Gilt für eine Mieterhöhung für eine Wohnung auf Basis einer Wertsicherungsklausel auch die Kappungsgrenze nach § 558 BGB?
Kann der Anspruch auf Erhöhung auch verwirkt werden?
Die Miete wurde mehrere Jahre nicht mehr angepaßt, so daß es jetzt zu einer starken Steigerung kommt.
Gilt für eine Mieterhöhung für eine Wohnung auf Basis einer
Wertsicherungsklausel auch die Kappungsgrenze nach § 558 BGB?
Kann der Anspruch auf Erhöhung auch verwirkt werden?
Die Miete wurde mehrere Jahre nicht mehr angepaßt, so daß es
jetzt zu einer starken Steigerung kommt.
Hallo Thomas,
auch bei der Wertsicherungsklausel gilt die Kappungsgrenze. Du mailst aber, dass ein längerer Zeitraum angespürochen ist. Offenbar handelt es sich hier um einen Altmietvertrag, der vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde. Die Wertsicherungsklausel ist nur bei Gewerberäumen zulässig. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft oder sie gilt als genehmigt, wenn der Vermieter über einen Vertragszeitraum von mindestens zehn Jahren einen Vertrag abgeschlossen hat.
Wohnraummietverträge vor dem 01.09.2001 abgeschlossen durften nur mit der sog. Index-Miete abgeschlossen werden. Hierfür ist und war ( der Altmietvertrag und das seinerzeitige Recht gilt weiterhin ) die Zustimmung der Deutschen Bundesbank erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist die Indexmiete nicht wirksam vereinbart. Auch in Wohnraummietverträgen der alten Fassung gilt, dass der Vermieter mit dem Mieter ein Mietverhältnis von mindestens zehn Jahren abschliessen musste. Hier reicht also nicht aus, dass die Indexmiete vereinbart ist, der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit oder unter zehn Jahren läuft und Du möglicherweise trotzdem länger in der Wohnung wohnst. Es muss zehn Jahre Kündigungsschutz bestehen, es muss die Zustimmung der Deustchen Bundesbank vorliegen. Die in Altverträgen abgeschlossenen Index-Miete wird nicht durch die Neuregelung ab 01.09.2001 ersetzt.
In der Praxis ist mir letzte Woche der Fall untergekommen, dass ein Mieter einen alten (und wirksamen) Zeitmietvertrag über 5 Jahre hatte und dazu noch ein Optionsrecht über weitere 5 Jahre (macht zusammen 10).
Faktisch würde dies ja auch einen Kündigungsschutz von 10 Jahren ausmachen. Ist in diesem Fall eine Indexklausel zulässig? Ich bin mir da nicht ganz sicher.
Danke schon im Voraus für die Antwort und noch eine schöne restliche Adventszeit.
In der Praxis ist mir letzte Woche der Fall untergekommen,
dass ein Mieter einen alten (und wirksamen) Zeitmietvertrag
über 5 Jahre hatte und dazu noch ein Optionsrecht über weitere
5 Jahre (macht zusammen 10).
Faktisch würde dies ja auch einen Kündigungsschutz von 10
Jahren ausmachen. Ist in diesem Fall eine Indexklausel
zulässig? Ich bin mir da nicht ganz sicher.
Das alte Recht hat ausdrücklich den Zehnjahresvertrag im Blickfeld und nicht mehrere Verträge, die zehn Jahre insgesamt ausmachen.