Hallo,
Hatte die letzten Tage eine Frage bezüglich eines Schlosswechsels der Wohnungstür, die auch mehr als deutlich beantwortet wurde.Mein Vermieter hat mir nun gedroht,das Schloss der Eingangstür zu wechseln, falls ich die nächsten Tage die Schlüssel des alten Schlosses nicht zurückgebe.
( Den Schlüssel des alten Schlosses benötige ich für das Tor und für die Eingangstür )
Wie soll ich mich verhalten, falls ich wirklich die nächsten Tage vor verschlossener Eingangstür stehe.POLIZEI???
Der Vermieter hat kein Anspruch auf einen Schlüssel einer vermieteten Wohnung. Das Recht auf einen Schlüssel geht mit dem Mietvertrag auf den Mieter über. Sollte der Vermieter auf Reaktion eines Schlosstausches den der Mieter selbst durchführt, andere für den Mieter wichtige Schlösser ausstauschen und dem Mieter dadurch der Zugang zu angemieteten Räumen verwehrt wird. Hat der Mieter das Recht bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Diese kann sofort nach Erlass durch den Richter, durch einen Gerichtsvollzieher notfalls unter Einsatz er Polizei vollzogen werden. Im Anschluß erfolgt eine Verhandlung in der das Urteil förmlich erteilt und die Kosten dem Vermieter auferlegt werden.
Sollte der Mieter vorsorglich ein Schlosstausch an der angemieteten Wohnung vornehmen, muß er dafür die Kosten übernehmen und dafür Sorge tragen, dass dies ordnungsgemäß geschieht
Sollte das Schloss defekt sein, muß der Vermieter für den ordnungsgemäßen Austausch Sorge tragen.
Sollte die Wohnung nicht mehr angemietet sein, wohl aber noch andere Räumlichkeiten vom ehemaligen Mieter vertragsrechtlich abgesichert, genutzt werden können. So muß der Vermieter den Wohnungsschlüssel zurück erhalten und dem Mieter einen ( mehrere ) Schlüssel für die noch zu begehenden Türen und Tore übergeben.
Sollte der Vermieter den Schlüssel in diesem Fall nicht zurück erhalten, kann er anfallende Kosten durch Schlosswechsel dem ehelamigen Mieter anlasten.
Sollte der Vermieter den Schlüssel erhalten und für die noch zu nutzenden Türen keinen Schlüssel übergeben, kann der Mieter den Zugang vor Gericht geltend machen ( Siehe ersten Absatz )
Dies gilt auch bei Mietrückstand, bis der Vertrag offiziell beendet wird.
Ich hoffe es hilft
Guido
Hallo,
Hatte die letzten Tage eine Frage bezüglich eines
Schlosswechsels der Wohnungstür, die auch mehr als deutlich
beantwortet wurde.Mein Vermieter hat mir nun gedroht,das
Schloss der Eingangstür zu wechseln, falls ich die nächsten
Tage die Schlüssel des alten Schlosses nicht zurückgebe.
( Den Schlüssel des alten Schlosses benötige ich für das Tor
und für die Eingangstür )
Wie soll ich mich verhalten, falls ich wirklich die nächsten
Tage vor verschlossener Eingangstür stehe.POLIZEI???
völlig unabhängig stellt sich für mich die Frage, wie hat denn nur der Vermieter so schnell gemerkt, daß Du das Schloß zur WOHNUNGSTÜR gewechselt hast… hat er dann den Versuch gemacht, unberechtigterweise die Wohnung aufzusuchen?
Denn ein Schließzylinder sieht ja wirklich wie der andere aus…
da ist ein Vermieter wohl mal wieder herein gefallen. Merkt, dass er eine vermietete Wohnung in Abwesenheit des Mieters nicht bereten kann. Der Vermieter hat natürlich keinen Anspruch auf die Schlüssel.
Hatte die letzten Tage eine Frage bezüglich eines
Schlosswechsels der Wohnungstür, die auch mehr als deutlich
beantwortet wurde.Mein Vermieter hat mir nun gedroht,das
Schloss der Eingangstür zu wechseln, falls ich die nächsten
Tage die Schlüssel des alten Schlosses nicht zurückgebe.
( Den Schlüssel des alten Schlosses benötige ich für das Tor
und für die Eingangstür )
Teile dem Vermieter mit, dass Du das Schloss aufbewahrt hast und wenn Du ausziehst das Schloss wieder einbauen wirst und deshalb die alten Schlüssel mit dem Schloß bei Dir aufbewahren wirst.
Wie soll ich mich verhalten, falls ich wirklich die nächsten
Tage vor verschlossener Eingangstür stehe.POLIZEI???