muss zuerst
eingetragen sein und kann erst dann kündigen.

Du solltest keine Erklärugnen abgeben, nicht einmal, „Wir
werden etwas suchen“ oder „Gut, dann ziehen wir eben aus“.
Hört euch an, was der mögliche künftige Eigentümer zu sagen
habt, erklärt ihm, dass ihr euch für die Informationen
bedanken würdet, aber nun zuerst einmal diese Angelegenheit
intern besprechen müsst. Und wenn er einen neuen Mietvertrag
anbietet, ihr habt einen Vertrag, der alte gilt weiterhin,
also nichts unterschreiben.

Macht ihm ruhig in dem Gespräch klar, notfalls jammern bis es
nicht mehr geht, dass Euch einfach derzeit das Geld fehlt um
wieder mehrere tausend Euro für einen Umzug auszugeben.
Vielleicht erklärt sich der Eigentümer bereit, euch großzügig
abzufinden. Aber bitte nicht sofort zusagen, ruhig etwas
pokern und die Entscheidung verschieben. Dann melde Dich,
vielleicht direkt,

Gruss Günter

Hallo, Günter,

Im Gegenssatz zur „normalen“ Eigentumsübertragung bei Verkauf einer Immobilie wird der Erwerber unmittelbar mit dem Zuschlag Eigentümer, nicht erst mit der Eintragung ins Grundbuch. Er kann also noch am Tag der Versteigerung unter Vorlage des Zuschlagprotokolls wegen Eigenbedarf kündigen. Im Zwangsversteigerungsgesetz gibt es darüberhinaus ein Sonderkündigungsrecht des Erwerbers unmittelbar, das nur bis zum nächsten 3. Werktag eines Monatsanfangs nach der Zwangsversteigerung ausgeübt werden kann. Dazu bedarf es keinerlei Begründung (Eigenbedarf o.ä.), eine ganz üble Falle. Ich habe gerade kein ZVG da, nenne Dir aber gerne den Pargraphen. Es gilt dann
die normale gesetzliche Kündigungsfrist.
Ingeborg

Hallo Ingeborg,

Im Gegenssatz zur „normalen“ Eigentumsübertragung bei Verkauf
einer Immobilie wird der Erwerber unmittelbar mit dem Zuschlag
Eigentümer, nicht erst mit der Eintragung ins Grundbuch. Er
kann also noch am Tag der Versteigerung unter Vorlage des
Zuschlagprotokolls wegen Eigenbedarf kündigen.

Bein bisherigen Eigentümer, dem ohne Ankündigung sofort gekündigt werden kann, stimme ich Dir zu.

Im

Zwangsversteigerungsgesetz gibt es darüberhinaus ein
Sonderkündigungsrecht des Erwerbers unmittelbar, das nur bis
zum nächsten 3. Werktag eines Monatsanfangs nach der
Zwangsversteigerung ausgeübt werden kann. Dazu bedarf es
keinerlei Begründung (Eigenbedarf o.ä.), eine ganz üble Falle.
Ich habe gerade kein ZVG da, nenne Dir aber gerne den
Pargraphen. Es gilt dann
die normale gesetzliche Kündigungsfrist.

Diese gilt in dem speziellen Fall ohnehin.

Gruss Günter