Hallo,
wir haben einen standardmietvertrag mit Schoenheitsreperaturen unter §20 mit 3/5/7 JAhren und 20, 40, 60,80 und 100 % abschlag bei ueberfaelliger renovierung.
Absatz 4 besagt, dass der Vermieter (in unserem Fall der Besitzer eines Malerbetriebes) einen Kostenvoranschlag fuer die Renovierung erstellt.
Wir wohnen in der Wohnung seit 01.10.2001 und haben zum 31.12.2003 gekuendigt.
Jetzt mussten wir damals eine zusatzklausel unterschreiben mit folgendem Inhalt:
Im Hinblick auf §20 wird zusatzlich vereinbart, dass im Hinblick auf den hohen Ausstattungsstandart der Wohnung die Renovierung nur dirch FAchfirmen erbracht werden darf.
Unabhaenig vom Stand bzw Abnutzungsgrad der jeweils durchgefuehrten Reparaturen gem §20 des Vertrages verpflichtet sich der Mieter bei Auszug auf jeden Fall Schoenheitsreparaturen gem der genannten Vorschrift durch FAcjfirmen durchfuehren zu lassen, weiter neue Teppiche ebenfalls durch FAchfirmen verlegen zu lassen. Die bisher verlegten Teppichboeden gehen in diesem Fall in das Eigentum des Mieters ueber, ihm steht insoweit ein Wegnahmerecht zu.
Wir haben damals vom Vormieter einen Betrag fuer Renovierung und Reinigung des Teppichs infolge dieser Klausel, die auch der Vormieter hatte, erhalten.
Wie haben dann die Wohnung komplett gestrichen udn den Teppich gereinigt.
Anfang diesen JAhres haben wir den gesamten Teppich ausgetauscht und in einem Zimmer Laminat verlegt, da der alte Teppich bereits 1993 verlegt wurde und in unzumutbarem Zustand war, da er damals auch nicht mehr zu reinigen war. Ausserdem war die Qualitaet recht schlecht.
DA wir jetzt, unter anderem da wir eine Luftfeuchtigkeit von 60 bis 70 % und im Keller ca 95% haben und der Vermieter trotz mehrfacher anmahnung nichts unternimmt, sondern uns falsches Lueften vorwirft, gekuendigt haben, wuerde ich gerne wissen ob die Zusatzklausel ueberhaupt rechtens ist. Ich meine durch das BGH Urteil vom Sommer brauchen wir gernichts zu machen. Ist das so oder wie sollte ich mich verhalten. Gibt es eventuell bereits Urteile ?
Mfg Andreas