habe seit 9 J. (MV seit 1994) keine Betriebskostenabrechnung erhalten, zahle
Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung, bis dato unveränderte
Beträge. Mein Vermieter ist nett, aber ein Schluri. Zumindest von den
ersten 4-5 J. weiß ich durch die Hausverwalterin, dass ich für diesen
Zeitraum Geld zurückerstattet bekommen sollte, die Kosten der weiteren
Jahre sind vermutlich höher und vielleicht bleibt ja nichts mehr übrig, was
ich jedoch nicht glaube.
Da ich nächstes Jahr ausziehen will interessiert mich nun, ob ich Anspruch
auf eine Rückzahlung der eventuell zuviel bezahlten Nebenkostenvorauszahlungen
hätte, resultierend aus den 9 J.?
D. h. ich würde den Vermieter auffordern, für die vergangenen 9 J. die
Betriebskostenabrechnungen zu erstellen und danach ggf. den entstandenen
Überschussbetrag zu erstatten?
Die Verjährungsfristen der Betriebskostenabrechnung durch Vermieter
hinsichtlich Nachzahlungsforderungen kenne ich dank der zahlreichen Postings.
Aber umgekehrt? In keinem der Postings konnte ich hinsichtlich Mieteranspruch
eine klare Aussage finden, daher auch von mir nochmals die Frage, ob das
jemand weiß.
Nicht ganz
Nach dem neuen Mietrecht können Nebenkostenabrechnungen des Mieters nur noch für das letzte Jahr nachberechnet werden, maximal ein halbes Jahr nach dem Abrechnungszeitraumsende.
Der logische Umkehrschluß wäre, das auch nur du solange was zurückfordern kannst.
Aber wäre hier eine Beratung bei einem Anwalt nicht besser?
Hier geht es doch anscheinend um viel Geld, wenn es um 9 Jahre geht.
Und warum hast du dich bei deinem Vermieter nicht früher gemeldet?
Ein Anwalt macht eine Erstberatung ohne Übernahme des Mandats meíßt für 250,- Euro bzw bei Übernahme des Mandats kostenlos.
Als Mieter sollte man außerdem vernünftigerweise einen guten Rundum-Versicherungsschutz haben, der nicht nur eine Haftpflicht für das Mieteigentum beinhaltet, sondern auch einen Rechtsschutz.
Solltest du das auch nicht habe, dann buch das einfach ab unter Lebenserfahrung.
Und gehe sofort zu deinem Versicherungsvertreter und lass dir einen Haufen Versicherung andrehen !!! (Kein Witz)
Nach dem neuen Mietrecht können Nebenkostenabrechnungen des
Mieters nur noch für das letzte Jahr nachberechnet werden,
maximal ein halbes Jahr nach dem Abrechnungszeitraumsende.
Der logische Umkehrschluß wäre, das auch nur du solange was
zurückfordern kannst.
Nein, Guthaben können nach dem neuen Recht jederzeit vom Mieter verlangt werden. Der Vermieter darf an Nebenkosten nichts verdienen.
habe seit 9 J. (MV seit 1994) keine Betriebskostenabrechnung
erhalten, zahle
Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung, bis dato
unveränderte
Beträge. Mein Vermieter ist nett, aber ein Schluri. Zumindest
von den
ersten 4-5 J. weiß ich durch die Hausverwalterin, dass ich für
diesen
Zeitraum Geld zurückerstattet bekommen sollte, die Kosten der
weiteren
Jahre sind vermutlich höher und vielleicht bleibt ja nichts
mehr übrig, was
ich jedoch nicht glaube.
Da ich nächstes Jahr ausziehen will interessiert mich nun, ob
ich Anspruch
auf eine Rückzahlung der eventuell zuviel bezahlten
Nebenkostenvorauszahlungen
hätte, resultierend aus den 9 J.?
Ein Teil der Forderungen/Guthaben ist verjährt. Man könnte natürlich versuchen über § 812 BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung zu konstruieren, wobei hier der Einzelfall geprüft werden muss. Dies ist nur in einem Gespräch mit einem Anwalt oder Mieterverein möglich, weil hier viele Fragen zu klären sind. Wobei ich Dich hinweisen möchtte, dass Du eine Schlammschlacht beginnen müßtest, dem Vermieter mindestens Absicht unterstellen müßtest, dass er vorsätzlich nicht abrechnet, weil er zusätzlich Geld einnehmen will. Da Du von einem Schlamper sprichst, offenbar die Hausverwaltung ähnlicher Meinung ist, wirst Du wohl kaum etwas erreichen. Ich schätze, Du solltest dies unter Erfahrung abhaken und künftig darauf achten, dass abgerechnet wird.
Die Verjährung beträgt für Nebenkosten drei Jahre. Für Nebenkosten, die nach dem 01.09.2001 entstanden sind, tritt die Verjährung zum Ende des folgenden Jahres ein. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber erstmals erklärtz, dass für Abrechnungen nach dem 01.09.01 zwar nach einem Jahr die Verjährung der Forderungen entintritt, aber die Verjährung der Guthaben drei Jahre beträgt.
Deshalb sind Forderungen aus 1999 am 31.12.2002 verjährt. Forderungen aus 2000 sind am 31.12.2003 verjährt. Forderungen bis 31.08.2003 verjähren zum 31.12.03. Forderungen bei Nebenkosten, deren Abrechnungsfrist nach dem 31.08.2001 geendet hat oder spätestens am 31.12.2001 endet, sind seit 31.12.2002 verjährt. Guthaben muss der Vermieter jedoch grundsätzlich erstatten. Er kann sich nicht auf Verjährung berufen. Abrechnung für 2002 verjähren am 31.12.2003.