Schadenshaftung

Hallo Experten,

ich bin vor ca. 10 Monaten aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Bei der Abnahme der Wohnung durch den Vermieter (kein Protokoll erstellt) wurde eine verschrammte Türzarge beanstandet. Dieses habe ich sofort meiner Haftpflichtversicherung gemeldet, die sich daraufhin mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt hat. Der Vermieter hat bis dato keine Anstalten gemacht seinen Schaden der Versicherung zu melden bzw. die Reparatur in die Wege zu leiten.

Des weiteren war in der Wohnung noch eine von mir beschädigte Tür im Badezimmer Thema. Ein durch eine Glühbirne verursachtest Brandloch wurde vom Vermieter begutachtet und wir waren uns einig, dass diese Beschädigung durch einen Haken überklebt werden könnte.

Nach mehrmaligem hin und her bez. der noch offenen Umlagenabrechnung, die total falsch und viel zu hoch war, kam der V. jetzt wieder aus purem Zorn mit seiner Tür und will auf einmal 2 neue Türen mit komplett neuen Zargen von mir ersetzt haben.

Ich hätte doch damals die verbrannte Tür im Bad gleich meiner Haftpflichtversicherung mitmelden können. Da der V. aber keinen Ersatz der Tür gefordert hatte hab ich dies auch nicht getan.

Jetzt kann ich diese nunmehr 10 Monate zurückliegende Beschädigung meiner Versicherung nicht mehr melden.

Frage:

Hat der V. Anspruch auf den Ersatz der Tür (Brandloch), falls die Versicherung das nicht mehr übernimmt, obwohl er bei Abnahme keine derartigen Äußerungen gemacht hat und muß ich mich um eine Regulierung kümmern, wenn meine Versicherung den Schaden trägt oder muß der Vermieter die Sache mit der Versicherung abwickeln ?

Danke und Gruß

Inder

Verjährungsfrist ist eingetreten, dein Vermieter hat leider Pech, es sei denn, Du hast auf die Einrede der Verjährung (1/2Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Verjährung eingetreten) verzichtet?
Geltendgemacht heist die Klage läuft nicht Forderungen gestellt erst ein Mahnverfahren stoppt die Verjährung.
Etwas der Versicherung zu melden ist kein Zugeständnis der Schadenshaftung. Im Übrigen haftet die Versicherung nur für frische Schäden und nicht für irgendwann eingetretene.
Johannes

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Hallo Experten,

ich bin vor ca. 10 Monaten aus meiner Mietwohnung ausgezogen.
Bei der Abnahme der Wohnung durch den Vermieter (kein
Protokoll erstellt) wurde eine verschrammte Türzarge
beanstandet. Dieses habe ich sofort meiner
Haftpflichtversicherung gemeldet, die sich daraufhin mit dem
Vermieter in Verbindung gesetzt hat. Der Vermieter hat bis
dato keine Anstalten gemacht seinen Schaden der Versicherung
zu melden bzw. die Reparatur in die Wege zu leiten.

Des weiteren war in der Wohnung noch eine von mir beschädigte
Tür im Badezimmer Thema. Ein durch eine Glühbirne
verursachtest Brandloch wurde vom Vermieter begutachtet und
wir waren uns einig, dass diese Beschädigung durch einen Haken
überklebt werden könnte.

Nach mehrmaligem hin und her bez. der noch offenen
Umlagenabrechnung, die total falsch und viel zu hoch war, kam
der V. jetzt wieder aus purem Zorn mit seiner Tür und will auf
einmal 2 neue Türen mit komplett neuen Zargen von mir ersetzt
haben.

Ich hätte doch damals die verbrannte Tür im Bad gleich meiner
Haftpflichtversicherung mitmelden können. Da der V. aber
keinen Ersatz der Tür gefordert hatte hab ich dies auch nicht
getan.

Jetzt kann ich diese nunmehr 10 Monate zurückliegende
Beschädigung meiner Versicherung nicht mehr melden.

Frage:

Hat der V. Anspruch auf den Ersatz der Tür (Brandloch), falls
die Versicherung das nicht mehr übernimmt, obwohl er bei
Abnahme keine derartigen Äußerungen gemacht hat und muß ich
mich um eine Regulierung kümmern, wenn meine Versicherung den
Schaden trägt oder muß der Vermieter die Sache mit der
Versicherung abwickeln ?

Im Prinzip nein. Aber Du kannst wohl nicht beweisen, auch der Vermieter nicht,
was abgesprochen ist. Im Falle eines Rechtstreits kommt es also darauf an, wem der Richter mehr glaubt. Ich würde in Richtung Deines Vermieters tendieren. Es mag ja so besprochen worden sein, aber ist nachvollziehbar, dass ein Vermieter freiwillig, insbesondere wenn es eine Versicherung gibt, darauf verzichtet, dass ein vom Mieter verursachter Schaden beseitigt wird. Widerspricht eigentlich jeder Logik.

Gruss Günter und einen guten Rutsch

Verjährungsfrist ist eingetreten, dein Vermieter hat leider
Pech, es sei denn, Du hast auf die Einrede der Verjährung
(1/2Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die
Verjährung eingetreten) verzichtet?

  • hab ich nicht - da nun schon 10 Monate vergangen sind und der Vermieter nun erstmalig die verbrannte Tür moniert ist die Sache nun schon verjährt - sehe ich das richtig ?

Geltendgemacht heist die Klage läuft nicht Forderungen
gestellt erst ein Mahnverfahren stoppt die Verjährung.

  • kapier isch ned - sorry

Etwas der Versicherung zu melden ist kein Zugeständnis der
Schadenshaftung. Im Übrigen haftet die Versicherung nur für
frische Schäden und nicht für irgendwann eingetretene.
Johannes

Danke für die Antwort - Gruß Inder

Im Prinzip nein. Aber Du kannst wohl nicht beweisen, auch der
Vermieter nicht,
was abgesprochen ist. Im Falle eines Rechtstreits kommt es
also darauf an, wem der Richter mehr glaubt. Ich würde in
Richtung Deines Vermieters tendieren. Es mag ja so besprochen
worden sein, aber ist nachvollziehbar, dass ein Vermieter
freiwillig, insbesondere wenn es eine Versicherung gibt,
darauf verzichtet, dass ein vom Mieter verursachter Schaden
beseitigt wird. Widerspricht eigentlich jeder Logik.

Gruss Günter und einen guten Rutsch

Vielen Dank für deine Antwort…

wie sieht`s mit der Verjährung aus - siehe o.g. Antwort - sind nun schon 10 Monate vergangen in denen der V. keine Anstalten gemacht hat wg. der verbr. Tür…

Gruß und guten Rutsch

Inder

Ja Verjähr nach einem halben Jahr - aber er kann u.U aufrechnen mit einer Gegenforderung wenn dies auch schon möglich gewesen wäre als die Forderung noch nicht verjährt war.

Auf Verjährung hinweisen und …
Abwarten und wenn was kommt Ra. aufsuchen.

Johannes.

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:Ja Verjähr nach einem halben Jahr - aber er kann u.U

aufrechnen mit einer Gegenforderung wenn dies auch schon
möglich gewesen wäre als die Forderung noch nicht verjährt
war.

Hallo Johannes,

Du sprichst hier den Sonderfall der Kautionsabrechnung nach Auszug an und möglicherweise nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, die geschuldet, aber nicht geleistet wurden. Oder es werden nachträglich Schäden geltend gemacht. Diese Forderungen sind dann aber im streitigen Verfahren vor Gericht zu klären. Wenn der Vermieter sich dann nicht an die Vorschriften gehalten hat, muss er sich durchaus auch Verwirkung oder gar Verjährung anrechnen lassen. Dies bedeutet, dass Du hier drei unterschiedliche Rechtslagen zu einer Frage als Möglichkeit offen lässt.

Auf Verjährung hinweisen und …
Abwarten und wenn was kommt Ra. aufsuchen.

wenn etwas verjährt ist, kann es nicht mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden. In der Logik: Was erjährt ist, besteht rechtlich nicht mehr. Was rechtlich nicht besteht, kann rechtlich nicht eingefordert werden ( nichts anderes ist eine Aufrechnung).

Gruss Günter

Hallo Inder,

grundsätzlich können nach einer Wohnungsübergabe nachträglich keine Mängel mehr gemeldet werden. Und zwar ab dem Moment, wenn der Mieter die Schlüssel übergeben und/oder die Wohnung verlassen hat. Ich erlebe solche Fälle in der Praxis bei Wohnungsübergaben im Jahr mindestens zweimal. Der Vermieter rennt mir nach, ihm fällt da noch ein Mangel/Schaden ein, den wir angeblich nicht aufgenommen haben. Der EX-Mieter hört von mir, dass er eine weitere Diskussion nicht führen muss. Wenn der EX-Mieter also mir den Auftrag erteilt, wie besporchen nun zu gehen, erkläre ich dem Vermieter einfach, dass er gemäss Rechtslage leider keine weiteren Forderungen stellen kann und ich namens und in Vollmacht die Übergabe für erledigt betrachte und keine Nachverhandlung führe. ( Voraussetzung ist aber, dass während der Übergabe nicht dieses Thema angesprochen wurde, denn dann muss man so fair sein, dass dies vergessen wurde, obwohl besprochen. Zur Prüfung teile ich dem Vermieter dann noch mit, wo er dies prüfen kann ( BGH NJW 83, 446); (LG Braunschweig WM 97, 470).

Wobei ich grundsätzlich nur schriftliche Übergaben mache. Und zwar wird jeder Raum getrennt komplett geprüft und dann wird in einem Protokoll jeder Mangel, jeder Schaden ( auch solche von anderen Mietern ) mit dem Hinweis „wird bestritten“, „Vormieter“ aufgenommen. Wenn wir dann fertig sind, wird in einem Gespräch versucht vor Ort - wenn es um Mängel und Schäden geht - deren Beseitigung zu klären, das entgültige Festsetzen des Mietendes vorzunehmen, denn wer am 30. d. Monats übergibt aber keine Malerarbeiten ausführt, dem muss man unter Berücksichtigung einer halben Monatsmiete oder durch Verzicht der halben Monatsmiete eine Nachfrist einräumen. Schriftlich wird dann vereinbart, was der Mieter zu erledigen hat. Oder dass die Wohnung ordnungsgemäss übergeben ist. Es wird hierbei auch um finanziellen Ausgleich für Schäden verhandelt.

Es gibt aber auch Fälle, der Vermieter nimmt eine Kopie des Protokolls mit und es wird später verhandelt ( meist dann, wenn das Mietverhältnis ohne Nachfrist beendet wird ( was zu vereinbaren ist)) oder aber er übergibt die Angelegenheit seinem Anwalt und dann habe ich mit dem Anwalt zu verhandeln. Im ungünstigen Fall - glücklicherweise wenige, denn jeder kennt das Prozessrisiko - landet so was dann vor Gericht.

In Deinem Fall ist also die Verjährung eingetreten. Aber, daher mein vorheriger Hinweis in der früheren Mail ( wegen eines möglichen Prozessrisikos - denn wer einen Rat erteilt sollte auch die Konsequenzen seines Rates erkenne), Du hast alles mündlich besprochen, also wäre in einem Rechtsstreit der Beweis anzutreten, dass Du im Recht bist und nicht von der Schadensbeseitigung gesprochen wurde.

Gruss und einen guten Rutsch Günter

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Hi Günter, eine verjährte Forderung ist nicht wertlos, wenn man gegen eine Forderung des Gegners aufrechnen kann, die noch nicht verjährt ist.
Einzige Vorraussetzung ist, daß man das auch hätte tun können, als die eigene Verjährung noch nicht abgelaufen war. (Gewissermaßen ein Parallelaufen der beiden noch nicht verjährten Sachen)

Gruß Johannes

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Hallo Johannes,

in dem vorliegenden Fall geht es um einen Schadensfall. Es liegt mir nun fern, hier im Brett, weil es einfach zu weit geht und für Unbeteiligte juristisch zu kompliziert wird, was alles in solchen Fällen zu beachten ist, hier eine rechtliche Diskussion zu führen. Meine Hinweise werden aus der beruflichen Erfahrung vorgenommen.

Gruss Günter

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