Schönheitsreparaturen

Hallo an alle Experten,

ich bin im Juni diesen Jahres aus meiner Wohnung ausgezogen. Auf Anraten des
Mietervereins habe ich die Wohnung nicht renoviert beim Auszug. Und das, obwohl
ich über 5 Jahre dort gelebt habe und in dieser Zeit auch keine
Schöheitsreparaturen durchgeführt habe. Der Mieterverein machte mich darauf
aufmerksam, dass in meinem Mietvertrag neben der Klausel für die
Schönheitsreparatur in gewissen Zeitabständen (3, 5, 7 Jahren) auch noch eine
Klausel enthalten ist, die besagt, dass ich unabhängig von diesen Zeitabständen
so oder so beim Auzug renovieren müsse. Der Mieterverein sagt, dass eine solche
Klausel unwirksam ist und dazu führt, dass auch die andere Klausel (mit den
Schönheistreparaturen in Zeitabständen) nicht erfüllt werden muss (lt.
irgendeinem BGH-Urteil). Ich habe mich natürlich danach gerichtet, was der
Mieterverein mir geraten hat - schon allein deswegen, weil mein Vermieter eh
nicht der Netteste unter der Sonne war und ich all die Jahre viel zu viel Miete
für die Wohnung gezahlt habe.
Das Ende vom Lied ist nun, dass ich meine Kaution nicht wiederbekommen habe
(natürlich!!!) und ich jetzt deswegen Klage einreichen muss. Über den
Mieterverein bin ich rechtschutzversichert, so dass das Risiko relativ gering ist
und auch der Anwalt, bei dem ich jetzt bin, sagt, dass ich damit durchkommen
werde, aber denoch kommen mir langsam Zweifel an der Sache…

Kennt sich jemand damit aus??

Viele Grüße: Silke

Frist Renovierung Drei Monate?
hallo experten!

für meinen mietvertrag gilt eine kündigungsfrist von drei monaten.

bei den fristen für die schönheitsreparaturen steht, dass bei auszug die letzte renovierung nicht länger als drei monate zurückliegen darf.

das heißt doch aber im endeffekt, dass ganz egal, wie gut ich die wohnung in schuss halte, ich in jedem falle bei auszug renovieren muss. und zwar komplett. ich hatte mal gelesen, dass solche klauseln nicht zulässig sind.

trifft das hier auch zu?

hallo,

für meinen mietvertrag gilt eine kündigungsfrist von drei
monaten.

bei den fristen für die schönheitsreparaturen steht, dass bei
auszug die letzte renovierung nicht länger als drei monate
zurückliegen darf.

das heißt doch aber im endeffekt, dass ganz egal, wie gut ich
die wohnung in schuss halte, ich in jedem falle bei auszug
renovieren muss. und zwar komplett. ich hatte mal gelesen,
dass solche klauseln nicht zulässig sind.

trifft das hier auch zu?

Du hast keine Schönheitsreparaturen zu leisten, sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen sind. Hier handelt es sich um eine klare Benachteiligung. Ich habe Dir bereits an anderer Stelle das Urteil gemailt.

Gruss Günter