Hallo,
nach Deinem Hinweis nun meine Meinung zu dem Vorgang.
Macht der Vermieter 2003 die Nebenkosten bezüglich der
Straßenreinigung für die Jahre ´99 - ´02 geltend, weil er
selber erst
Ende 2003 den Bescheid von der Stadt bekommen hat, so sind
diese
Kosten nicht verjährt, ein Verschulden des Vermieters liegt
nicht
vor, richtig?
Zuerst einmal habe ich Zweifel, dass der Vermieter knapp vor Ablauf der Verjährung ( es gilt noch altes Recht für 1999, 2000, 2001 ) Rechnungen vorlget und auch noch ohne Datum. Ich schätze, dass die Originalrechnungen wohl mehr aussagen, möglicherweise sogar, dass der Vermieter Kopien ( mit heraus kopiertem Datum ) überlassen hat, um verwirkte Forderungen geltend machen zu können. Klärung schafft nur eine Vorlage der Originalrechnung. Wenn kein Verschulden vorliegt, die Kosten im Mietvertrag vereinbart sind, muss der Mieter zahlen.
Hat er den Bescheid aber schon 2002 erhalten (für die Jahre
´99 -
´02), so müsste doch die Forderung für 2001 am 1.1.2003
verjährt
Dann sind - wie richtig festgestellt - 1999 und 2000 zu zahlen, jedoch 2001 ist nach dem neuen Mietrecht seit 31.12.2002 verjährt.
sein, oder?
Leider lässt sich auf der beigefügten Kopie das Datum des
Bescheids
(´02 oder ´03) nicht erkennen.
Zumindest müsste auf diesem Bescheid letztlich eine Position "Nachenthebung, Nachforderung " oder ähnliches stehen. Wenn nicht gibt es wohl Bescheide von 1999 und 2000, wohl auch 2001. Sind diese rechtzeitig beim Vermieter eingenagen und hat er sie nicht berücksichtigt, sind diese Kosten nicht zu zahlen. Sie fallen nicht unter Verjährung, sondern unter Verwirkung. Falsche Abrechnungen treffen nachträglich den Mieter nicht.
Gruss Günter
PS. Ich weiss noch nicht, ob ich heute nochmals ins Netz komme. Folgefragen werden dann morgen beantwortet.