Hallo Wissende,
wir haben ein extrem großes Problem mit einem Mieter: Er entfernt von seiner Tür u seinem Briefkasten die Namensschilder so dass alle Mahnungen Nahnbescheide etc zurückkommen.
Kann ich strafrechtlich(er weiss dass er nicht zahlen kann)gegen ihn vorgehen? Der Gerichtsvollzieher meint ihm seien die Hände gebunden da er ohne Namensschild nicht tätig werden könne…
Hilfe!
Danke + liebe Grüße
Noah
Öffentliche Zustellung
Hallo Noah,
in solchen Fällen kannst Du Mahnbescheide & Co. auch per Aushang an der Gerichtstafel zustellen lassen. Ist zwar etwas aufwendiger und die Fristen etwas länger, aber genau so wirksam. Die Voraussetzungen dafür und das Verfahren an sich sind in der Zivilprozessordnung geregelt:
§ 185 Öffentliche Zustellung
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
- die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- die Person, für die zugestellt wird,
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
- die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Beste Grüße
Renee