Fehlerhafte NK-Abrechnung zur Fristeinhaltung ?

Hallo allerseits,

wir haben vom Vermieter, einer Wohnungsbaugesellschaft, eine fehlerhafte NK-Abrechnung erhalten. Die Verwaltung weist in einem Begleitschreiben sogar ausdrücklich darauf hin, dass der Fehler erst nach Rückkehr des Sachbearbeiters Mitte Januar 2004 erfolgen kann.

Hat der Vermieter die Frist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung 2002 eingehalten, indem er eine nachweislich fehlerhafte NK-Abrechnung versendet ?

Falls ja, innerhalb welchen Zeitraumes muss er die Berichtigung zusenden ?

Danke & weihnachtlichen Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

wir haben vom Vermieter, einer Wohnungsbaugesellschaft, eine
fehlerhafte NK-Abrechnung erhalten. Die Verwaltung weist in
einem Begleitschreiben sogar ausdrücklich darauf hin, dass der
Fehler erst nach Rückkehr des Sachbearbeiters Mitte Januar
2004 erfolgen kann.

Mit diesem Verfahren soll offenbar trickreich die Verjährung umgangen werden.
Der wissentliche Versand einer falschen Abrechnung ist Betrug. Da hilft auch der Hinweis nicht. Die Firma hat dafür zu sorgen, dass nur korrekte Abrechnungen zugehen und nicht wegen Weihnachtsurlaub falsche Abrechnungen versandt werden. Solche illegale Vorgehensweisen fallen wirklich nur Wohnungsbaugesellschaften ein.

Hat der Vermieter die Frist für die Erstellung der
Nebenkostenabrechnung 2002 eingehalten, indem er eine
nachweislich fehlerhafte NK-Abrechnung versendet ?

Kannst Du mir mal dieses Schreiben mailen ? Da die geselslchaft Dir zwar eine Rechnung überlassen hat, gleichzeitig erklärt hat, dass die Abrechnung nicht korrekt ist, kommt es nun auf den Text an, ob die Gesellschaft Ansprüche im Januar 2004 hat.

Falls ja, innerhalb welchen Zeitraumes muss er die
Berichtigung zusenden ?

Danke & weihnachtlichen Gruß
Jürgen

Grüsse Günter

Mit diesem Verfahren soll offenbar trickreich die Verjährung
umgangen werden.
Der wissentliche Versand einer falschen Abrechnung ist Betrug.
Da hilft auch der Hinweis nicht. Die Firma hat dafür zu
sorgen, dass nur korrekte Abrechnungen zugehen und nicht wegen
Weihnachtsurlaub falsche Abrechnungen versandt werden. Solche
illegale Vorgehensweisen fallen wirklich nur
Wohnungsbaugesellschaften ein.

Hallo Günter,

schon einmal vielen Dank für Deine Hilfe. Nach erneuter Durchsicht des Schreibens liest sich das doch etwas anders, als ich es zu Anfang verstanden hatte:

"Vorliegende Betriebskostenabrechnung 01.01. bis 31.12.2002

Sehr geehrte […],

Nach Erstellung der vorliegenden Betriebskostenabrechnung ist uns aufgefallen, dass durch einen Buchungsfehler der 20 %ige nicht umlagefähige Anteil der Hausmeisterkosten nicht ausgebucht wurde.

Wir werden Ihnen unaufgefordert im Laufe des Monats Januar den in der Abrechnung zuviel berechneten Kostenanteil mitteilen und den Betrag Ihrem Mietkonto gutschreiben.

Wir bitten Sie, unseren Fehler zu entschuldigen.

Bedingt durch die Urlaubsabwesenheit des Rechtsunterzeichners bitten wir Sie, telefonische Rückfragen zur vorliegenden Betriebskostenabrechnung bis zum 12.01.2004 zurück zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen […]"

Ich denke mal, in der Form könnte es vielleicht sogar durchgehen, oder ?

Was ist eigentlich von dem Passus zu halten: „[…] Für den Fall, dass wir nachträglich für diesen Abrechnungszeitraum mit Kosten belastet werden, die wir in dieser Abrechnung noch nicht berücksichtigen konnten, behalten wir uns eine Nachberechnung vor. […]“ ?

Klar, was sie an Kosten noch nicht haben, können sie in die Betriebskostenabrechnung noch nicht einrechnen. Aber sind nicht Energieversorger etc. auch an gewisse Fristen zur Legung der Rechnungen gebunden ?

Danke im voraus & guten Rutsch

Gruß
Jürgen

Mit diesem Verfahren soll offenbar trickreich die Verjährung
umgangen werden.
Der wissentliche Versand einer falschen Abrechnung ist Betrug.
Da hilft auch der Hinweis nicht. Die Firma hat dafür zu
sorgen, dass nur korrekte Abrechnungen zugehen und nicht wegen
Weihnachtsurlaub falsche Abrechnungen versandt werden. Solche
illegale Vorgehensweisen fallen wirklich nur
Wohnungsbaugesellschaften ein.

Hallo Günter,

schon einmal vielen Dank für Deine Hilfe. Nach erneuter
Durchsicht des Schreibens liest sich das doch etwas anders,
als ich es zu Anfang verstanden hatte:

"Vorliegende Betriebskostenabrechnung 01.01. bis 31.12.2002

Sehr geehrte […],

Nach Erstellung der vorliegenden Betriebskostenabrechnung ist
uns aufgefallen, dass durch einen Buchungsfehler der 20 %ige
nicht umlagefähige Anteil der Hausmeisterkosten nicht
ausgebucht wurde.

Da hat wohl schon jemand bemerkt, dass es Probleme gibt. Solche Hausverwaltungen darf man dann ruhig auch moderat angehen.

Wir werden Ihnen unaufgefordert im Laufe des Monats Januar den
in der Abrechnung zuviel berechneten Kostenanteil mitteilen
und den Betrag Ihrem Mietkonto gutschreiben.

Wir bitten Sie, unseren Fehler zu entschuldigen.

Bedingt durch die Urlaubsabwesenheit des Rechtsunterzeichners
bitten wir Sie, telefonische Rückfragen zur vorliegenden
Betriebskostenabrechnung bis zum 12.01.2004 zurück zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen […]"

Ich denke mal, in der Form könnte es vielleicht sogar
durchgehen, oder ?

Ja, geht in Ordnung, die Rechung soll ja sogar gekürzt werden.

Was ist eigentlich von dem Passus zu halten: „[…] Für den
Fall, dass wir nachträglich für diesen Abrechnungszeitraum mit
Kosten belastet werden, die wir in dieser Abrechnung noch
nicht berücksichtigen konnten, behalten wir uns eine
Nachberechnung vor. […]“ ?

Nichts, übliches bla-bla. Wenn z.B. die Grundsteuer aus irgend einem Grund rückwirkend geändert wird, darf der Vermieter diese Kosten ohnehin weitergeben, da er nicht für die Nachberechnung verantwortlich ist. Wenn er aber vergessen hat diverse Kosten abzurechnen oder gar ein nicht erkennbarer Rechenfehler in eienr Abrechnung zu seinem Nachteil besteht, kann der Vermieter keine nachträglichen Forderungen stellen und zwar selbst dann nicht, wenn er Rechnungen unter Vorbehalt versendet. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet ordnungsgemäss abzurechnen.

Klar, was sie an Kosten noch nicht haben, können sie in die
Betriebskostenabrechnung noch nicht einrechnen. Aber sind
nicht Energieversorger etc. auch an gewisse Fristen zur Legung
der Rechnungen gebunden ?

Es gibt oft Überschneidungen. Die können jedoch aufgefangen werden. Meist werden rückwirkend nur Grundsteuer und Versicherungen in Rechnung gestellt, wobei es sich hierbei um Neubauten oder Umbauten, Anbauten und andere werterhöhende Massnahmen geht, die durch das Finanzamt neu zu veranlagen sind. Manche dieser Veranlagungen benötigen einige Zeit, ein bis zwei Jahre, bis sie bei der Stelle ankommen, die die Grundsteuer berechnet.

Aus dem Schreiben ist also nichts zu befürchten.

Guten Rutsch ins Jahr 2004

wünscht Dir Günter