sorry, hatte mich verklickt.
hallo experten!
für meinen mietvertrag gilt eine kündigungsfrist von drei monaten.
bei den fristen für die schönheitsreparaturen steht, dass bei auszug die letzte renovierung nicht länger als drei monate zurückliegen darf.
das heißt doch aber im endeffekt, dass ganz egal, wie gut ich die wohnung in schuss halte, ich in jedem falle bei auszug renovieren muss. und zwar komplett. ich hatte mal gelesen, dass solche klauseln nicht zulässig sind.
trifft das hier auch zu?