Hallo zusammen,
ich werde demnächst nach 16 Monaten aus meiner Mietwohnung ausziehen. Vom Vermieter ist jetzt die Aufstellung für die Schönheitsreparaturen gekommen. Wände sind ja kein Problem, allerdings waren auch Türzargen und Heizkörper auf der Liste für die ein Anteil für die REnovierung gezahlt werden sollte.
Die Wohnung ist sehr neu (fertiggestellt 2000) und dementsprechend gut sehen auch Zargen und Heizkörper aus, jedes streichen oder lackieren würde sie nur verschlechtern.
Im Vertrag ist festgelegt dass die Heizkörper und Zargen alle fünf Jahre gestrichen werden müssen. Ist dies zulässig oder ist diese Frist zu kurz und eine wie es so schön heist „unangemessene Benachteiligung des Mieters“?
Vielen Dank schon im voraus,
Martin
Hallo Martin,
ich werde demnächst nach 16 Monaten aus meiner Mietwohnung
ausziehen. Vom Vermieter ist jetzt die Aufstellung für die
Schönheitsreparaturen gekommen. Wände sind ja kein Problem,
allerdings waren auch Türzargen und Heizkörper auf der Liste
für die ein Anteil für die Renovierung gezahlt werden sollte.
Die Wohnung ist sehr neu (fertiggestellt 2000) und
dementsprechend gut sehen auch Zargen und Heizkörper aus,
jedes streichen oder lackieren würde sie nur verschlechtern.
Folgerichtig ist hier also die Quotenklausel vereinbartr, d.h. es sind Prozentsätze vereinbart, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist für Schönheitsreparaturen auszieht. Mit Sicherheit werden keine Malerarbeiten ausgeführt, sondern der Vermieter will nur den Anteil der Kosten, die nach dem Mietvertrag abgewohnt sind. War es Dir nicht möglich einen Gegenangebot einzuholen, das günstiger ist als das des Vermieters ?
Für Küche , Bad , WC müssten höchstens 33 % berechnet sein, für Wohn- und Schlafräume höchstens 20 - 25 % für Zargen und Heizkörper analog die Werte wie bei Küche oder Wohnräume.
Im Vertrag ist festgelegt dass die Heizkörper und Zargen alle
fünf Jahre gestrichen werden müssen. Ist dies zulässig oder
ist diese Frist zu kurz und eine wie es so schön heist
„unangemessene Benachteiligung des Mieters“?
Wenn der Vermieter verlangen würde, dass die Heizkörper gestrichen werden müssen oder die Türzargen, wäre dies eine „unangemessene Benachteiligung“. Wenn er aber nur die anteiligen Kosten für das Abwohnen berechnet ist es erlaubt.
Bei der Antwort gehe ich von der Tatsache aus, dass Du in eine renovierte Wohnung eingezogen bist und keinerlei Malerarbeiten hattest.
Gruss Günter
Hallo Günter,
zuerst mal Danke für die schnelle Antwort, gleich noch ein paar Fragen zum Thema. Unten im Text.
Folgerichtig ist hier also die Quotenklausel vereinbartr, d.h.
es sind Prozentsätze vereinbart, wenn der Mieter vor Ablauf
der Frist für Schönheitsreparaturen auszieht.
Richtig.
Mit Sicherheit
werden keine Malerarbeiten ausgeführt, sondern der Vermieter
will nur den Anteil der Kosten, die nach dem Mietvertrag
abgewohnt sind. War es Dir nicht möglich einen Gegenangebot
einzuholen, das günstiger ist als das des Vermieters ?
Guter Punkt. Bis zu welchem Zeitpunkt ist es möglich ein „Gegenangebot“ dem Vermieter zukommen zu lassen? Und wie bindend ist das dann?
Angenommen das Angebot des Vermieters ist 400 Euro (für die komplette Laufzeit), meins wäre 300. Würde dann automatisch meines gelten?
Und könnte ich da eine beliebige Malerfirma für den Kostenvoranschlag beauftragen?
Für Küche , Bad , WC müssten höchstens 33 % berechnet sein,
für Wohn- und Schlafräume höchstens 20 - 25 % für Zargen und
Heizkörper analog die Werte wie bei Küche oder Wohnräume.
Es ist durchgehend gerechnet: 16 Monate/ 5 Jahre * Einzelbetrag
Im Vertrag ist festgelegt dass die Heizkörper und Zargen alle
fünf Jahre gestrichen werden müssen. Ist dies zulässig oder
ist diese Frist zu kurz und eine wie es so schön heist
„unangemessene Benachteiligung des Mieters“?
Wenn der Vermieter verlangen würde, dass die Heizkörper
gestrichen werden müssen oder die Türzargen, wäre dies eine
„unangemessene Benachteiligung“. Wenn er aber nur die
anteiligen Kosten für das Abwohnen berechnet ist es erlaubt.
Bei der Antwort gehe ich von der Tatsache aus, dass Du in eine
renovierte Wohnung eingezogen bist und keinerlei Malerarbeiten
hattest.
Nein, die Wohnung war nicht renoviert, die Vormieter haben komplett eine Abschlagszahlung geleistet. Ich selber habe nur in einem Zimmer Malerarbeiten durchgeführt da die Wände durch große nicht entfernte Haken sehr unansehnlich waren. Habe aber leider keinen Nachweis mehr darüber.
Gruß,
Martin
Hallo Martin,
Folgerichtig ist hier also die Quotenklausel vereinbartr, d.h.
es sind Prozentsätze vereinbart, wenn der Mieter vor Ablauf
der Frist für Schönheitsreparaturen auszieht.
Richtig.
Mit Sicherheit
werden keine Malerarbeiten ausgeführt, sondern der Vermieter
will nur den Anteil der Kosten, die nach dem Mietvertrag
abgewohnt sind. War es Dir nicht möglich einen Gegenangebot
einzuholen, das günstiger ist als das des Vermieters ?
Guter Punkt. Bis zu welchem Zeitpunkt ist es möglich ein
„Gegenangebot“ dem Vermieter zukommen zu lassen? Und wie
bindend ist das dann?
Sollte selbstverständlich stets bis zum Auszug vorliegen, damit man sich einigen kann, denn letztlich muss ja bei einem neuen Angebot ein anderer Maler in die Wohnung. Es gilt dann das preisgünstige Angebot bei gleicher Leistung.
Angenommen das Angebot des Vermieters ist 400 Euro (für die
komplette Laufzeit), meins wäre 300. Würde dann automatisch
meines gelten?
Ja,
Und könnte ich da eine beliebige Malerfirma für den
Kostenvoranschlag beauftragen?
Selbstverständlich,
Für Küche , Bad , WC müssten höchstens 33 % berechnet sein,
für Wohn- und Schlafräume höchstens 20 - 25 % für Zargen und
Heizkörper analog die Werte wie bei Küche oder Wohnräume.
Es ist durchgehend gerechnet: 16 Monate/ 5 Jahre *
Einzelbetrag
Ist ja zumindest dann günstig, wenn nach Monaten abgerechnet werden soll. Wenn es aber heisst, dass z.B. "nach Ende des 1. Jahres 20 %, nach Ende des 2. Jahres 40 % usw. und bei der Küche nach Ende des 1. Jahres 33 1/3 % und nach Ende des 2. Jahres 66 2/3 % berechnet werden, solltest Du einfach mal berechnen, was günstiger ist. Prüfe auch mal die angegeben Fläche. In etwa entspricht sie „Grundfläche der Wohnung x 3“.
Im Vertrag ist festgelegt dass die Heizkörper und Zargen alle
fünf Jahre gestrichen werden müssen. Ist dies zulässig oder
ist diese Frist zu kurz und eine wie es so schön heist
„unangemessene Benachteiligung des Mieters“?
Wenn der Vermieter verlangen würde, dass die Heizkörper
gestrichen werden müssen oder die Türzargen, wäre dies eine
„unangemessene Benachteiligung“. Wenn er aber nur die
anteiligen Kosten für das Abwohnen berechnet ist es erlaubt.
Bei der Antwort gehe ich von der Tatsache aus, dass Du in eine
renovierte Wohnung eingezogen bist und keinerlei Malerarbeiten
hattest.
Nein, die Wohnung war nicht renoviert, die Vormieter haben
komplett eine Abschlagszahlung geleistet. Ich selber habe nur
in einem Zimmer Malerarbeiten durchgeführt da die Wände durch
große nicht entfernte Haken sehr unansehnlich waren. Habe aber
leider keinen Nachweis mehr darüber.
Gut, dann gilt die Quote, habe nachgefragt, weil sonst bei einer Eigenrenovierung von Dir bei Einzug diese Quotenregelung keine Gültigkeit hätte.
Gruss Günter