Nebenkosten - Mitteilung über offene Forderungen

Hallo,

kurz vor Weihnachten habe ich nun meine Nebenkostenabrechnung für 2002 und eine Euro-Offene-Postenliste von meiner Immobilienverwaltungsgesellschaft erhalten.
Die NK sind nachvollziehbar, die EOP allerdings nicht und darauf bezieht sich jetzt auch meine Frage.

Kurze Vorgeschichte:
01.09.1997 - 31.03.2001 waren mein damaliger Lebensgefährte und ich Mieter (er wohnte vom 01.01.2001 bis zum 01.04.2001 alleine in der Wohnung, seperate NK für diesen Zeitraum angefordert)
ab 01.04.2001 - 23.06.2003 ich alleine (neuen, alleinigen Mietvertrag für die Whg. abgeschlossen)

Nun stehen auf dieser Offenen-Postenliste Forderungen von NK aus 1999, plus Miete + NK für den Zeitraum als er alleine in der Whg gelebt hat.
Diese Kosten wurden mir nun mit meiner NK-Abrechnung für 2002 verrechnet, da er diese angeblich nicht beglich.

Meine Frage ist nun:
Da ich nie über die noch offenen Forderungen informiert wurde, ob dies zulässig ist und ich für diese Kosten aufkommen muss? Hätte man mich nicht schon früher über diese Beträge informieren müssen? Muss ich dies akzeptieren?

Ich gehe nun davon aus, daß ich diese Kosten bezahlen muss und später von meinen damaligen LG einfordern muss. Sollte ich hierzu Rechtsbeistand brauchen, ist dieser durch die normale RS-Versicherung abgedeckt, oder ist dies Mietsache und fällt nicht darunter?

Danke für Eure AW im voraus.
Jasmin

Wenn Du einen neuen Vertrag hast sind Forderungen aus dem Vertrag vorher nach einem halben Jahr verjährt.
Was ist EOP Euro-Offene-Postenliste ???

Ach wenn Du Zahlungen leistest schreibe immer dabei wofür die Zahlung erfolgt, wie Ausschließlich zur Zahlung der Rechnung vom yy.xx.zz Eine Verrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen!!!.
Nimm immer Zeugen mit wenn Du persönlich hingehst.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jasmin,

man hätte Dich rechtzeitig informieren müssen, aber andererseits sind Mietforderungen aus 1999 erst ( es gilt noch altes Recht ) am 31.12.2003 verjährt. Da Du offenbar nie aus dem Mietverhältnis entlassen worden bist, haftest auch Du mit.

kurz vor Weihnachten habe ich nun meine Nebenkostenabrechnung
für 2002 und eine Euro-Offene-Postenliste von meiner
Immobilienverwaltungsgesellschaft erhalten.
Die NK sind nachvollziehbar, die EOP allerdings nicht und
darauf bezieht sich jetzt auch meine Frage.

Kurze Vorgeschichte:
01.09.1997 - 31.03.2001 waren mein damaliger Lebensgefährte
und ich Mieter (er wohnte vom 01.01.2001 bis zum 01.04.2001
alleine in der Wohnung, seperate NK für diesen Zeitraum
angefordert)
ab 01.04.2001 - 23.06.2003 ich alleine (neuen, alleinigen
Mietvertrag für die Whg. abgeschlossen)

Nun stehen auf dieser Offenen-Postenliste Forderungen von NK
aus 1999, plus Miete + NK für den Zeitraum als er alleine in
der Whg gelebt hat.
Diese Kosten wurden mir nun mit meiner NK-Abrechnung für 2002
verrechnet, da er diese angeblich nicht beglich.

Meine Frage ist nun:
Da ich nie über die noch offenen Forderungen informiert wurde,
ob dies zulässig ist und ich für diese Kosten aufkommen muss?
Hätte man mich nicht schon früher über diese Beträge
informieren müssen? Muss ich dies akzeptieren?

Ich gehe nun davon aus, daß ich diese Kosten bezahlen muss und
später von meinen damaligen LG einfordern muss. Sollte ich
hierzu Rechtsbeistand brauchen, ist dieser durch die normale
RS-Versicherung abgedeckt, oder ist dies Mietsache und fällt
nicht darunter?

Ja, muss eingeklagt werden. Ist im Rechtschutz dann enthalten, wenn Mietrechtsschutz besteht. Sonst nicht.

Grüsse Günter und einen guten Rutsch.

Wenn Du einen neuen Vertrag hast sind Forderungen aus dem
Vertrag vorher nach einem halben Jahr verjährt.

Hilfe, was soll denn das ? Mietforderungen und Nebenkosten aus Mietverhältnissen verjähren erst nach vier Jahren. Nach dem neuen Schuldrecht verjähren Forderungen , die nach dem 01.01.2002 entstanden sind nach drei Jahren. Ich weise hierbei ausdrücklich daraufhin, dass dies für alle Forderungen gilt, die vorgelegt und nicht bezahlt sind.

Was ist EOP Euro-Offene-Postenliste ???

Ach wenn Du Zahlungen leistest schreibe immer dabei wofür die
Zahlung erfolgt, wie Ausschließlich zur Zahlung der Rechnung
vom yy.xx.zz Eine Verrechnung mit anderen Forderungen ist
ausgeschlossen!!!.
Nimm immer Zeugen mit wenn Du persönlich hingehst.

Mieten werden üblicherweise abgebucht oder überwiesen. Da hilft nur die Regel, dass der Mieter die Miete und die Nebenkosten bar oder über Banking dem Monat zuweist. Dann kann zwar nicht aufgerechnet werden, aber innerhalb der Verjährung liegende fehlende Zahlungen sind damit nicht verjährt.

Gruss Günter

Wenn Du einen neuen Vertrag hast sind Forderungen aus dem
Vertrag vorher nach einem halben Jahr verjährt.

Hilfe, was soll denn das ? Mietforderungen und Nebenkosten aus
Mietverhältnissen verjähren erst nach vier Jahren. Nach dem
neuen Schuldrecht verjähren Forderungen , die nach dem
01.01.2002 entstanden sind nach drei Jahren. Ich weise hierbei
ausdrücklich daraufhin, dass dies für alle Forderungen gilt,
die vorgelegt und nicht bezahlt sind.

Gruss Günter

Hast natürlich Recht lieber Günter, soweit es die 1/2Jahresfrist betrifft ich hatte noch das Brandloch der Sache zuvor.

Aber Nebenkostenabrechnungen sollen 1 Jahr abrechnen.
Es gibt seit dem 01.09.01 die Ausschlussfrist von einem Jahr Vermieter kann nicht nachfordern Mieter schon.

Wenn der mehrere Jahre verknüpft ist das sein Problem er darf das nicht.

Johannes

Wenn Du einen neuen Vertrag hast sind Forderungen aus dem
Vertrag vorher nach einem halben Jahr verjährt.

Hilfe, was soll denn das ? Mietforderungen und Nebenkosten aus
Mietverhältnissen verjähren erst nach vier Jahren. Nach dem
neuen Schuldrecht verjähren Forderungen , die nach dem
01.01.2002 entstanden sind nach drei Jahren. Ich weise hierbei
ausdrücklich daraufhin, dass dies für alle Forderungen gilt,
die vorgelegt und nicht bezahlt sind.

Gruss Günter

Hast natürlich Recht lieber Günter, soweit es die
1/2Jahresfrist betrifft ich hatte noch das Brandloch der Sache
zuvor.

Aber Nebenkostenabrechnungen sollen 1 Jahr abrechnen.
Es gibt seit dem 01.09.01 die Ausschlussfrist von einem Jahr
Vermieter kann nicht nachfordern Mieter schon.

Zwischen der Abrechnungsfrist und der Verjährungsfrist bestehen himmelweite Unterschiede. Darum habe ich ausdrücklich hingewiesen, dass ich darauf verweise, dass Rechnungen der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren unterliegen, wenn die Vorlagefrist eingehalten wurde.

Wenn der mehrere Jahre verknüpft ist das sein Problem er darf
das nicht.

Hat mit dem Thema nichts zu tun. Dies wäre ein ganz anderer Rechtskonstrukt.

Gruss Günter