ich bin am 23.10.03 von meiner Vermieter Gesellschaft bzgl. einer Mieterhöhung für den 01.01.04 mit der Bitte um Zustimmung der „Mietneuberechnung“ bis zum 30.11.03 informiert und gebeten worden.
Frage:
Kann diese Gesellschaft mehr Miete von mir verlangen in schon gerade mal diesen gut zwei Monaten?
Zu berücksichtigen wäre auch noch, dass ich bei meinem Einzug eine Mängelliste geschrieben habe, deren aufgelistete Mängel bis heute noch nicht komplett beseitigt worden sind und zu denen ich später noch weitere bemerkt habe.
Über Anworten freue ich mich und danke ich im voraus - sics
Eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsgrenze ist mit Zustimmung des Mieters ab dem 3 Monat nach Erhalt des Erhöhungsschreiben wirksam.
Dies bedeudet, dass beim Erhalt am 23.10.2003. der 1.1.2004 der Beginn des Dritten Monats ist. Allerdings stimmt die Zustimmungsfrist des Vermieters nicht. Der mieter kann bis zum Ablauf des 2 Monats nach Erhalt der Mieterhöhung die Zustimmung erklären. Tut er dies nicht, muss der Vermieter wiederum innerhalb von 3 weiteren Monaten Klage auf Zustimmun erheben.
Das Vorhandensein von Mängel ist losgeläst von der Mieterhöhung. Kein Grund dem nicht zuzustimmen. Würde trotzdem die Abarbeitung der Mängel nocheinmal schriftlich mit Friststezung anmahnen und gleichtzeitig den Gebrauch des Zurückbehaltungsrecht (Mieter wir um 3-5 fachen des Minderungsbetrages nicht gezahlt, aber nicht ausgeben, da wenn Mängel abgestellt sind, der Betrag nachüberwiesen werden muss-Druckmittel) androhen.
Liegen die Mängel aber schon mehr als 6 Monate zurück, kann von einem Minderungsanspruch nicht mehr ausgegangen werden, da lt BGH- Entscheid vom 16.7.2003 dieser verwirkt ist. Aber, mit der Mieterhöhung leben die Mietminderungsansprüche neu auf.
Also nichts zu befürchten.
Gruß Steve
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ich bin am 23.10.03 von meiner Vermieter Gesellschaft bzgl.
einer Mieterhöhung für den 01.01.04 mit der Bitte um
Zustimmung der „Mietneuberechnung“ bis zum 30.11.03 informiert
und gebeten worden.
Frage:
Kann diese Gesellschaft mehr Miete von mir verlangen in schon
gerade mal diesen gut zwei Monaten?
Unter der Voraussetzung, dass Du bereits mehr als 12 Monate in dieser Wohnung wohnst, kann die Gesellschaft selbstverständlich eine Mieterhöhung verlangen. Sie muss begründet sein. Begründet wird eine Mieterhöhung mit einem Mietspiegel, mit mindestens drei Vergleichswohnungen oder einem Mietwertgutachten. Du hast dann nach Eingang der Mieterhöhung eine Überlegungsfrist im November und Dezember. Ein Zustimmung ist daher vor dem 31.12.2003 nicht erforderlich. Ab 01.01.2004 ist dann die höhere Miete zu zahlen.
Soweit Du Mängel hast, die nicht erledigt sind und den Wohnwert einschränken hast Du als Gegenmittel das Recht zur Mietminderung. Nur bei ganz gravierenden Fällen - Ausnahmen - kann einer Mieterhöhung dadurch entgegen getreten werden, dass Mängelbeseitigung verlangt wird. Ansonsten kann eine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht wegen Mängel verweigert werden.
Zu berücksichtigen wäre auch noch, dass ich bei meinem Einzug
eine Mängelliste geschrieben habe, deren aufgelistete Mängel
bis heute noch nicht komplett beseitigt worden sind und zu
denen ich später noch weitere bemerkt habe.
Über Anworten freue ich mich und danke ich im voraus - sics
Liegen die Mängel aber schon mehr als 6 Monate zurück, kann
von einem Minderungsanspruch nicht mehr ausgegangen werden, da
lt BGH- Entscheid vom 16.7.2003 dieser verwirkt ist. Aber, mit
der Mieterhöhung leben die Mietminderungsansprüche neu auf.
Das Urteil des BGH VIII ZR 274/02 sagt dies so nicht aus. Der BGH erklärt ( ich setze voraus, dass wir uns darüber einig sind, dass der Vermieter Kenntnis der Mängel hat ), dass dem Mieter nach der Neufassung ab 01.09.2001 das Recht auf Mietminderung nicht abgesprochen werden kann. Der BGH führt zudem aus, dass das mögliche Verhalten des Mieters dazu führen kann, dass er eine Mietminderung verwirkt hat oder sein Verhalten sogar erkennen lässt, dass er auf eine Mängelbeseitigung - und damit verbunden eine Mietminderung - verzichtet.
Hier ist durch Einzelfallprüfung zu klären, ob der Mieter genügend Interesse zeigte, durch immer wiederkehrende Reklamationen, dass die Mängel beseitigt werden. Das Zahlen der vollen Miete ist nach neuem Recht und diesem Urteil kein Beweis, dass der Mieter, wenn er Mängel laufend beanstandet, dann auch auf eine Mietminderung rückwirkend verzichtet.
dann habe ich mich in der Kürze missverständlich ausgedrückt.
Grundtenor war aber, da ohnehin das Minderungsrecht, unabhängig von der Vorgeschichte, aufgrund der Mieterhöhung neu aufleben würde.
Trotzdem Danke.
Gruß
Steve
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