Hallo,
in meinem Mietvertrag stehen folgende Regelungen zu den Schönheitsreparaturen:
§17 Instandhaltung der Mieträume
- Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, das Anstreichen der Wände…Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein:
Küche, Bad, Dusche->alle 3 Jahre
Wohn-und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten->alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen->alle 7 Jahre
Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.
§30 Sonstige Vereinbahrungen-Fortsetzung
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so hat der Mieter aufgrund eines eingeholten Kostenvoranschlages eines Fachunternehmens zur Abgeltung der Renovierungspflichten folgende Zahlungen zu leisten:
Liegen die letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück=20% der Kosten des Kostenvoranschlages
…länger als 5 Jahre zurück, besteht die Verpflichtung zur fälligen Vollrenovierung.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerecht zu schliessen und beschädigte Wandfliesen zu ersetzen.
Sind diese beiden Regelungen zusammen rechtswirksam besonders in Bezug auf die neuen Urteile des BGH in Sachen Zweitregelungen für Schönheitsreparaturen.( Urteil vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 und Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02)
Mein Mann und ich wohnten 2 Jahre und 5 Monate in dieser Wohnung und sollen jetzt bei Auszug voll renovieren obwohl wir laut Renovierungsstaffelung noch nicht dazu verpflichtet sind und in der ersten Regelung steht, man muss die Wohnung zurück geben, in dem Zustand wie die Wohnung wäre, wenn man die Intervalle eingehalten hat. Und in diesem Zustand befindet sich ja auch die Wohnung.
Wobei diese 2. Zusatzregelung bei Auszug die Renovierung verlangt, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht greift. Das sind doch auch zwei sich ausschliessende Regelungen??? Oder wie ist das zu verstehen??
Wer kann mir schnellstmöglich helfen??