Mit diesem Verfahren soll offenbar trickreich die Verjährung
umgangen werden.
Der wissentliche Versand einer falschen Abrechnung ist Betrug.
Da hilft auch der Hinweis nicht. Die Firma hat dafür zu
sorgen, dass nur korrekte Abrechnungen zugehen und nicht wegen
Weihnachtsurlaub falsche Abrechnungen versandt werden. Solche
illegale Vorgehensweisen fallen wirklich nur
Wohnungsbaugesellschaften ein.
Hallo Günter,
schon einmal vielen Dank für Deine Hilfe. Nach erneuter
Durchsicht des Schreibens liest sich das doch etwas anders,
als ich es zu Anfang verstanden hatte:
"Vorliegende Betriebskostenabrechnung 01.01. bis 31.12.2002
Sehr geehrte […],
Nach Erstellung der vorliegenden Betriebskostenabrechnung ist
uns aufgefallen, dass durch einen Buchungsfehler der 20 %ige
nicht umlagefähige Anteil der Hausmeisterkosten nicht
ausgebucht wurde.
Da hat wohl schon jemand bemerkt, dass es Probleme gibt. Solche Hausverwaltungen darf man dann ruhig auch moderat angehen.
Wir werden Ihnen unaufgefordert im Laufe des Monats Januar den
in der Abrechnung zuviel berechneten Kostenanteil mitteilen
und den Betrag Ihrem Mietkonto gutschreiben.
Wir bitten Sie, unseren Fehler zu entschuldigen.
Bedingt durch die Urlaubsabwesenheit des Rechtsunterzeichners
bitten wir Sie, telefonische Rückfragen zur vorliegenden
Betriebskostenabrechnung bis zum 12.01.2004 zurück zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen […]"
Ich denke mal, in der Form könnte es vielleicht sogar
durchgehen, oder ?
Ja, geht in Ordnung, die Rechung soll ja sogar gekürzt werden.
Was ist eigentlich von dem Passus zu halten: „[…] Für den
Fall, dass wir nachträglich für diesen Abrechnungszeitraum mit
Kosten belastet werden, die wir in dieser Abrechnung noch
nicht berücksichtigen konnten, behalten wir uns eine
Nachberechnung vor. […]“ ?
Nichts, übliches bla-bla. Wenn z.B. die Grundsteuer aus irgend einem Grund rückwirkend geändert wird, darf der Vermieter diese Kosten ohnehin weitergeben, da er nicht für die Nachberechnung verantwortlich ist. Wenn er aber vergessen hat diverse Kosten abzurechnen oder gar ein nicht erkennbarer Rechenfehler in eienr Abrechnung zu seinem Nachteil besteht, kann der Vermieter keine nachträglichen Forderungen stellen und zwar selbst dann nicht, wenn er Rechnungen unter Vorbehalt versendet. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet ordnungsgemäss abzurechnen.
Klar, was sie an Kosten noch nicht haben, können sie in die
Betriebskostenabrechnung noch nicht einrechnen. Aber sind
nicht Energieversorger etc. auch an gewisse Fristen zur Legung
der Rechnungen gebunden ?
Es gibt oft Überschneidungen. Die können jedoch aufgefangen werden. Meist werden rückwirkend nur Grundsteuer und Versicherungen in Rechnung gestellt, wobei es sich hierbei um Neubauten oder Umbauten, Anbauten und andere werterhöhende Massnahmen geht, die durch das Finanzamt neu zu veranlagen sind. Manche dieser Veranlagungen benötigen einige Zeit, ein bis zwei Jahre, bis sie bei der Stelle ankommen, die die Grundsteuer berechnet.
Aus dem Schreiben ist also nichts zu befürchten.
Guten Rutsch ins Jahr 2004
wünscht Dir Günter