Hallo Markus,
ich glaube, Du hast so viel Wohnungen oder es ist immer noch derselbe Mieter, der Dir Probleme macht ?
ich habe bezüglich der Instandhaltungen eine Frage:
Kann der Mieter den neuen Eigentümer (Erben) aufgrund
unterlassener Instandhaltungen Schadensersatzpflichtig machen?
Evtl. sogar die Miete kürzen?
Im Rahmen der Mängel kann er die Miete mindern. Der Vermieter muss aber über die Mängel informiert sein. Unterlässt der Mieter eine Mängelanzeige, kann er sich nicht rückwirkend auf eine Mietminderung berufen.
Mängel wurden vom Mieter nie schriftlich angezeigt bzw. wurde
mein Vater nie aufgefordert irgendwelche Schäden zu
beseitigen.
Dann besteht rückwirkend keinerlei Anspruch. Auch das BGH-Urteil VIII ZR 302/02 deckt diesen Fall nicht.
Kann man denn nun nicht den Spiess umdrehen und den Mieter
Schadensersatzpflichtig machen, wenn Mängel vorhanden sind,
aber diese durch den Mieter nie angezeigt wurden?
Wenn Du z.B. durch nicht gemeldete Schimmelschäden Schäden an der Bausubstanz nachweisen kannst, ist der Mieter bei unterlassener Mängelanzeige haftbar.
In einem Telefonet mit dem Mieter wurde nämlich von
irgendwelchen Mängel und Schäden gesprochen. Ist es nun
sinnvoll diese sich schriflich geben zu lassen? Kann ich dies
verlangen und ihm eine Frist setzen? Wenn er diesem nicht
nachkommt, kann ich davon ausgehen, dass alles paletti ist?
Um einen Mangel beseitigen zu könnne, muss der Vermieter den Mangel kennen. Dann muss der Vermieter die Möglichkeit haben, den Mangel zu besichtigen, damit er jemand beauftragen kann. Verlange eine detaillierte Mängelaufstellung. Verlange den schriftlichen Hinweis seit wann diese Mängel bestehen. Etwa so „Teilen Sie mir bitte mit, seit wann diese Mängel bestehen ( damit ich mit einen Überblick verschaffen kann, wie dringend die Angelegenheit ist) und um welche Mängel es sich handelt“. Du wirst bei diesem vorgegebene Text meist auch den Termin erhalten, wann der Mangel besteht und hast Erkenntnisse, seit wann der Mieter vertragswidrig Mängel nicht gemeldet hat. Weise ihn also nicht daraufhin, dass er sich bei einer Nichtmeldung haftbar macht. Stelle Dich ahnungslos über die Haftungsfrage, bis Du die Mängelanzeige und die Zeit hast, wo Mängel entstanden sind.
Gruss Günter