Renovierung bei auszug

Hallo,
wir haben einen standardmietvertrag mit Schoenheitsreperaturen unter §20 mit 3/5/7 JAhren und 20, 40, 60,80 und 100 % abschlag bei ueberfaelliger renovierung.
Absatz 4 besagt, dass der Vermieter (in unserem Fall der Besitzer eines Malerbetriebes) einen Kostenvoranschlag fuer die Renovierung erstellt.

Wir wohnen in der Wohnung seit 01.10.2001 und haben zum 31.12.2003 gekuendigt.

Jetzt mussten wir damals eine zusatzklausel unterschreiben mit folgendem Inhalt:
Im Hinblick auf §20 wird zusatzlich vereinbart, dass im Hinblick auf den hohen Ausstattungsstandart der Wohnung die Renovierung nur dirch FAchfirmen erbracht werden darf.
Unabhaenig vom Stand bzw Abnutzungsgrad der jeweils durchgefuehrten Reparaturen gem §20 des Vertrages verpflichtet sich der Mieter bei Auszug auf jeden Fall Schoenheitsreparaturen gem der genannten Vorschrift durch FAcjfirmen durchfuehren zu lassen, weiter neue Teppiche ebenfalls durch FAchfirmen verlegen zu lassen. Die bisher verlegten Teppichboeden gehen in diesem Fall in das Eigentum des Mieters ueber, ihm steht insoweit ein Wegnahmerecht zu.

Wir haben damals vom Vormieter einen Betrag fuer Renovierung und Reinigung des Teppichs infolge dieser Klausel, die auch der Vormieter hatte, erhalten.
Wie haben dann die Wohnung komplett gestrichen udn den Teppich gereinigt.
Anfang diesen JAhres haben wir den gesamten Teppich ausgetauscht und in einem Zimmer Laminat verlegt, da der alte Teppich bereits 1993 verlegt wurde und in unzumutbarem Zustand war, da er damals auch nicht mehr zu reinigen war. Ausserdem war die Qualitaet recht schlecht.
DA wir jetzt, unter anderem da wir eine Luftfeuchtigkeit von 60 bis 70 % und im Keller ca 95% haben und der Vermieter trotz mehrfacher anmahnung nichts unternimmt, sondern uns falsches Lueften vorwirft, gekuendigt haben, wuerde ich gerne wissen ob die Zusatzklausel ueberhaupt rechtens ist. Ich meine durch das BGH Urteil vom Sommer brauchen wir gernichts zu machen. Ist das so oder wie sollte ich mich verhalten. Gibt es eventuell bereits Urteile ?

Mfg Andreas

Hallo Andreas,

das Urteil, das derzeit durch die Lande geistert geht von der Tatsache aus, dass der Vermieter ungeachtet früherer Schönheitsreparaturen und auch ohne vorhandene Quotenklausel bei Auszug eine Renovierung schuldet.

wir haben einen standardmietvertrag mit Schoenheitsreperaturen
unter §20 mit 3/5/7 JAhren und 20, 40, 60,80 und 100 %
abschlag bei ueberfaelliger renovierung.
Absatz 4 besagt, dass der Vermieter (in unserem Fall der
Besitzer eines Malerbetriebes) einen Kostenvoranschlag fuer
die Renovierung erstellt.

Wir wohnen in der Wohnung seit 01.10.2001 und haben zum
31.12.2003 gekuendigt.
Jetzt mussten wir damals eine zusatzklausel unterschreiben mit
folgendem Inhalt:
Im Hinblick auf §20 wird zusatzlich vereinbart, dass im
Hinblick auf den hohen Ausstattungsstandart der Wohnung die
Renovierung nur dirch FAchfirmen erbracht werden darf.

Ist unwirksam,der Vermieter kann die Selbstvornahme nicht untersagen.

Unabhaenig vom Stand bzw Abnutzungsgrad der jeweils
durchgefuehrten Reparaturen gem §20 des Vertrages verpflichtet
sich der Mieter bei Auszug auf jeden Fall
Schoenheitsreparaturen gem der genannten Vorschrift durch
FAcjfirmen durchfuehren zu lassen,

das heisst nach der Quotenklausel. Es wird keine vollständige Renovierung verlangt, sondern es soll nach der Quotenklausel ein Malerfachgeschäft renovieren. Ist natürlich völliger Unsinn. Mann kann nicht 40 % renovieren.
Du kannst im übrigen einen eigenen Kostenvoranschlag einholen.

weiter neue Teppiche

ebenfalls durch FAchfirmen verlegen zu lassen. Die bisher
verlegten Teppichboeden gehen in diesem Fall in das Eigentum
des Mieters ueber, ihm steht insoweit ein Wegnahmerecht zu.

Wir haben damals vom Vormieter einen Betrag fuer Renovierung
und Reinigung des Teppichs infolge dieser Klausel, die auch
der Vormieter hatte, erhalten.
Wie haben dann die Wohnung komplett gestrichen udn den Teppich
gereinigt.

Dann kann die Eigenleistung bei Einzug nicht beachtet werden, weil es hierfür vom Vormieter Geld gegeben hat.

Anfang diesen JAhres haben wir den gesamten Teppich
ausgetauscht und in einem Zimmer Laminat verlegt, da der alte
Teppich bereits 1993 verlegt wurde und in unzumutbarem Zustand
war, da er damals auch nicht mehr zu reinigen war. Ausserdem
war die Qualitaet recht schlecht.
DA wir jetzt, unter anderem da wir eine Luftfeuchtigkeit von
60 bis 70 % und im Keller ca 95% haben und der Vermieter trotz
mehrfacher anmahnung nichts unternimmt, sondern uns falsches
Lueften vorwirft, gekuendigt haben, wuerde ich gerne wissen ob
die Zusatzklausel ueberhaupt rechtens ist. Ich meine durch das
BGH Urteil vom Sommer brauchen wir gernichts zu machen. Ist
das so oder wie sollte ich mich verhalten. Gibt es eventuell
bereits Urteile ?

Die anteiligen Kosten sind nach meiner Auffassung, auch wenn die Zusatzklausel etwas dubios ist, zu zahlen.

Gruss Günter