Beteiligung an Instandsetzungsk. zweimal zahlen?

Hallo,

ich habe mich in der gleichen Sache, allerdings zu einem anderen Thema schon einmal an dieses Board gewandt und die ein oder andere hilfreiche Antwort bekommen. Vielen Dank. Nun habe ich wieder eine Frage. Es geht um folgendes:

Im Oktober wurde die völlig marode Gastherme in meiner Wohnung repariert und durch Austausch dreier Teile instandgesetzt. Der Monteur der die Arbeiten durchführte sagte bereits damals, dass eigentlich der Gasbrenner durch einen neuen ersetzt werden müsste. Wie dem auch sei, es wurde nur repariert. Allerdings wurde meinem Vermieter in der Rechnung zugesichert, dass bei einem erneuten Ausfall des Brenners und Austausch gegen einen neuen die verarbeiteten neuen Teile wieder zurückvergütet werden würden.
In meinem Mietvertrag steht drin, dass mich bei Reparaturen und Instandhaltungsmassnahmen mit € 77,-- beteiligen muss, was ich natürlich auch getan habe.

Nun, es kam wie es kommen musste und der Brenner ist vor zweieinhalb Wochen wieder kaputt gegangen und soll jetzt gegen einen neuen ersetzt werden. Meine Frage ist jetzt, muss ich dann wieder die € 77,- zahlen oder dies mit Hinweis darauf verweigern, das schon bei der Reparatur abzusehen war, das der Brenner aufgrund seines Alters und Zustandes wieder kaputt gehen würde.

Würde mich freuen viele hilfreiche Antworten von Euch zu bekommen…

Gruss

Mick

Hallo Mick,

[…]Der Monteur der die Arbeiten durchführte sagte bereits damals,
dass eigentlich der Gasbrenner durch einen neuen ersetzt werden müsste.

Klar, der will verkaufen.

In meinem Mietvertrag steht drin, dass mich bei Reparaturen
und Instandhaltungsmassnahmen mit € 77,-- beteiligen muss, was
ich natürlich auch getan habe.

?? Die Formulierungen, die ich kenne, beziehen sich auf sogenannte Klein reparaturen und nicht auf Instandhaltungsmaßnahmen (die gehen üblicherweise auf die Kappe des Eigentümers). Dabei ist die Rechnung vom Mieter zu übernehmen, wenn sie nicht einen Betrag (in Deinem Fall offensichtlich € 77,-) übersteigt. Solltest Du da nicht einen sehr ungewöhnlichen Vertrag haben - wobei immer noch zu prüfen wäre, ob eine solche Formulierung Dich als Mieter nicht unangemessen benachteiligt - ist eine Forderung nach einer Zu zahlung nicht durchsetzbar.

Nun, es kam wie es kommen musste und der Brenner ist vor
zweieinhalb Wochen wieder kaputt gegangen und soll jetzt gegen
einen neuen ersetzt werden. Meine Frage ist jetzt, muss ich
dann wieder die € 77,- zahlen oder dies mit Hinweis darauf
verweigern, das schon bei der Reparatur abzusehen war, das der
Brenner aufgrund seines Alters und Zustandes wieder kaputt
gehen würde.

Zunächst: siehe oben. Darüber hinaus ist die Frage, wer objektiv beurteilen will, ob die erste Reparatur angemessen war oder nicht. Also wäre im Zweifelsfall auch eine zweite Kleinreparatur zu übernehmen, zu der es aber bei einem neuen Gerät wohl schwerlich kommen dürfte.

Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen, danke für Deine Antwort!

„Klar, der will verkaufen.“

Nein, das Teil ist über 15 Jahre alt. Hat der Schornsteinfeger bei der letzten Prüfung auch gemeint.

„?? Die Formulierungen, die ich kenne, beziehen sich auf
sogenannte Klein reparaturen und nicht auf
Instandhaltungsmaßnahmen …“:

So wird es wohl auch bei mir drin stehen, das ist ein Mustervertrag des Haus- und Grundbesitzerverbandes.

":Zunächst: siehe oben. Darüber hinaus ist die Frage, wer

objektiv beurteilen will, ob die erste Reparatur angemessen
war oder nicht. Also wäre im Zweifelsfall auch eine zweite
Kleinreparatur zu übernehmen, zu der es aber bei einem neuen
Gerät wohl schwerlich kommen dürfte."

Was jetzt…? Wie ich Deinen verwirrenden Formulierungen entnehmen kann brauche ich also nicht nochmal 77 € zahlen, da der Brenner erneuert wird und das Sache des Vermieters ist…???

Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

also so weit ich weiss, sind sog. Kleinstreparaturen solche bis 50,- € pro Jahr.
Vertraglich kann man natürlich anderes vereinbaren, wenn´s nicht
unverhältnismäßig ist; scheint mir hier mit 77,- € nicht der Fall zu sein.
Mit diesem Betrag beteiligst Du Dich an der Instandhaltungspflicht des
Vermieters. Macht auch Sinn, denn der mieter nutzt das Zeug ja auch in gewissem
Maß ab.

Hast Du Deinen Beitrag für dieses Jahr gezahlt, muss der Vermieter alles weitere
an Instandhaltung tragen. Auf gut deutsch: nach den ersten 77,- € zahlt Dein
Vermieter.Ich würde ihn im Zweifel einfach höflich aber bestimmt darauf
hinweisen.

Gruß - Jaschiii

Hallo Mick,

Nein, das Teil ist über 15 Jahre alt. Hat der Schornsteinfeger
bei der letzten Prüfung auch gemeint.

Hier geht es um Geld, und dabei zählt keine subjektive Meinung, sondern lediglich ein objektives Urteil, z.B. eines Sachverständigen. Hast Du das nicht, gilt erst einmal, dass das Ding zu diesem Zeitpunkt reparabel war (sonst hätte der Handwerker die Reparatur ablehnen oder unter Vorbehalt ausführen müssen).

Was jetzt…? Wie ich Deinen verwirrenden Formulierungen
entnehmen kann brauche ich also nicht nochmal 77 € zahlen, da
der Brenner erneuert wird und das Sache des Vermieters
ist…???

Wenn Du eine verbindliche Aussage haben möchtest, musst Du leider Deinen Mietvertrag nehmen und zu einem Rechtsanwalt gehen. Ohne eine genaue Angabe zu den Formulierungen muss zwangsläufig alles etwas vage bleiben - darüber hinaus: ich bin kein Fachmann (sonst würde ich Dir nämlich gleich die Rechnung zumailen). Also solltest Du meine Ausführung so wie alle anderen hier [vielleicht mit Ausnahme der von Günter] grundsätzlich nicht als die letzte und entgültige Wahrheit betrachten.

Gruß
Jürgen

": Auf gut deutsch: nach den ersten

77,- € zahlt Dein
Vermieter.:"

Stimmt nicht, lt. meinem Vertrag zahlt der Vermieter erst dann alles, wenn innerhalb eines Jahres meine Anteilszahlungen das 1 oder 1,5 fache (weiss ich jetzt nicht genau) der monatlichen Miete ausmachen

Gruss
Mick

Hallo Jürgen,

ich wiederhole mich zwar, aber die Reparatur einer Gastherme ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Eine Reparatur der Gastherme fällt nicht unter Kleinreparaturen.

Gruss Günter

[…]Der Monteur der die Arbeiten durchführte sagte bereits damals,
dass eigentlich der Gasbrenner durch einen neuen ersetzt werden müsste.

Klar, der will verkaufen.

In meinem Mietvertrag steht drin, dass mich bei Reparaturen
und Instandhaltungsmassnahmen mit € 77,-- beteiligen muss, was
ich natürlich auch getan habe.

?? Die Formulierungen, die ich kenne, beziehen sich auf
sogenannte Klein reparaturen und nicht auf
Instandhaltungsmaßnahmen (die gehen üblicherweise auf die
Kappe des Eigentümers). Dabei ist die Rechnung vom Mieter zu
übernehmen, wenn sie nicht einen Betrag (in Deinem Fall
offensichtlich € 77,-) übersteigt. Solltest Du da nicht einen
sehr ungewöhnlichen Vertrag haben - wobei immer noch zu prüfen
wäre, ob eine solche Formulierung Dich als Mieter nicht
unangemessen benachteiligt - ist eine Forderung nach einer
Zu zahlung nicht durchsetzbar.

Nun, es kam wie es kommen musste und der Brenner ist vor
zweieinhalb Wochen wieder kaputt gegangen und soll jetzt gegen
einen neuen ersetzt werden. Meine Frage ist jetzt, muss ich
dann wieder die € 77,- zahlen oder dies mit Hinweis darauf
verweigern, das schon bei der Reparatur abzusehen war, das der
Brenner aufgrund seines Alters und Zustandes wieder kaputt
gehen würde.

Zunächst: siehe oben. Darüber hinaus ist die Frage, wer
objektiv beurteilen will, ob die erste Reparatur angemessen
war oder nicht. Also wäre im Zweifelsfall auch eine zweite
Kleinreparatur zu übernehmen, zu der es aber bei einem neuen
Gerät wohl schwerlich kommen dürfte.

Gruß
Jürgen

Hallo Günter,

gibt es dazu irgendwo etwas Schriftliches, ein Urteil oder vergleichbares ? In unserem Nachbarhaus haben die nur Gasetagenheizungen und der Eigentümer lässt alle Kleinreparaturen durch die Mieter bezahlen …

ich wiederhole mich zwar, aber die Reparatur einer Gastherme
ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Eine Reparatur der
Gastherme fällt nicht unter Kleinreparaturen.

Danke im voraus & Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

ich wiederhole mich zwar, aber die Reparatur einer Gastherme
ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Eine Reparatur der
Gastherme fällt nicht unter Kleinreparaturen.

Gruss Günter

Also in meinem Mietvertrag steht folgendes:
„Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, Rolläden sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“

Jetzt würde mich mal interessieren was genau sind „kleinere“???

Gruss Mick

Hallo Mick,

:Also in meinem Mietvertrag steht folgendes:

„Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten für kleinere
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den
Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser und Gas, den
Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen,
Rolläden sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“

Es gilt, dass nur dort die Kleinreparaturpauchale gilt, wo die gegenstände dem direkten Einfluss / Zugriff ausgesetzt sind. z.B. Rollladen, Türgriffe, Brausekopf, ein Wasserhahn zählt dazu, defekte Schalter , aber z.B, kein defektes Aussenlicht. Also wir sagen : alles was dem persönlichen Zugriff ausgesetzt ist. So lautet im übrigen auch die Rechtsprechung. Dort heisst es " die Klausel darf sich nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, dei dem dirketen und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind."

Gruss Günter

Jetzt würde mich mal interessieren was genau sind
„kleinere“???

Gruss Mick

Hallo Jürgen,

gibt es dazu irgendwo etwas Schriftliches, ein Urteil oder
vergleichbares ? In unserem Nachbarhaus haben die nur
Gasetagenheizungen und der Eigentümer lässt alle
Kleinreparaturen durch die Mieter bezahlen …

ich wiederhole mich zwar, aber die Reparatur einer Gastherme
ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Eine Reparatur der
Gastherme fällt nicht unter Kleinreparaturen.

An der Heizung können zwar im Rahmen der Wartung Verschleissteile anfallen, die sind jedoch relativ gering. Sie fallen dann aber unter Wartungskosten. Wenn eine Gasheizung ausfällt ist dies eine Reparatur. Da hat der Mieter nichts zu zahlen, weil eine ordnungsgemässe Heizung zur Wohnung gehört. In der Rechtsprechung ist ein Betrag von höchsten 75 € im Einzelfall und im Jahr von höchstens 8 % der Jahresmiete erlaubt. Alles darüber wird nicht mehr als Kleinreparatur gesehen. Der Vermieter kann aber keinesfalls den Mieter verpflichten defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen oder die Kosten dafür zu tragen. ( BGH WM 92,335; OLG FFM WM 97, 609)(Quelle Mieterlexikon)

Gruss Günter