Mietkündigung durch Erben

Beschreibung:
Zeitmietvertrag nach altem Mietrecht (vor 01.09.2001).
Laufzeit noch zwei Jahre.
Vermieterin ist verstorben und hat zwei Erben (Sohn u. Tochter) hinterlassen. Der Erbschein liegt noch nicht vor.

Nun hat einer der Erben (Sohn) meinen Kündigungswunsch des Zeitmietvertrages (Aufhebungsvertrag) unterschrieben.

Frage: Gilt nun die Unterschrift des einen Erben (Sohn) auf dem Aufhebungsvertrag als rechtskräftig, oder kann der zweite Erbe (Tochter) auf die Einhaltung des Zeitmietvertrages berufen.

Oder müssen nun die beiden Erben untereinander bei eventuellen Streitigkeiten (Verlust meiner Miete) die Sachlage klären.

Hallo Ingo,

Beschreibung:

Zeitmietvertrag nach altem Mietrecht (vor 01.09.2001).
Laufzeit noch zwei Jahre.
Vermieterin ist verstorben und hat zwei Erben (Sohn u.
Tochter) hinterlassen. Der Erbschein liegt noch nicht vor.

Nun hat einer der Erben (Sohn) meinen Kündigungswunsch des
Zeitmietvertrages (Aufhebungsvertrag) unterschrieben.

Frage: Gilt nun die Unterschrift des einen Erben (Sohn) auf
dem Aufhebungsvertrag als rechtskräftig, oder kann der zweite
Erbe (Tochter) auf die Einhaltung des Zeitmietvertrages
berufen.

Solange der Erbschein nicht vorliegt - kann keiner der Erben alleine entscheiden. Der Zeitmietvertrag kann nicht ohne Zustimmung der andere Partei einseitig aufgelöst werden.

Oder müssen nun die beiden Erben untereinander bei eventuellen
Streitigkeiten (Verlust meiner Miete) die Sachlage klären.

Wieso ? Da verliert niemand die Miete. Denn Du musst die Miete zahlen. Du hast offensichtlich die Situation des Todesfalles genutzt zur Aufhebung des zeitlich befristeten Mietvertrages und zwar dadurch, dass Du Dir von einem der möglichen Erben die Unterschrift besorgt hast. Aber, als deutscher Bürger ist Dir auch im Rahmen der Allgemeinbildung bekannt, insbesondere jeden durchschnittlich begabten und geschulten Bürger ( so die Worte des OLG Hamm) sind die Gesetze bekannt. Insoweit war Dir bekannt, dass Du nicht mit einer Partei die Aufhebung des Vertrages vereinbaren kannst, nachdem, wie Du selbst hier im Thread hinweist, Du von der Zustimmungspflicht des anderen ausgehst.

Solltest Du einen Rechtsstreit wagen, wäre ich, solltest Du wider meinem Erwarten gewinnen, dankbar über die Begründung.

Gruss Günter

Solange der Erbschein nicht vorliegt - kann keiner der Erben
alleine entscheiden. Der Zeitmietvertrag kann nicht ohne
Zustimmung der andere Partei einseitig aufgelöst werden.

Muss ich jetzt jeden Erben anschreiben? Oder muß einer der angeschriebenen Erben sich
an seinen Miterben wenden?

Und wie sieht es aus, wenn einer der Erben sich als „Vermieter“ und der andere Erbe sich als nicht zuständig bezeichnet. Zumal ich nicht weiß ob da noch ein dritter Erbe vorhanden ist.

Wie immer ist das alles etwas verworren. Wäre auch zu einfach…
Ich hatte ursprünglich meine Vermieterin angeschrieben wegen einer größeren Mülltonne.
Nachwuchs und der damit verbundenen Windelflut. :smile:
Nur habe ich dazu nie eine Antwort erhalten. Dann…

Die Vermieterin verstarb.
Die Tochter meldet sich telefonisch (Juli. 03) und berichtet über den Todesfall und meint noch, wenn näheres geklärt ist, werde ich informiert. Ihre Postanschrift wollte sie nicht geben, Telefon wäre ausreichend und die alte Anschrift der verstorbenen Vermieterin hätte weiterhin Bestand, genau wie das Bankkonto. Und was die Mülltonne angeht wolle sie sich derzeit bis zur Klärung des Erbes nicht kümmern.
Für mich unverständlich.

Im Aug. 03 meldet sich der Sohn und meint, daß er der Ansprechpartner für meine Wohnung ist. Auch er hat auf die alte Adresse und Bankkonto verwiesen und keine größere Mülltonne bestellt. Kurz darauf war er telefonisch nicht mehr zu erreichen. Neue und geheime Telefonnummer!?

Im September habe ich meinen Kündigungswunsch schriftlich an die alte Adresse der verstorbenen Vermieterin gesendet. Da ich nach drei Wochen noch keine Antwort erhielt habe ich die Tochter erneut angerufen, der Sohn war halt nicht zu erreichen. Sie hielt sich absolut bedeckt und meinte, daß sie meine Wohnung nichts angeht. Und in einem Nebensatz hat sie auch von dem nicht vorhandenem Erbschein gesprochen und noch viele andere Familienprobleme erzählt, die mit der Sachlage nichts zu tun hatten. So wie ich das verstanden habe, liegen die beiden wohl im Klintsch. Da die beiden Erben Halbgeschwister sind und auch die vererbten Häuser somit aus den beiden Eheschließungen der verstorbenen Vermieterin stammen, geht es wohl zwischen den beiden hoch her. Ist jedoch nur eine Vermutung.

Jedoch habe ich mein Schreiben angesprochen und um eine Antwort gebeten und da ihr Bruder nicht zu erreichen wäre, solle sie ihm bitte Bescheid geben oder sich bitte um die Angelegenheit kümmern.

Promt erhielt ich dann vom Sohn ein Antwortschreiben auf meinen Kündigungswunsch. In diesem Brief steht im Briefkopf „Vermieter der Wohnung“ und er hat meiner Kündigung entsprochen.
Nur habe ich noch den Nebensatz seiner Schwester vom Erbschein im Hinterkopf. Daher meine Anfrage.

Aber wie sieht es denn jetzt aus, wenn ich ausziehe und sich dann über einen längeren Zeitraum keiner der beiden meldet. Könnte diese Angelegenheit irgendwann auch mal verjähren?

Hallo Ingo,

Jedoch habe ich mein Schreiben angesprochen und um eine
Antwort gebeten und da ihr Bruder nicht zu erreichen wäre,
solle sie ihm bitte Bescheid geben oder sich bitte um die
Angelegenheit kümmern.

Promt erhielt ich dann vom Sohn ein Antwortschreiben auf
meinen Kündigungswunsch. In diesem Brief steht im Briefkopf
„Vermieter der Wohnung“ und er hat meiner Kündigung
entsprochen.
Nur habe ich noch den Nebensatz seiner Schwester vom Erbschein
im Hinterkopf. Daher meine Anfrage.

Hier ist klar, dass sich der Bruder als „Vermieter“ zu erkennen gibt. Insoweit kann seine Erklärung als verbindlich und wirksam angenommen werden. Wenn es später dann zwischen Bruder und Schwester Krach geben sollte, hat sich der Bruder gegenüber der Schwester zu verantworten. Du kannst also die Kündigung für wirksam erachten.

Aber wie sieht es denn jetzt aus, wenn ich ausziehe und sich
dann über einen längeren Zeitraum keiner der beiden meldet.

Du musst doch eine Wohnungsübergabe machen, also musst Du mit dem Bruder ja letztlich zum Auszug zu tun haben.

Gruss Günter

Aber wie sieht es denn jetzt aus, wenn ich ausziehe und sich
dann über einen längeren Zeitraum keiner der beiden meldet.

Du musst doch eine Wohnungsübergabe machen, also musst Du mit
dem Bruder ja letztlich zum Auszug zu tun haben.

Hallo Günter
ja nee - ist klar, daß ich mit dem Sohn zur Wohnungsübergabe noch zu tun haben werden.
Ich meinte eigentlich - Wohnung wurde halt übergeben und finden keinen neuen Mieter.
Und wollen dann nach einem längeren Zeit noch Ansprüche an mich erheben.

Hallo Ingo,

verstehe ich nun nicht ganz. Wenn Dir der Eigentümer die Zustimmung zur Beendigung des Mietvertrages vor Ablauf der Befristung erteilt hat - ist dies gültig. Es wäre was anderes, wenn die Vertragsaufhebung z.B. an die Stellung eines Nachmieters gebunden wäre. Davon hast Du jedoch nichts mitgeteilt.

Gruss Günter

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