Hallo,
meine Freundin hat kürzlich die Nebenkostenabrechnung für 2002 bekommen. Wie auch in den letzten 3 Jahren sind die Nebenkosten natürlich höher geworden… Hinzu kam ein Schreiben, daß es 2001 wohl einen „Ablesefehler beim Warmwasser durch die beauftragte Firma“ gegeben hat und deswegen eine Korrektur erfolgen wird. Prompt kam gestern noch ein Brief ins Haus wo eine Nachzahlung von 250 EUR gefordet wird.
Es gibt im Bad Wasserzähler für Warm- und Kaltwasser die einmal jährlich von einer Firma abgelesen werden.
Interessant ist, das es in allen Wohnungen (insgesamt 12) keine Ablesegeräte für die Heizkörper gibt.
Die Abrechnung der Heizung erfolgt nach dem Schema Gesamtheizkosten des Hauses : Gesamtfläche des Hauses * Wohnfläche ergibt die Heizkosten für die Wohnung ?!?! Das heißt bei gleicher Wohnfläche gleiche Heizkosten, egal ob jemand das ganze Jahr keine Heizung braucht oder immer alle Fenster auf und Heizung auf Dauerbetrieb. Meine Fragen dazu:
- Ist so eine Abrechung überhaupt rechtmäßig ?
- Ist die Korrektur für 2001 noch zulässig ? Die Abrechnung für 2001 wurde im Dezember 2002 getätigt.
Danke schonmal für eine Beantwortung meiner Fragen.
Hallo Thomas,
gibt es für die Nachforderung 2001 eine neue Abrechnung ? Dann die Firma hinweisen, dass eine Nachforderung nicht zu zahlen ist, da diese nicht nur zu spät eingeht, sondern auch rückwirkend nicht erstellt werden kann.
meine Freundin hat kürzlich die Nebenkostenabrechnung für 2002
bekommen. Wie auch in den letzten 3 Jahren sind die
Nebenkosten natürlich höher geworden… Hinzu kam ein
Schreiben, daß es 2001 wohl einen „Ablesefehler beim
Warmwasser durch die beauftragte Firma“ gegeben hat und
deswegen eine Korrektur erfolgen wird. Prompt kam gestern noch
ein Brief ins Haus wo eine Nachzahlung von 250 EUR gefordet
wird.
Es gibt im Bad Wasserzähler für Warm- und Kaltwasser die
einmal jährlich von einer Firma abgelesen werden.
Interessant ist, das es in allen Wohnungen (insgesamt 12)
keine Ablesegeräte für die Heizkörper gibt.
Die Abrechnung der Heizung erfolgt nach dem Schema
Gesamtheizkosten des Hauses : Gesamtfläche des Hauses *
Wohnfläche ergibt die Heizkosten für die Wohnung ?!?! Das
heißt bei gleicher Wohnfläche gleiche Heizkosten, egal ob
jemand das ganze Jahr keine Heizung braucht oder immer alle
Fenster auf und Heizung auf Dauerbetrieb. Meine Fragen dazu:
- Ist so eine Abrechung überhaupt rechtmäßig ?
Ja, dies ist noch derzeit zulässig.
- Ist die Korrektur für 2001 noch zulässig ? Die Abrechnung
für 2001 wurde im Dezember 2002 getätigt.
Ausdiesseitiger Sicht, nein, aber es muss schriftlich die Forderung zurückgewiesen werden.
Danke schonmal für eine Beantwortung meiner Fragen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
vilen Dank für die Antworten. Ja, es wurde eine komplette neue Abrechnung für das Warmwasser für 2001 erstellt mit den nun angeblich richtig abgelesenen Werten und Berechnung der Differenz.
Eine Frage noch zu der für mich ungerechten Heizungsabrechnung:
Du hast geschrieben „noch zulässig“. Ab wann ist dieser Abrechnungsmodus denn nicht mehr erlaubt ? Und ich habe den Verdacht das evtl. doch nicht was stimmt mit der Abrechnung, weil es sich um eine Dachwohnung handelt. Welche Fläche darf hierbei als heizbare Fläche berechnet werden ? Nur Flächen ohne Schrägen ? Alle begehbaren Flächen ? Würde mich über eine kurze Antwort freuen. Danke.
Thomas
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Thomas,
gibt es für die Nachforderung 2001 eine neue Abrechnung ? Dann
die Firma hinweisen, dass eine Nachforderung nicht zu zahlen
ist, da diese nicht nur zu spät eingeht, sondern auch
rückwirkend nicht erstellt werden kann.
meine Freundin hat kürzlich die Nebenkostenabrechnung für 2002
bekommen. Wie auch in den letzten 3 Jahren sind die
Nebenkosten natürlich höher geworden… Hinzu kam ein
Schreiben, daß es 2001 wohl einen „Ablesefehler beim
Warmwasser durch die beauftragte Firma“ gegeben hat und
deswegen eine Korrektur erfolgen wird. Prompt kam gestern noch
ein Brief ins Haus wo eine Nachzahlung von 250 EUR gefordet
wird.
Es gibt im Bad Wasserzähler für Warm- und Kaltwasser die
einmal jährlich von einer Firma abgelesen werden.
Interessant ist, das es in allen Wohnungen (insgesamt 12)
keine Ablesegeräte für die Heizkörper gibt.
Die Abrechnung der Heizung erfolgt nach dem Schema
Gesamtheizkosten des Hauses : Gesamtfläche des Hauses *
Wohnfläche ergibt die Heizkosten für die Wohnung ?!?! Das
heißt bei gleicher Wohnfläche gleiche Heizkosten, egal ob
jemand das ganze Jahr keine Heizung braucht oder immer alle
Fenster auf und Heizung auf Dauerbetrieb. Meine Fragen dazu:
- Ist so eine Abrechung überhaupt rechtmäßig ?
Ja, dies ist noch derzeit zulässig.
- Ist die Korrektur für 2001 noch zulässig ? Die Abrechnung
für 2001 wurde im Dezember 2002 getätigt.
Aus diesseitiger Sicht, nein, aber es muss schriftlich die
Forderung zurückgewiesen werden.
Danke schonmal für eine Beantwortung meiner Fragen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
vilen Dank für die Antworten. Ja, es wurde eine komplette neue
Abrechnung für das Warmwasser für 2001 erstellt mit den nun
angeblich richtig abgelesenen Werten und Berechnung der
Differenz.
Eine Frage noch zu der für mich ungerechten
Heizungsabrechnung:
Du hast geschrieben „noch zulässig“. Ab wann ist dieser
Abrechnungsmodus denn nicht mehr erlaubt ? Und ich habe den
Verdacht das evtl. doch nicht was stimmt mit der Abrechnung,
weil es sich um eine Dachwohnung handelt. Welche Fläche darf
hierbei als heizbare Fläche berechnet werden ? Nur Flächen
ohne Schrägen ? Alle begehbaren Flächen ? Würde mich über eine
kurze Antwort freuen. Danke.
Thomas
Hallo Thomas,
warum auch immer, es wurde 2003 eine Abrechnung aus 2001 vorgelegt, die falsch gewesen ist. Weise die Rechnung zurück. Weise hin, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass die Abrechnung angeblich falsch gewesen sein sollte, sonst wäre spätestens bis 31.12.2002 Widerspruch eingelegt worden. Weise hin, dass für Fehler von Erfüllungsgehilfen der Vermieter haftet, ausserdem 2001 abgerechnet ist und Forderung nach dem 31.12.2001 ohnehin nicht mehr für 2001 zulässig sind.
Ab 2005 sollen Mehrfamilienhäuser ( ab drei Wohnungen ) mit Messgeräten ausgestattet sein. Ob diese Verlängerung nochmals verlängert wird und ob noch länger eine andere Abrechnung erlaubt wird, weiss heute noch niemand.
Bei einer Dachwohnung ist wie folgt die Fläche abzurechnen. Bis zu einer lichten Höhen von 1 m ist die darunter liegende Fläche mit 0 % anzurechnen. Von einer lichten Höhe ab 1 m bis 2 m ist die Fläche mit 50 % anzurechnen. Fenster in Schrägen sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Balkone.
Gruss Günter