räumpflicht bei schnee und glätte

hallo experten,

welche regelung besteht im winter bei einem mietshaus in bezug auf den räumdienst bei schnefall und glätte (zeitlicher einteilungsrahmen außer schneekarte)
ist der vermieter verpflichtet die geräte und das streugut zu stellen
wie oft am tag muß gesträut und schneegefegt werden

danke für eure hilfe
bis dann
chris

Schnee und Eisglätte
Bei Schnee und Eisglätte muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Zugänge zum Haus gefahrlos begangen werden können.

Es genügt, wenn auf dem Bürgersteig ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden (OLG Köln, JR 1954 S. 420). In der Regel genügt hierbei eine Spur von ca. 1,20 m Breite.
Darüber hinausgehende Räumarbeiten können nur bei besonders stark frequentierten Fußwegen in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Ortssatzung eine umfangreichere Räumungspflicht vorsieht, weil diese Satzungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gesehen werden müssen (OLG Bamberg, a.a.O.). Der Schneeräumung muss alsbald das Streuen folgen. Das Nachstreuen bei fortdauerndem Schneefall braucht erst nach angemessener Zeit erfolgen.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse muss beim Eintritt von Glatteis nicht sofort, sondern erst nach angemessener Zeit gestreut werden.

Die Streupflicht beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, sie endet am Abend.
Wurde abends gestreut, braucht der Streupflichtige i.d.R. am nächsten Morgen erst zur üblichen Zeit zu prüfen, ob sich über Nacht neues Glatteis gebildet hat (LG Mainz, VersR 1994 S. 1364; danach haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht, wenn ein Zeitungszusteller morgens um 6.20 Uhr stürzt); eine Ausnahme kann gelten, wenn in den späten Abendstunden noch ein besonderer Publikumsverkehr besteht (BGH, NJW 1985 S. 270).

Außergewöhnliche Verhältnisse
Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss der Vermieter notfalls mehrmals streuen und damit schon morgens vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs beginnen (BGH, VersR 1965 S. 364; NJW 1985 S. 484).
Umgekehrt entfällt die Streupflicht, wenn die Witterungsverhältnisse so ungewöhnlich sind, dass auch ein wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos wäre (KG, GE 1999 S. 1496 betr. überfrierender Sprühregen; OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.4.1999, 1 U 630/98, WuM 2000 S. 126). Hiervon ist allerdings nicht bereits dann auszugehen, wenn die Niederschläge lange anhalten und sich trotz des Streuens sofort erneutes Glatteis bildet. Solange das Streugut die Gefahr des Ausgleitens vermindert, muss der Verkehrssicherungspflichtige tätig werden. Der Streupflichtige muss darlegen und beweisen, warum das wiederholte Streuen keinen Erfolg gehabt hätte (OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Wird die Streupflicht einem Hauswart übertragen, muss der Vermieter sorgfältig darüber wachen, dass dieser seine Pflichten gewissenhaft erfüllt (BGH, VersR 1967 S. 685). Ende Dezember muss bei entsprechender Wetterlage damit gerechnet werden, dass über Nacht Witterungsverhältnisse eintreten, die ein frühzeitiges Streuen erforderlich machen (BGH, DWW 1968 S. 472); hierauf muss sich der Vermieter einrichten.

Wann immer Gefahr für Leib und Leben droht, ist der erste Schritt, die Gefahr zu beseitigen bzw. die Betroffenen aus der Gefahrenzone zu bringen. Oft ist keine Zeit, nach einer Checkliste zu arbeiten. Dennoch kann ein Blick auf die Checkliste die wichtigsten Schritte in Erinnerung bringen und verhindern, dass in der Hektik des Geschehens Wichtiges übersehen wird.

Dachlawinen
Außerordentlich umstritten ist die Frage, welche Vorkehrungen der Vermieter im Winter treffen muss, um den vor dem Haus liegenden Straßenraum gegen so genannte Dachlawinen zu sichern. Nach der Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 1983 S. 316) ist der Vermieter lediglich verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Sind Sicherungsmaßnahmen wegen des Abstürzens von Schnee nicht ortsüblich, so können sie vom Hauseigentümer nur unter besonderen Umständen gefordert werden. Dabei kommt es im Einzelfall auf die klimatischen und örtlichen Verhältnisse, die Lage des Hauses, die Lebhaftigkeit des Verkehrs zum Haus, auf die besonderen Witterungsverhältnisse, die Dachneigung und die Bauart des Hauses an.

Gemeindesatzung
Etwas anderes kann dann gelten, wenn in der Gemeinde eine Satzung oder eine örtliche Bauvorschrift besteht, durch die das Anbringen von Schneefanggittern vorgeschrieben wird.
Nach anderer Meinung müssen auch beim Fehlen solcher Vorschriften grundsätzlich Schneefanggitter angebracht (OLG Celle, VersR 1980 S. 1028) oder doch zumindest Warnschilder aufgestellt werden (LG Karlsruhe, Justiz 1977 S. 59; zum Mitverschulden des Kraftfahrers, der eine durch Dachlawinen gefährdete Straße in Kenntnis des Risikos befährt und dabei durch den Absturz von Schneemassen Schaden erleidet, vgl. LG Ravensburg, VersR 1980 S. 76). Der Zustand des Daches ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (vgl. OLG Hamburg, VersR 1978 S. 747 = DWW 1978 S. 173).

Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter
Die Vermietung als solche lässt die Verkehrssicherungspflicht unberührt. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Innenräume, an denen der Mieter die alleinige Sachherrschaft innehat. Hier ist der Mieter gegenüber seinen Kunden, Mitarbeitern, Gästen oder Lieferanten allein verkehrssicherungspflichtig. Im Übrigen verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter.

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann die Verkehrssicherungspflicht insgesamt auf den Mieter übertragen werden, wenn diesem die Sachherrschaft über das gesamte Gebäude zusteht.

Eindeutige Vereinbarung
Die Übertragung setzt eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung voraus (BGH, NJW-RR 1988 S. 471). Dieselben Grundsätze gelten bei der Vermietung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken.
In Mehrfamilienhäusern oder Geschäftshäusern mit mehreren Mietern ist die vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Gesamtheit der Mieter nicht möglich. Eine teilweise Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Übertragung des Winterdienstes (Schneebeseitigungs- und Streupflicht) auf die Mieter. Die Übertragung bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung (LG Stuttgart, WuM 1988 S. 399; a.A.: LG Aachen, NJW-RR 1988 S. 783).

EG-Mieter
Es besteht auch keine allgemeine Verkehrssitte, dass der Mieter einer Erdgeschosswohnung ausnahmslos ohne vertragliche Abmachung den Gehweg vor dem Haus zu reinigen verpflichtet ist.
Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach nur der Mieter der Erdgeschosswohnung zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist, verstößt als überraschende Klausel gegen § 305 BGB (LG Frankfurt, NJW-RR 1988 S. 782; a.A.: OLG Frankfurt, NJW-RR 1989 S. 41). Fehlt das Überraschungsmoment, so ist die Klausel allerdings wirksam; insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor (AG Frankfurt, WuM 1985 S. 19).

Kann der Mieter infolge von Krankheit oder hohem Alter die vertraglich übernommene Verpflichtung zum Schneeräumen auf Dauer nicht mehr erfüllen, so muss er dies dem Vermieter anzeigen. Die mietvertragliche Vereinbarung über die Streupflicht ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Mieter bei dauernder Unmöglichkeit von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Eine Erhöhung der Miete aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn die Miete wegen des Schneeräumens ermäßigt war (im Ergebnis ebenso: LG Darmstadt, WuM 1988 S. 300; AG Bonn, ZMR 1989 S. 498; AG Münster, WuM 1995 S. 36).

Bei vorübergehender Verhinderung infolge Krankheit oder Ortsabwesenheit muss der Mieter allerdings für eine Vertretung sorgen (AG Frankfurt, a.a.O.). Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass die Schneebeseitigungs- und Streupflicht zu den vertretbaren Handlungen gehört, mit der Folge, dass der Mieter auch bei langer Krankheit und hohem Alter für eine Vertretung sorgen muss (LG Düsseldorf, WuM 1988 S. 400; LG Flensburg, ZMR 1988 S. 140; AG Bochum, DWW 1988 S. 149).

Christian

Boah!!! Beitrag sollte in die FAQ!!! (owT)
.

danke
hallo christian,

danke für die ausführlichen informationen die mir sehr geholfen haben

bis dann
chris

Hallo Chris,

der Vermieter muss mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser der Streu - und Räumpflicht nachkommt. Vergisst er dies, muss er selbst sorgen, dass rechtzeitig gestreut oder Schnee beseite geschafft wird. Es muss jedoch ab 6 Uhr gestreut und geräumt werden/sein ( ist meistens in den Satzungen der Kommunen geregelt ) und nach neuer Rechtssprechung muss bei heftigen Schneefall auch um 2.00 Uhr Schnee geräumt werden.

GRuss Günter

welche regelung besteht im winter bei einem mietshaus in bezug
auf den räumdienst bei schnefall und glätte (zeitlicher
einteilungsrahmen außer schneekarte)
ist der vermieter verpflichtet die geräte und das streugut zu
stellen
wie oft am tag muß gesträut und schneegefegt werden

danke für eure hilfe
bis dann
chris

Hallo Chris,

der Vermieter muss mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser der
Streu - und Räumpflicht nachkommt. Vergisst er dies, muss er
selbst sorgen, dass rechtzeitig gestreut oder Schnee beseite
geschafft wird. Es muss jedoch ab 6 Uhr gestreut und geräumt
werden/sein ( ist meistens in den Satzungen der Kommunen
geregelt ) und nach neuer Rechtssprechung muss bei heftigen
Schneefall auch um 2.00 Uhr Schnee geräumt werden.

GRuss Günter

Hallo Günter,

hier tauchen für mich dann wieder fragen auf - wie ist es wenn die Kommune eine dementsprechende Regelung herausgegeben hat die besagt bis 7 Uhr Werktags muß geräumt werden - du sprichst von 6 Uhr ebenso steht da auch nichts von der neuen Gesetzgebung von wegen 2.00 Uhr

nach welchen Richtlinien wird nun vorgeganegen ?

gruß margret

danke für eure hilfe
bis dann
chris

Hallo Margret,

ich bitte um Entschuldigung. Natürlich muss es 22.00 Uhr heissen. Wenn in der Kommune in der Satzung erst ab 7.00 Uhr geräumt sein muss, ist dies dann gültig. Hier muss sich jeder am Ort erkundigen, da selbst in Nachbargemeinden andere Zeiten bestehen können.

Gruss Günter

der Vermieter muss mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser der
Streu - und Räumpflicht nachkommt. Vergisst er dies, muss er
selbst sorgen, dass rechtzeitig gestreut oder Schnee beseite
geschafft wird. Es muss jedoch ab 6 Uhr gestreut und geräumt
werden/sein ( ist meistens in den Satzungen der Kommunen
geregelt ) und nach neuer Rechtssprechung muss bei heftigen
Schneefall auch um 2.00 Uhr Schnee geräumt werden.

GRuss Günter

Hallo Günter,

hier tauchen für mich dann wieder fragen auf - wie ist es wenn
die Kommune eine dementsprechende Regelung herausgegeben hat
die besagt bis 7 Uhr Werktags muß geräumt werden - du sprichst
von 6 Uhr ebenso steht da auch nichts von der neuen
Gesetzgebung von wegen 2.00 Uhr

nach welchen Richtlinien wird nun vorgeganegen ?

stets zuerst einmal nach der Satzung der Kommune. Lediglich haben Obergerichte zusätzlich entshcieden, wenn viel Schnee fällt oder es glatt wird, dass auch um 22.00 Uhr - und zwar auch ohne Satzungshinweise - ein Mieter/Vermieter/Eigentümer Schnee räumen muss oder der Streupflicht nachzukommen hat.

Gruss Günter

gruß margret

danke für eure hilfe
bis dann
chris

Danke Günter für Deine Infos

Gruß margret

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