Willkürliche Vornahme von Schönheitsreparaturen

Hallo,

nachdem ich aus meiner ehemaligen Wohnung ausgezogen bin, hat mich der Vermieter nicht über die Vornahme von Schönheitsreparaturen (440 €) informiert, die meines Erachtens völlig unnötig waren. Lt. Individualvereinbarung im Mietvertrag müssen diese alle 3 Jahre in allen Wohnräumen und alle 2 Jahre im Sanitär- und Küchenbereich, vorgenommen werden. Ein Abnahmeprotokoll liegt nicht vor. Der Mietvertrag lief über 2 Jahre.

Stellungnahme:

Nach diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern gelten laut Bundesgerichtshof beginnend mit dem Einzug folgende Renovierungsfristen als angemessen - sind also wirksam:

  • alle drei Jahre für Küche, Bad und Dusche,
  • alle fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume,
    Diele, Flur und Toiletten sowie
  • alle sieben Jahre für sonstige Nebenräume der
    Wohnung (z.B. Abstellkammer).

Damit dürften die vereinbarten Fristen unwirksam sein.

Dieselbe Individualvereinbarung enhält auch die Klausel, dass die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in fachmännischer Ausführung frisch getüncht und gestrichen übergeben werden muss. Lt. Rechtsprechung ist auch dies unzulässig.

Bliebe noch die Quotierung der Renovierungskosten
(in meinem Fal 1/3 der Kosten, obwohl in meiner Individualvereinbarung davon nicht die Rede ist).

Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligt wird, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, sind zulässig. An eine solche Klausel werden diverse Voraussetzungen geknüpft: Soll der Abgeltungsanspruch anhand eines Kostenvoranschlags beziffern, darf der nicht als verbindliche bezeichnet wrden. Der Mieter hat selbst das Recht, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Zudem muss der Mieter die Möglichkeit haben, selbst diese Arbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Quotierung muss sich an die üblichen Fristen halten. Die Klausel darf nur gelten für den Fall, dass die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Bezogen auf meinen Fall, wurde mir weder eingeräumt selbst einen Kostenvoranschlag einzuholen, geschweige denn ermöglicht die Arbeiten selbst durchzuführen.

Zunächst ist sowohl für Schönheitsreparaturen als auch für die Beseitigung von Schäden zu beachten, dass gem. § 558 Abs. 1 BGB Ersatzansprüche des Vermieters einer 6-monatigen Verjährungsfrist ab Rückgabe unterliegen.

Von weitaus größerer Bedeutung ist aber der Umstand, dass der Vermieter Schadensersatz-ansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nur verlangen kann, wenn er den Mieter abgemahnt hat. Ohne diese Inverzugsetzung läuft nichts.

Die Rechtsprechung hat hierzu unmissver-ständlich entschieden, dass der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auffordern muss, die fälligen Schönheit-sreparaturen durchzuführen und diese Aufforderung zudem eine Auflistung der Arbeiten enthalten muss, die fällig sind und vom Mieter durchzuführen sind. Es empfiehlt sich hierbei den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes für die Renovierungsarbeiten so zu modifizieren, dass die durchzuführenden Arbeiten (ohne Preisangabe) in Kopie zu übersenden sind.

Gleichzeitig ist der Mieter aufzufordern, diese Arbeiten selbst innerhalb einer genau zu setzenden Frist durchzuführen, wobei gleichzeitig - und dies ist der stets vergessene Teil der Abmahnung - dem Mieter angedroht werden muss, dass bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter abgelehnt wird und die Arbeiten durch eine Fachfirma beziehungsweise durch den Vermieter selbst oder seiner Beauftragten durchgeführt werden.

Nur diese Ablehnungsandrohung verbunden mit der Mitteilung dieser Ersatzvornahme ist gem. § 326 BGB ausreichend, um den dem Vermieter zustehenden vertraglichen Erfüllungsanspruch in einen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz umzuwandeln, der dann mit dem eventuellen Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufgerechnet werden kann. Dies alles muss innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist geschehen, da anderenfalls sämtliche Ansprüche verjähren.

Die Verjährung mag durch Verhandlungen mit dem Mieter bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen gehemmt sein; die reichlich zweifelhafte Hemmung der Verjährungsfrist, das heißt der Stillstand des Ablaufs der Verjährungsfrist durch Verhandlungen sollte jedoch vermieden werden.

Die Unterbrechung der Verjährung, das heißt Beendigung des Ablaufs der Verjährungsfrist und Begründung einer neuen 6-monatigen Verjährungs-frist ist nur durch Klageerhebung möglich; mehrere außergerichtliche Abmahnungsschreiben sind insoweit unbeachtlich und unterbrechen nicht die Verjährung.

Gruß
Marcel

Hallo Marcel,

einmal davon abgesehen, dass Du nicht alle §§ und Urteile für Deine Sache übernehmen kannst sondern nur die, die zutreffen, ist im Tenor es so zu sehen, dass sich der Vermieter falsch verhalten hat und somit - gemäss diversen Ansichten - keine Ansprüche hat. Wie dies am zuständigen AG gewertet wird, ist mir nicht bekannt.

Wie bare die Individualvereinbarung zu sehen ist, was bei Mietvertragsabschluss besprochen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, da dies von Dir nicht dargelegt ist. Wenn aber die Renovierung zu 2-jährigen Vertrag gehört hat, dann wird nach Treu und Glauben eine Berufung auf Urteile nicht möglich sein.

Gruss Günter

Hallo Günter,

nachfolgend die Individualvereinbarung:

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu

zu versiegeln

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Parkettböden müssen nicht automatisch versiegelt werden.

  1. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-

hältnisses in fachmännischer Ausführung frisch
getüncht und gestrichen übergeben werden,
ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen
und Türstöcke

  1. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-
    turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-
    geführt, hat der Vermieter das Recht, diese
    ohne Aufforderung zu Lasten der Mieter
    vornehmen zu lassen.

Diese Klausel ist auch unwirksam, da die Aufforderung des Vermieters zu Vornahme von Schönheitsfristen vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Welche Fristen, sollte ich einhalten, der Kautionsabrechnung (Eingang 13.11.03) zu widersprechen und Erstattung der einbehaltenen Renovierungskosten zu verlangen (ansonsten Klage beim Mietgericht ?

Gibt es beim Mietgericht auch Rechtspfleger ?

Wie sieht es mit den Kosten aus ?

Hallo Marcel,

einmal davon abgesehen, dass Du nicht alle §§ und Urteile für Deine Sache übernehmen kannst sondern nur die, die zutreffen, ist im Tenor es so zu sehen, dass sich der Vermieter falsch

verhalten hat und somit - gemäss diversen Ansichten - keine Ansprüche hat. Wie dies am zuständigen AG gewertet wird, ist mir nicht bekannt.

Wie bare die Individualvereinbarung zu sehen ist, was bei Mietvertragsabschluss besprochen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, da dies von Dir nicht dargelegt ist. Wenn aber die Renovierung zu 2-jährigen Vertrag gehört hat, dann wird nach

Treu und Glauben eine Berufung auf Urteile nicht möglich sein.

Gruss Günter

Hallo Marcel,

nachfolgend die Individualvereinbarung:

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu

zu versiegeln

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Parkettböden müssen nicht
automatisch versiegelt werden.

richtig erkannt. Dies geht auch weit über den Rahmen der Abnutzung hinaus. Aber, eine andere Frage. Hat der Vermieter den Parkettboden neu versiegeln lassen oder ist es nur ein Angebot ? Ausserdem sind hier nur die anteiligen Kosten zu tragen, wenn die letzte Versiegelung schon länger zurück liegt. Ein Anwendung einer solchen Individualvereinbarung ist im Gegensatz zum Thema Schönheitsreparaturen grob unbillig. Hat er nämlich die Arbeiten nicht ausführen lassen, aber Geld kassiert, ist es sogar Betrug. Die ausführende Firma deshalb mal konsultieren, wann sie die Arbeiten ausgeführt hat oder den Nachmieter.

  1. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-

hältnisses in fachmännischer Ausführung frisch
getüncht und gestrichen übergeben werden,
ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen
und Türstöcke

  1. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-
    turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-
    geführt, hat der Vermieter das Recht, diese
    ohne Aufforderung zu Lasten der Mieter
    vornehmen zu lassen.

Diese Klausel ist auch unwirksam, da die Aufforderung des
Vermieters zu Vornahme von Schönheitsfristen vertraglich nicht
ausgeschlossen werden kann.

Nein, falsch so. Aber Ziffer 2 ist hiervon betroffen. Eine Vereinbarung darf nicht eingeschränkt sein. Es ist nicht die Selbstvornahme beschnitten, sondern hier wird ungeachtet ( in Ziffer 2 ) möglicher Schönheitsreparaturen vom Mieter eine Leistung geschuldet, die ihn über Gebühr benachteiligt.

Aber .,Du mailst hier immer wieder von der Individualvereinbarung. Eine Individualvereinbarung ist eine Vereinbarung, die im Detail besprochen wurde und bei der sich beide Parteien über die Konsequenzen - auch ausserhalb der gesetzlichen Regelung im BGB hinaus - wenn sie nicht sittenwidrig oder strafbar ist - auf eine andere Lösung einigen. Eine Individualvereinbarung hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Im Ernstfall muss von Dir bewiesen werden, dass hier keine Individualvereinbarung vorliegt und Du etwas unterschrieben hast, ohne zu wissen, was Du unterschreibst.

Welche Fristen, sollte ich einhalten, der Kautionsabrechnung
(Eingang 13.11.03) zu widersprechen und Erstattung der
einbehaltenen Renovierungskosten zu verlangen (ansonsten Klage
beim Mietgericht ?

Widerspreche der Abrechnung oder aber, wenn Du sowieso ein Amtsgericht notfalls einschalten willst - dort gibt es den Rechtspfleger - lasse Dich in einem örtlichen Mieterverein beraten.

Wie sieht es mit den Kosten aus ?

Für die Erhebung einer Klage muss von Dir zuerst einmal Vorkasse gelesitet werden. Die Kosten berechnen sich aus dem Streitwert.

Ich habe - durch Deine bisherigen Hinweise - insbesondere wegen Deiner Hinweise auf eine Individualvereinbarung - ganz erheblich Bauchweh, Dir zu einer Klage zu raten. Denn wenn Du Dich auf eine Individualvereinbarung im Mietvertrag berufen willst, kannst Du Dich nicht auf Urteile berufen. Gerade durch die Individualvereinbarung - ist sie wie oben beschrieben besprochen worden - war die Anwendung der gesetzlichen Regelung nicht gewollt.

Gruss Günter

Hallo Marcel,

einmal davon abgesehen, dass Du nicht alle §§ und Urteile für Deine Sache übernehmen kannst sondern nur die, die zutreffen, ist im Tenor es so zu sehen, dass sich der Vermieter falsch

verhalten hat und somit - gemäss diversen Ansichten - keine
Ansprüche hat. Wie dies am zuständigen AG gewertet wird, ist
mir nicht bekannt.

Wie bare die Individualvereinbarung zu sehen ist, was bei Mietvertragsabschluss besprochen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, da dies von Dir nicht dargelegt ist. Wenn aber die Renovierung zu 2-jährigen Vertrag gehört hat, dann wird nach

Treu und Glauben eine Berufung auf Urteile nicht möglich sein.

Gruss Günter

Hallo Günter,

die Hauptpflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen könne nur unter den Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt werden. Dies setze voraus, dass der Vermieter den Mieter in Verzug gesetzt habe. Hierzu gehöre, dass der Mieter genau wisse, welche Leistungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Diesen Anforderungen habe das Schreiben des Vermieters nicht entsprochen.

Der Ausschluss im Mietvertrag ohne Aufforderung, renovieren zu dürfen, verstösst gegen § 9 AGBGB, weil Sie ich dadurch über Gebühr benachteiligt werde.

Gruß

Marcel

Hallo Marcel,

nachfolgend die Individualvereinbarung:

  1. Die Parkettböden sind von einer Fachfirma neu

zu versiegeln

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Parkettböden müssen nicht
automatisch versiegelt werden.

richtig erkannt. Dies geht auch weit über den Rahmen der
Abnutzung hinaus. Aber, eine andere Frage. Hat der Vermieter
den Parkettboden neu versiegeln lassen oder ist es nur ein
Angebot ? Ausserdem sind hier nur die anteiligen Kosten zu
tragen, wenn die letzte Versiegelung schon länger zurück
liegt. Ein Anwendung einer solchen Individualvereinbarung ist
im Gegensatz zum Thema Schönheitsreparaturen grob unbillig.
Hat er nämlich die Arbeiten nicht ausführen lassen, aber Geld
kassiert, ist es sogar Betrug. Die ausführende Firma deshalb
mal konsultieren, wann sie die Arbeiten ausgeführt hat oder
den Nachmieter.

  1. die Räume müssen bei Beendigung des Mietver-

hältnisses in fachmännischer Ausführung frisch
getüncht und gestrichen übergeben werden,
ebenso Heizkörper, Innenfenster sowie Türen
und Türstöcke

  1. werden die vorgenannten Schönheitsrepara-
    turen nicht bis zum Auszug der Mieter durch-
    geführt, hat der Vermieter das Recht, diese
    ohne Aufforderung zu Lasten der Mieter
    vornehmen zu lassen.

Diese Klausel ist auch unwirksam, da die Aufforderung des
Vermieters zu Vornahme von Schönheitsfristen vertraglich nicht
ausgeschlossen werden kann.

Nein, falsch so. Aber Ziffer 2 ist hiervon betroffen. Eine
Vereinbarung darf nicht eingeschränkt sein. Es ist nicht die
Selbstvornahme beschnitten, sondern hier wird ungeachtet ( in
Ziffer 2 ) möglicher Schönheitsreparaturen vom Mieter eine
Leistung geschuldet, die ihn über Gebühr benachteiligt.

Aber .,Du mailst hier immer wieder von der
Individualvereinbarung. Eine Individualvereinbarung ist eine
Vereinbarung, die im Detail besprochen wurde und bei der sich
beide Parteien über die Konsequenzen - auch ausserhalb der
gesetzlichen Regelung im BGB hinaus - wenn sie nicht
sittenwidrig oder strafbar ist - auf eine andere Lösung
einigen. Eine Individualvereinbarung hat Vorrang vor der
gesetzlichen Regelung. Im Ernstfall muss von Dir bewiesen
werden, dass hier keine Individualvereinbarung vorliegt und Du
etwas unterschrieben hast, ohne zu wissen, was Du
unterschreibst.

Welche Fristen, sollte ich einhalten, der Kautionsabrechnung
(Eingang 13.11.03) zu widersprechen und Erstattung der
einbehaltenen Renovierungskosten zu verlangen (ansonsten Klage
beim Mietgericht ?

Widerspreche der Abrechnung oder aber, wenn Du sowieso ein
Amtsgericht notfalls einschalten willst - dort gibt es den
Rechtspfleger - lasse Dich in einem örtlichen Mieterverein
beraten.

Wie sieht es mit den Kosten aus ?

Für die Erhebung einer Klage muss von Dir zuerst einmal
Vorkasse gelesitet werden. Die Kosten berechnen sich aus dem
Streitwert.

Ich habe - durch Deine bisherigen Hinweise - insbesondere
wegen Deiner Hinweise auf eine Individualvereinbarung - ganz
erheblich Bauchweh, Dir zu einer Klage zu raten. Denn wenn Du
Dich auf eine Individualvereinbarung im Mietvertrag berufen
willst, kannst Du Dich nicht auf Urteile berufen. Gerade durch
die Individualvereinbarung - ist sie wie oben beschrieben
besprochen worden - war die Anwendung der gesetzlichen
Regelung nicht gewollt.

Gruss Günter

Hallo Günter,

die Hauptpflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
könne nur unter den Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. in
einen Schadensersatzanspruch umgewandelt werden. Dies setze
voraus, dass der Vermieter den Mieter in Verzug gesetzt habe.
Hierzu gehöre, dass der Mieter genau wisse, welche Leistungen
im Einzelnen von ihm verlangt werden. Diesen Anforderungen
habe das Schreiben des Vermieters nicht entsprochen.

Der Ausschluss im Mietvertrag ohne Aufforderung, renovieren zu
dürfen, verstösst gegen § 9 AGBGB, weil Sie ich dadurch über
Gebühr benachteiligt werde.

Gruß

Marcel

Hallo Marcel,

ich kann und werde meine Meinung zu Deinem Fall nicht ändern. Neue, bisher unbekannte Erkenntnisse, kommen nicht hinzu.

Das Urteil, das Du zitierst und das vor mir liegt, siehe auf Seite 2 des Textes enthält den entscheidenden Zusatz unter § 12: "„ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen vereinbarten Zeitablauf …“ . In dem Urteil wird der ausdrückliche Verweis, gefasst in einen Formularvertrag, dass auf jeden Fall renoviert werden muss, nicht zugelassen.

Bei Dir handelt es sich um eine Individualvereinbarung. Du musst hier notfalls bewiesen, dass es keine ist. Wie hingewiesen, wirst Du dann auch beweisen müssen, weshalb Du diese Klausel bzw. den Mietvertrag mit dieser Klausel unterschrieben hast.

Gruss Günter

Korrektur:

Häufig enthält das Protokoll weitere vorformulierte Erklärungen, die der vereinfachten Rechtsdurchsetzung dienen sollen, z.B. eine Ersatzvornahmeklausel zugunsten des Vermieters. Sie verstößt gegen § 11 Nr. 4 AGBG, wenn der Vermieter nicht zu mahnen oder keine Nachfrist zu setzen braucht. Klauseln, nach denen der Mieter den Vermieter beauftragt, die festgestellten Mängel auf seine Kosten zu beheben, dürften auf eine Umgehung der Regelung in § 11 Nr. 4 AGBG hinauslaufen oder doch überraschend i.S. von § 3 AGBG sein.

Individualvereinbarung:

Der Vermieter muss dem Mieter vor Augen führen, dass er mit seiner Regelung von der eigentlichen gesetzlichen Regelung abweicht, was er bei mir nicht getan hat.

Vermieter muss beweisen, dass zwischen ihm und mir ein „Aushandeln“ und kein bloßes Verhandeln über eine strittige Vereinbarung stattgefunden hat.

Für die Gerichte heißt das: er muss dem Mieter die Chance gelassen haben, den Inhalt seiner Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.

Auch das liegt nicht vor.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Individualvereinbarung:

Der Vermieter muss dem Mieter vor Augen führen, dass er mit
seiner Regelung von der eigentlichen gesetzlichen Regelung
abweicht, was er bei mir nicht getan hat.

Vermieter muss beweisen, dass zwischen ihm und mir ein
„Aushandeln“ und kein bloßes Verhandeln über eine strittige
Vereinbarung stattgefunden hat.

Nein, Du musst beweisen, dass diese Individualvereinbarung als solche nicht erfolgt ist. Du bist hier in der Beweispflicht weil Du diese Vereinbarung so unterschrieben hast. Du musst beweisen, dass Du diese Unterschrift in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage ´geleistet hast.

Anmwerkung: Wenn ich Deine Begründungen sehe, wie Du mit den §§ durch die Gegend fliegst und Urteile erläuterst und zu Deinen Gunsten umdeutest, was legal ist, ob es hilft ist eine andere Sache, was zu beachten und zu bewerten ist, wirst Du es sehr schwierig haben, den Beweis anzutreten, dass Du keine Ahnung hast, was unterschrieben wurde.

Für die Gerichte heißt das: er muss dem Mieter die Chance
gelassen haben, den Inhalt seiner Wunsch-Vertragsbedingung
mitzugestalten.

Eine Individualvereinbarung wird besprochen/ausgehandelt. Hierbei sind sich beide Seiten einig, wie in einem ganz bestimmten Fall vorzugehen ist.

Gruss Günter

Hallo Günter,

es handelt sich mit Sicherheit um keine Individualvereinbarurng, da der Vermieter die Vereinbarung mit ziemlicher Sicherheit schon mehr als zweimal verwendet hat. Ab dem dritten Mal der Verwendung liegt keine Indivdualvereinbarung mehr vor. Oder schon beim ersten Mal, wenn beabsichtigt wird, die Vereinbarung auch bei zukünftigen Verträgen zu verwenden.

Mal davon abgesehen: Entscheidend ist der Charakter ihrer Entstehung: Wurde über die Vereinbarung verhandelt - gedruckt oder nicht - ist es eine Individualvereinbarung, sonst nicht.

Ich wurde nur auf diverse Anlagen hingewiesen.

Im Grunde ist das alles auch völlig irrelevant, da mich der Vermieter auf jeden Fall hätte informieren müssen bzgl. der Renovierung.

Der Vertrag ist von „vorne bis hinten“ rechtswidrig.

Gruß
Marcel

Eine Individualvereinbarung wird besprochen/ausgehandelt. Hierbei sind sich beide Seiten einig, wie in einem ganz bestimmten Fall vorzugehen ist.

Gruss Günter

Hallo Marcel,

es handelt sich mit Sicherheit um keine
Individualvereinbarurng, da der Vermieter die Vereinbarung mit
ziemlicher Sicherheit schon mehr als zweimal verwendet hat. Ab
dem dritten Mal der Verwendung liegt keine
Indivdualvereinbarung mehr vor. Oder schon beim ersten Mal,
wenn beabsichtigt wird, die Vereinbarung auch bei zukünftigen
Verträgen zu verwenden.

Wir sind hier in einer juristischen Diskussion angelangt, die wohl ausser uns kaum jemand noch versteht.

Ich werde nochmals auf die Diskussion einlassen, ohne dass sich an meiner Meinung etwas ändert. Ich verweise auf die früheren Antworten.

Nun zu Deinen neuen Einwendungen/Begründungen. Du versuchst das Thema „Individualvereinbarung“ nun damit zu begründen, dass der Vermieter mit Sicherheit - Du weisst es also nicht - diese Klausel mehrfach verwendet hat oder die Absicht hat, sie mehrfach zu verwenden.

Was jemand möglicherweise etwas in der Zukunft verwendet ist für die Beurteilung einer Sachlage nicht relevant. Richte urteilen nach dem Motto "Was ist Tatsache " und nicht „was wäre wenn“. Ausserdem kann ein Vermieter selbstverständlich bei Mietverträgen, die nacheinander abgeschlossen werden jeweils wieder sich , wenn der Mieter mitmacht, durch eine Individualvereinbarung besondere Vorteile verschaffen.

Hier handelt es sich nicht um eine Formularklausel. Zu einer solchen Bewertung muss der Vermieter mehrfach gleichzeitg für verschiedenen Wohnungen Mietvereinbarungen schliessen. Wobei eine solche Klausel trotzdem nicht unwirksam ist, auch nicht die anderen Urteile heran gezogen werden können, wenn die Individualvereinbarung mit jedem Mieter einzeln besprochen wurde.

Mal davon abgesehen: Entscheidend ist der Charakter ihrer
Entstehung: Wurde über die Vereinbarung verhandelt - gedruckt
oder nicht - ist es eine Individualvereinbarung, sonst nicht.

Ich wurde nur auf diverse Anlagen hingewiesen.

Dann war es Deine Aufgabe, Dich hier vor Abschluss des Mietvertrages zu erkundigen, wie Du diese Anlagen zu verstehen hast. Hast Du nicht nachgefragt geht der Nachteil zu Deinen Lasten.

Im Grunde ist das alles auch völlig irrelevant, da mich der
Vermieter auf jeden Fall hätte informieren müssen bzgl. der
Renovierung.

Der Vermieter hätte Dich dahingehend informieren müssen, dass Du zum Auszug renovieren musst. Er hätte die Wohnung nicht annehmen dürfen, bzw. hätte Dir einen Nachtermin einräumen müssen. In solchen Fällen erhebt sich grundsätzlich aber die Frage, wenn der Vorgang vor Gericht kommt, wie die jeweiligen Kammern in solchen Fällen handeln.

Gruss Günter