Hallo Forum,
kann mir jemand sagen wielange ich Zeit habe der Nebenkostenabrechnung
zu widersprechen?
Danke
Gruss
Kay
Hallo Forum,
kann mir jemand sagen wielange ich Zeit habe der Nebenkostenabrechnung
zu widersprechen?
Danke
Gruss
Kay
Hallo Kay,
Du hasst die Möglichkeit bis zum Anlauf des 12 Monats nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen. Spätere Einwände sind nur möglich, wenn Du erst im Nachhinein von anderen Umständen Kenntnis erlangt hast.
Gruss Steve
Zahlen sollte man aber trotzdem innerhalb eines 1 Monats, wenn Nachzahlung, dann aber unter Vorbehalt.
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Hallo Steve,
ich habe ja ein Guthaben und das nicht zu knapp, worüber ich mich sehr gefreut habe, denn es ist das erste Mal, das sowas passiert.
Habe alle Positionen nachgerechnet, das hat alles gestimmt.
Beim Übertrag der Summe von der Wasserabrechnung in die Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter sich aber zu meinen Ungunsten
verrechnet.
Außerdem sollte das Geld mit der Novembermiete verrechnet werden, ist aber nicht.
Kann ich jetzt den Bankeinzug widerrufen und im Dezember mein Guthaben von der Miete abziehen?
Habe sowieso zum 31.01.2004 gekündigt.
Gruss
Kay
Hallo Kay,
ich weiß ja nicht wie groß die Gesellschaft ist. Aber unter Umständen wird halt vergessen, dass in der Mietenbuchhaltung eine Habenbuchung erfolgen muss. Würde den Einzug nicht stornieren. Ist mit unnötigen Kosten nur verbunden (von Bank zu Bank unterschiedlich, ca. 3,50 €),die nach Deinen Erläuterungen dem Vermieter zu Lasten gehen müssen. Würde den Vermieter einfach schriftlich auf den Fehler hinweisen und um die Verrechnung mit der Dezembermiete bitten.
Wäre das Unkomplizierteste.
Wenn es nicht klappt und Du sowieso Ende Januar 2004 ausziehst, würde ich die Einzugsermächtigung ab Januar widerrufen und den Differenzbetrag überweisen.
Vorrausgesetzt natürlich, dass Deine Forderungen unstrittig sind.
Gruss
Steve
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Hallo Kay,
kann mir jemand sagen wielange ich Zeit habe der
Nebenkostenabrechnung
zu widersprechen?
Maximal sind für die Prüfung der Abrechnung höchtens vier Wochen zulässig. Danach hat der Mieter die Rechnung zu bezahlen. Guthaben sind im übrigen mit der Aushändigung der Abrechnung dem Mieter zu erstatten.
Der Gesetzgeber hat nun für Abrechnungen ab dem 01.09.2001 neu geregelt, dass bis 12 Monate nach Vorlage der Abrechnung Einwendungen erlaubt sind.
Diese Neuregelung steht in völligem Widerspruch zur Prüfungspflicht. Man kann nicht nach vier Wochen zur Zahlung verpflichtet werden, wenn man bis 12 Monate das Recht auf Einwendungen haben soll.
Der frühere Grundsatz, dass nach der Prüfungszeit die Nachforderung zu zahlen ist und wenn sie gezahlt ist, also anerkannt, dass keine Rückerstattungsrechte mehr bestehen, wird sich weiterhin durchsetzen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gerichte dem Plan des Rechtsausschusses folgen ( wo angeblich Juristen sitzen ), dass gegen erfolgte Zahlungen Einwendungen erfolgen können. Eine Zahlung bedeutet immerhin eine Anerkennung. Auf der anderen Seite kann der Mieter jedoch eine Zahlung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Einwendung verweigern. In der Praxis darf man sich durchaus vorstellen, folgt ein Mieter diese Regeln und wartet den Termin der Einwendungen ab, dass er regelmässig wegen Verzuges der Nachzahlung mit ganz erheblichen Mehrkosten gerichtlich zur Zahlung verurteilt werden kann.
Unbeschadet bleibt natürlich die Möglichkeit der grundsätzlichen Einwendungen, wenn der Vermieter falsch abgerechnet hat oder Kosten umgelegt hat, die er nach dem Gesetz nicht umlegen darf. Dies regelt sich dann nach § 812 ( Bereicherung ) ergebn hat.
Gruss Günter
Hallo Steve,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich denke schon das mein Guthaben okay ist, habe alles zweimal nachgerechnet. Durch die Errechnung eines Guthabens hat der Vermieter den Mietzins neu berechnet und ich zahle jetzt 15 Euro weniger.
Diese neue Miete wurde auch im November abgezogen.
Ich folge deinem Rat und werde ihn erst mal schriftlich auf seinen Irrtum aufmerksam machen und ihm eine Frist für die Antwort setzen.
In der Nebenkostenabrechnung behält sich der Vermieter das ausdrückliche Recht einer Berichtigung vor.
Wielange hat er denn Zeit das zu berichtigen? Ich hoffe doch, das er diese Berichtigung auch begründen muß?
Danke für die Antwort
Gruss
Kay
Hi Kay,
Der Vermieter seinerseits kann jetzt nur noch Nachforderungen machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Dies kann zum Beispiel eine neue Grundsteuer (Beko) sein, die aber rückwirkend (mögl. Gesetzesänderung), ab 1.1.2002, wirkt. Er hätte dies ja nicht zu vertreten.
Natürlich müsste er eine derartige Berichtigung vernünftig und nachvollziehbar begründen.
Du hättest auch wie jetzt das Recht Einsicht in die Belege zu nehmen oder Dir Kopien (gegen Entgeld) zuschicken zu lassen.
Gruss Steve
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Hallo Kay,
Ich denke schon das mein Guthaben okay ist, habe alles zweimal
nachgerechnet. Durch die Errechnung eines Guthabens hat der
Vermieter den Mietzins neu berechnet und ich zahle jetzt 15
Euro weniger.
Diese neue Miete wurde auch im November abgezogen.
Ich folge deinem Rat und werde ihn erst mal schriftlich auf
seinen Irrtum aufmerksam machen und ihm eine Frist für die
Antwort setzen.In der Nebenkostenabrechnung behält sich der Vermieter das
ausdrückliche Recht einer Berichtigung vor.
Wielange hat er denn Zeit das zu berichtigen? Ich hoffe doch,
das er diese Berichtigung auch begründen muß?
Dieser Vorbehalt einer späteren Berichtigung ist unwirksam. Wenn der Vermieter - mit Ausnahme erkennbarer Mängel - also z.B. Kosten 550 EURO - Vorauszahlungen 1500 EUR ( statt ) 500 EUR ) = Guthaben 1000 EUR - Kosten vergisst oder zu wenig abrechnet, kann er nachträglich, wenn der Mieter die Rechnung durch Zahlung anerkannt hat oder Guthaben anerkannt sind, keine neuen Abrechnungen mehr erstellen.
Gruss Günter
Hallo ´Kay,
ich habe ja ein Guthaben und das nicht zu knapp, worüber ich
mich sehr gefreut habe, denn es ist das erste Mal, das sowas
passiert.
Habe alle Positionen nachgerechnet, das hat alles gestimmt.
Beim Übertrag der Summe von der Wasserabrechnung in die
Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter sich aber zu meinen
Ungunsten
verrechnet.
Außerdem sollte das Geld mit der Novembermiete verrechnet
werden, ist aber nicht.
Kann ich jetzt den Bankeinzug widerrufen und im Dezember mein
Guthaben von der Miete abziehen?
Habe sowieso zum 31.01.2004 gekündigt.
Den Vermieter schriftlich auf den Fehler hinweisen und ihn auffordern, das Guthaben mit der Dezembermiete zu verrechnen. Hinweisen, sofern das Guthaben nicht verrechnet wird, dass Du die Abbuchungsermächtigung widerrufen wirst und die Verrechnung durch Überweisung der Miete abzgl. des Guthabens vornehmen wrist und die entstehenden Kosten ihm, dem Vermieter belastet werden müssen. Du kanst den Vermieter natürlich auch auffordern Dir bis spätestens 25.11.2003 über das Guthaben einen Scheck zu senden oder das Geld bis zum 25.11.03 zu überweisen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
danke für deine Antwort.
Was meinst du denn dazu, wenn ich einfach mein Guthaben mit der Dezembermiete verrechne, natürlich mit vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Vermieter.
Kann er nach Erhalt meiner Post eine Berichtigung der Nebenkostenabrechnung vornehmen, da er ja den Passus des ausdrücklichen Vorbehalts einer solchen in seiner Abrechnung stehen hat?
Gruss
Kay
Hallo Günter, hallo Steve,
okay, danke für eure Antworten.
Wie Günter ja bereits weiß, habe ich sowieso Ärger mit dem Vermieter wegen der Schönheitsreparaturen bei Auszug am 31.01.2004.
Da ist das ja nun noch das Tüpfelchen auf dem i.
Gruss
Kay
Komisch, jetzt stehen alle Antworten doppelt da.
Naja.
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Hallo Kay,
danke für deine Antwort.
Was meinst du denn dazu, wenn ich einfach mein Guthaben mit
der Dezembermiete verrechne, natürlich mit vorheriger
schriftlicher Ankündigung an den Vermieter.
Du hast in Deinem Eingangsthread den Ausdruck „Abbuchung“ verwendet. Du kannst also nur verrechnen, wenn Du die Abbuchung stornierst und dann die Differenz an den Vermieter überweist. Ich unterstelle, dass - warum auch immer - hier eine Einzugsermächtigung besteht.
Solltest Du aber - was manchmal auch als Abbuchung ausgelegt wird, einen Dauerauftrag erteit haben, muss dieser für den Dezember gestoppt werden und dann erhält der Vermieter den Betrag, der von der Miete in Abzug gebracht übrig ist. Aber bitte den Vermieter hierauf schriftlich hinweisen.
Kann er nach Erhalt meiner Post eine Berichtigung der
Nebenkostenabrechnung vornehmen, da er ja den Passus des
ausdrücklichen Vorbehalts einer solchen in seiner Abrechnung
stehen hat?
Nein, eine Abrechnung, wie ich bereits in der anderen Antwort hingewiesen habe, kann nicht korrigiert werden. Hat sich der Vermieter zu seinen Ungunsten verrechnet ist es sein Problem. Ausnahmen sind wie hingewiesen grobe erkennbare Rechen-Fehler, die auch Dir bei sorgfältiger Prüfung der Abrechnung sofort auffallen und der Fall, der in einer anderen Antwort angesprochen wurde, wenn die Grundsteuer neu bewertet wird.
Aber auch hier Achtung ! Die Neubewertung der Grundsteuer wegen eines Anbaus, Umbaus gehen nicht zu Deinen Lasten, wenn Du keinen Vorteil davon hast. Auch dann kann eine Nachberechnung nicht erfolgen. Es trifft nur für den Fall zu, der dann entsteht, wenn ein Grundstück bebaut wurde, und für die Zeit vor dem Einzug und das Jahr des Einzuges die geminderte Veranlagung zur Grundsteuer erfolgte und durch den Bau und die Einschätzung des Finanzamtes ein neuer und höherer Grundsteuerbescheid ergeht.
Gruss Günter