Zwei Regelungen zu Schönheitsreparaturen zulässig?

Hallo,

in meinem Mietvertrag stehen folgende Regelungen zu den Schönheitsreparaturen:

§17 Instandhaltung der Mieträume

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, das Anstreichen der Wände…Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein:

Küche, Bad, Dusche->alle 3 Jahre
Wohn-und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten->alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen->alle 7 Jahre

Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.

§30 Sonstige Vereinbahrungen-Fortsetzung

Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so hat der Mieter aufgrund eines eingeholten Kostenvoranschlages eines Fachunternehmens zur Abgeltung der Renovierungspflichten folgende Zahlungen zu leisten:
Liegen die letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück=20% der Kosten des Kostenvoranschlages
…länger als 5 Jahre zurück, besteht die Verpflichtung zur fälligen Vollrenovierung.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerecht zu schliessen und beschädigte Wandfliesen zu ersetzen.

Sind diese beiden Regelungen zusammen rechtswirksam besonders in Bezug auf die neuen Urteile des BGH in Sachen Zweitregelungen für Schönheitsreparaturen.( Urteil vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 und Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02)

Mein Mann und ich wohnten 2 Jahre und 5 Monate in dieser Wohnung und sollen jetzt bei Auszug voll renovieren obwohl wir laut Renovierungsstaffelung noch nicht dazu verpflichtet sind und in der ersten Regelung steht, man muss die Wohnung zurück geben, in dem Zustand wie die Wohnung wäre, wenn man die Intervalle eingehalten hat. Und in diesem Zustand befindet sich ja auch die Wohnung.

Wobei diese 2. Zusatzregelung bei Auszug die Renovierung verlangt, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht greift. Das sind doch auch zwei sich ausschliessende Regelungen??? Oder wie ist das zu verstehen??

Wer kann mir schnellstmöglich helfen??

Hallo Anja,

§17 Instandhaltung der Mieträume

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die
    erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung
    durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das
    Tapezieren, das Anstreichen der Wände…Die Arbeiten sind
    handwerksgerecht auszuführen. Üblicherweise werden
    Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen
    erforderlich sein:

Küche, Bad, Dusche->alle 3 Jahre
Wohn-und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten->alle 5
Jahre
in anderen Nebenräumen->alle 7 Jahre

Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in
dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter
die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen
durchgeführt hätte.

§30 Sonstige Vereinbahrungen-Fortsetzung

Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen und gibt der Mieter die
Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so hat der Mieter
aufgrund eines eingeholten Kostenvoranschlages eines
Fachunternehmens zur Abgeltung der Renovierungspflichten
folgende Zahlungen zu leisten:
Liegen die letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück=20% der Kosten des
Kostenvoranschlages
…länger als 5 Jahre zurück, besteht die Verpflichtung zur
fälligen Vollrenovierung.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser
Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst
vorzunehmen. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz
handwerksgerecht zu schliessen und beschädigte Wandfliesen zu
ersetzen.

Sind diese beiden Regelungen zusammen rechtswirksam besonders
in Bezug auf die neuen Urteile des BGH in Sachen
Zweitregelungen für Schönheitsreparaturen.( Urteil vom
25.06.2003 - VIII ZR 335/02 und Urteil vom 14.05.2003 - VIII
ZR 308/02)

Ja, diese Vereinbarung ist richtig. Das unten von Dir bezeichnete Urteil ist gerade deshalb ergangen, weil der Zusatz einer Quote - also was bei vorzeitigen Auszug anteilig zu zahlen ist - nicht bestanden hat. Dieses Urteil hat zudem eine Renovierung verlangt, auch wenn die Fristen nach § 17 eingehalten worden sind.

Mein Mann und ich wohnten 2 Jahre und 5 Monate in dieser
Wohnung und sollen jetzt bei Auszug voll renovieren obwohl
wir laut Renovierungsstaffelung noch nicht dazu verpflichtet
sind und in der ersten Regelung steht, man muss die Wohnung
zurück geben, in dem Zustand wie die Wohnung wäre, wenn man
die Intervalle eingehalten hat. Und in diesem Zustand befindet
sich ja auch die Wohnung.

Wobei diese 2. Zusatzregelung bei Auszug die Renovierung
verlangt, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen noch nicht greift. Das sind doch auch
zwei sich ausschliessende Regelungen??? Oder wie ist das zu
verstehen??

Voraussetzung zum folgenden ist, dass nicht bei Einzug von Euch renoviert wurde.
Wenn bei Einzug von Euch renoviert wurde, wäre nichts zu renovieren zum Auszug.

Nein, für Küche, Bad, WC je nachdem wann ihr auszieht, sind mindestens 66 2/3. Eine Quote im 1. Jahr von 20 %, im 2. Jahr von 40 % ins bei Küche, Bad, WC Unsinn. es sind drei Jahre festgelegt, also ein Jahr hat dann 33 1/3 %. Ihr müsst also hier mindestens anteilig Kosten von 66 2/3 % tragen.

Für die anderen Räume sind 5 Jahre, also jährlich 20 % vorgesehen. Derzeit habt ihr hier 40 % der Kosten zu tragen.

Ihr könnt selbst auch einen Kostenvoranschalg einholen. Er sollte für jeden Raum getrennt die Kosten ausweisen. Die Alternative ist, der Mieter malt selbst.

Gruss Günter