Hallo Carina,
ich kenne zwar den Text der „Betriebskosten-Verordnung“, die neben der „Wohnflächen-Verordnung“ im Kommentar erscheinen wird noch nicht, da die Fachliteratur vor Mitte Januar 2004 nicht ausgeliefert wird, aber hier ist noch altes Recht anzuwenden. Die Anlage 3 zu § 27 der II. BV wird es aber ab Januar nicht mehr geben.
nun endlich hat mein Vermieter es geschafft, meine
Nebekostenabrechnung aus dem Jahr 2002 zu fertigen.
Nun ist es meine erste NK-Abrechnung und ich blicke hinter dem
System noch nicht vollständig durch, aber ich bemühe mich
redlich.
Ich wohne seit 2 Jahren in einem 3-Parteien-Haus, bewohne
hiervon 60 qm Wohnfläche und war im Jahr 2002 dort allein
wohnend.
Grundsätzlich müssen die Kosten, die umgelegt sind, im Mietvertrag vereinbart sein.
Nun hat mein Vermieter die Grundkosten (also Grundsteuer,
nur nach Wohnfläche ( Ausnahme, die Grundsteuer wird direkt zugeordnet)
Strom für den Hausflur,
möglich nach Wohneinheiten ( WE) oder nach Wohnfläche.
Schornsteinfegergebühren,
ist mit den Heizkosten anch dem Anteil der Heizkostenabrechnung umzulegen. Wenn Du also 35 % der Gesamt-Heizkosten hast, sind 35 % des Kaminfegers zu tragen, wenn Du aber nur 15 % hast, dürfen nur 15 % abgerechnet werden.
Versicherung
etc.)
nach der Wohnfläche. Einer direkte Zuordnung ist hier nicht möglich, da in Mehrfamilienhäusern durch mehrere Vermieter eien Hausverwaltung einen Vertrag für die gesamte WEG abzuschliessen hat.
gleichgerechtigt auf 3 Parteien umgelegt. Habe aber mal
gehört das dies durch die bewohnte qm-Zahl umgelegt werden
muss (was für mich wesentlich günstiger ist! Ich musste 220
EUR nachzahlen!). Und Müll darf nicht auf die Parteien,
sondern muss auf die Personenanzahl umgelegt werden.Ist das
korrekt?
Bei Müll kommt es darauf an. Hat die Kommune z.B. nach Personen abgerechnet, muss der Vermieetr diese Form weiter geben. Hat jedoch eine Hausverwaltung einen Vertrag abgeschlossen, der insgeamt die Kosten einer Wohnanlage regelt, dann ist nach der Wohnfläche abzurechnen.
In meinem Mietvertrag steht keine REgelung bzw.
Umrechnungsschlüssel drin. Woran muss er sich nun halten? Und
wo steht das woran er sich halten muss?
Zuerst einmal kann der Vermieter den Schlüssel festlegen. Bei der festlegung darf er jedoch keien willkürlichen Schlüssel nehmen. Er darf auch nicht durch die Schlüsselvergabe eine Partei benachteiligen und andere bevorzugen bei Kosten deren Wert über die Wohnflächen ( Grundsteuer, Sach-und Haftpflichtversicherung) berechnet werden.
Gruss Günter