Rechte vom Mieter bei Auszug

Hallo Experten!!

Folgender Fall:

Die Eltern meines Freundes haben ihre Wohnung fristgerecht gekündigt.

Die Wohnung wurde damals im absoluten „Rohzustand“ übernommen. Ohne Fliesen im Bad, ohne Bodenbelag, ohne Wandbelag. Die Kosten für die Wohnungsrenovierung wurden vom Mieter alleine getragen. Die Wohnung war kautionsfrei.
Nun wollen sie ausziehen, wollen aber auch vom Vermieter ne „Entschädigung“, weil sie seine Wohnung so schön hergerichtet haben (weiße Wände, weißes Bad, guter Laminat - also nichts außergewöhnliches oder geschmackloses im Sinne des allg. Verständnisses)
Die beiden Pateien haben kein gutes Verhältnis und mein Schwiegervater in spe sagt: „Bekomm ich kein Geld vom Vermieter, reiße ich den Boden, die Fließen und die Tapeten runter, dem schenke ich nichts - schließlich hab ICH das alles bezahlt“.

Frage: Geht das? (Ich sage ja)

Was sagt ihr?
Gruß und Danke im Voraus
Anke

Hallo Experten!!

Folgender Fall: reine hypothese natürlich vorrausgesetzt!

Die Eltern meines Freundes HÄTTEN ihre Wohnung fristgerecht
gekündigt.

Die Wohnung wurde damals im absoluten „Rohzustand“ übernommen.
Ohne Fliesen im Bad, ohne Bodenbelag, ohne Wandbelag. Die
Kosten für die Wohnungsrenovierung wurden vom Mieter alleine
getragen. Die Wohnung war kautionsfrei.
Nun wollen sie ausziehen, wollen aber auch vom Vermieter ne
„Entschädigung“, weil sie seine Wohnung so schön hergerichtet
haben (weiße Wände, weißes Bad, guter Laminat - also nichts
außergewöhnliches oder geschmackloses im Sinne des allg.
Verständnisses)
Die beiden Pateien haben kein gutes Verhältnis und mein
Schwiegervater in spe sagt: „Bekomm ich kein Geld vom
Vermieter, reiße ich den Boden, die Fließen und die Tapeten
runter, dem schenke ich nichts - schließlich hab ICH das alles
bezahlt“.

Frage: Geht das? (Ich sage ja)

Ich sage NEIN §226 BGB Schikaneverbot.

Johannes.

Was sagt ihr?
Gruß und Danke im Voraus
Anke

Hallo Anke!

Ich will hoffen, dass es wirklich nur hypothetisch ist…
Deshalb auch nur zu Deiner konkreten Frage.
Zunächst aber die Gegenfrage: schon mal davon gehört, dass man nicht
in fremdes Dach & Fach investiert? Warum, ergibt sich hoffentlich im
Folgenden:

Für die Fliesen im Bad gilt IMHO folgendes: gemäß § 946 BGB hat der
Mieter das Eigentum an ihnen kraft Gesetz verloren (vergl. § 94 II
BGB). Dafür hat er aber aus § 951 einen Anspruch auf Vergütung in
Geld gemäß der §§ 812 ff. Abschlagen kommt nicht in Frage. Der Mieter
hat aufgrund § 951 I S. 2 keinen Anspruch auf Wiederherstellung des
vorherigen Zustands, so dass § 226 gar nicht erst in Betracht kommt
(kein Recht - keine schikanöse Ausnutzung desselben). Folglich wäre
das Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu Lasten des Eigentümers/
Vermieters.

Es muss also verhandelt werden, welchen Betrag der Mieter noch
bekommen kann (Zeitwert, fachgerecht gefliest?, etc.).

Da ja irgendeine Art von Boden drin gewesen sein muss *g*, stellt
sich diesbezüglich die Frage, ob er zu einem vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietsache getaugt hätte. Falls nein, gilt dasselbe wie bei den
Fliesen. Falls ja, ist fraglich, ob eine Zustimmung des Vermieters
vorlag. Wenn ja, wieder wie oben, wenn nein, kann der Vermieter
dieser Ausgleichspflicht durch eine Anordnung der Wegnahme begegnen.

Für die Tapeten und die Wandfarbe würde ich so etwas jedoch
ausschliessen wollen.

Gruß - Jaschiii *derganzschönneugierigistworausdieFrageresultiert*

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Hallo Anke,

sollte man sich mit dem Nachmieter oder dem Vermieter nicht über eine Kostenübernahme einigen können, ist der Mieter berechtigt, manchmal sogar verpflichtet, den Ursprungszustand wieder herzustellen.

Man muß aber Klauseln im Mietvertrag beachten, nach denen man in machen Fällen zur Endrenovierung verpflichtet sein kann.

Das beträfe in diesem konkreten Fall aber nur die Wände.
Zusätzliche Einbauten wie Bodenbelag oder Kacheln im Badezimmer fallen nicht darunter.
Andersrum kann der Vermieter den Verbleib der Dinge vorschreiben, wenn er sie bezahlt. Das hat er aber wohl nicht vor, sonst würde sich diese Frage garnicht stellen.

Gruß
roland

Hallo Anke!

Ich will hoffen, dass es wirklich nur hypothetisch ist…
Deshalb auch nur zu Deiner konkreten Frage.
Zunächst aber die Gegenfrage: schon mal davon gehört, dass man
nicht
in fremdes Dach & Fach investiert? Warum, ergibt sich
hoffentlich im
Folgenden:

Für die Fliesen im Bad gilt IMHO folgendes: gemäß § 946 BGB
hat der
Mieter das Eigentum an ihnen kraft Gesetz verloren (vergl. §
94 II
BGB). Dafür hat er aber aus § 951 einen Anspruch auf Vergütung
in
Geld gemäß der §§ 812 ff. Abschlagen kommt nicht in Frage. Der
Mieter
hat aufgrund § 951 I S. 2 keinen Anspruch auf
Wiederherstellung des
vorherigen Zustands, so dass § 226 gar nicht erst in Betracht
kommt

Im Prinzip muss der Mieter den vorhergehenden Zustand wieder herstellen.

§226BGB wirkt zu Gunsten des Vermieters.
Dies darf der Mieter aber nicht, wenn die Wegnahme eine Verschlechterung darstellt und der Mieter an der Wegnahme kein Interesse haben, obwohl er das Recht dazu haben würde, aber weil es zerstört ist kann nur reine Schädigungsabsicht da sein und da greift 226BGB
Grundvermutung: Laminat mit verleimten Fugen ohne Zerstörung nicht zu entfernen

Johannes

(kein Recht - keine schikanöse Ausnutzung desselben). Folglich
wäre
das Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu Lasten des Eigentümers/
Vermieters.

Es muss also verhandelt werden, welchen Betrag der Mieter noch
bekommen kann (Zeitwert, fachgerecht gefliest?, etc.).

Da ja irgendeine Art von Boden drin gewesen sein muss *g*,
stellt
sich diesbezüglich die Frage, ob er zu einem vertragsgemäßen
Gebrauch
der Mietsache getaugt hätte. Falls nein, gilt dasselbe wie bei
den
Fliesen. Falls ja, ist fraglich, ob eine Zustimmung des
Vermieters
vorlag. Wenn ja, wieder wie oben, wenn nein, kann der
Vermieter
dieser Ausgleichspflicht durch eine Anordnung der Wegnahme
begegnen.

Für die Tapeten und die Wandfarbe würde ich so etwas jedoch
ausschliessen wollen.

Gruß - Jaschiii
*derganzschönneugierigistworausdieFrageresultiert*

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Hallo Johannes,

das sehe ich anders.

Der
Mieter
hat aufgrund § 951 I S. 2 keinen Anspruch auf
Wiederherstellung des
vorherigen Zustands, so dass § 226 gar nicht erst in Betracht
kommt

Im Prinzip muss der Mieter den vorhergehenden Zustand wieder
herstellen.

§226BGB wirkt zu Gunsten des Vermieters.
Dies darf der Mieter aber nicht, wenn die Wegnahme eine
Verschlechterung darstellt und der Mieter an der Wegnahme
kein Interesse haben, obwohl er das Recht dazu haben würde,
aber weil es zerstört ist kann nur reine Schädigungsabsicht da
sein und da greift 226BGB
Grundvermutung: Laminat mit verleimten Fugen ohne Zerstörung
nicht zu entfernen

Um zu 226 zu gelangen müsste der Mieter ein Recht haben, dass er
ausüben könnte. Hat er aber nicht, da vorher sein Eigentum auf den
Vermieter übergegangen ist. Welches Recht siehst Du, das ich nicht
sehe?

Gruß - Jaschiii

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Hallo Jaschiii
Es ist einfach so, daß der Mieter ein Wegnahmerecht haben würde.
Er MUSS auf Verlangen den vorhergehenden Zustand wiederherstellen,
von einer Vereinbarung steht im Posting nichts.
Damit bleibt es sein Eigentum. Aber er wird es zerstören beim Ausbau, darf dieses Recht also nicht ausüben.
Weil es nur dem Zweck der Schädigung dienen soll.
Johannes,

das sehe ich anders.

Der
Mieter
hat aufgrund § 951 I S. 2 keinen Anspruch

nein:

(Der Mieter hat die Pflicht zur Wiederherstellung, wenn es dem Vermieter nicht gefällt was eingebaut wurde °Johannes)

auf

Wiederherstellung des
vorherigen Zustands, so dass § 226 gar nicht erst in Betracht
kommt

Im Prinzip muss der Mieter den vorhergehenden Zustand wieder
herstellen.

§226BGB wirkt zu Gunsten des Vermieters.
Dies darf der Mieter aber nicht, wenn die Wegnahme eine
Verschlechterung darstellt und der Mieter an der Wegnahme
kein Interesse haben, obwohl er das Recht dazu haben würde,
aber weil es zerstört ist kann nur reine Schädigungsabsicht da
sein und da greift 226BGB
Grundvermutung: Laminat mit verleimten Fugen ohne Zerstörung
nicht zu entfernen

Um zu 226 zu gelangen müsste der Mieter ein Recht haben, dass
er
ausüben könnte. Hat er aber nicht, da vorher sein Eigentum auf
den
Vermieter übergegangen ist. Welches Recht siehst Du, das ich
nicht
sehe?

danach dürfte der Mieter hjeden Nagel in der Wand belassen. Darf er??
Johannes.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,

Zustimmung. Du hast den Sachverhalt konkret erfasst. Ich möchte nur ergänzend hinweisen, wenn der Vermieter den Arbeiten gar mit dem Hinweis „macht es ruhig“ zugestimmt hat, gibt es auch keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zumindest wird ein solcher schwer durchzusetzen sein.

Ich will hoffen, dass es wirklich nur hypothetisch ist…
Deshalb auch nur zu Deiner konkreten Frage.
Zunächst aber die Gegenfrage: schon mal davon gehört, dass man
nicht
in fremdes Dach & Fach investiert? Warum, ergibt sich
hoffentlich im
Folgenden:

Für die Fliesen im Bad gilt IMHO folgendes: gemäß § 946 BGB
hat der
Mieter das Eigentum an ihnen kraft Gesetz verloren (vergl. §
94 II
BGB). Dafür hat er aber aus § 951 einen Anspruch auf Vergütung
in
Geld gemäß der §§ 812 ff. Abschlagen kommt nicht in Frage. Der
Mieter
hat aufgrund § 951 I S. 2 keinen Anspruch auf
Wiederherstellung des
vorherigen Zustands, so dass § 226 gar nicht erst in Betracht
kommt

Im Gegenteil, macht der Mieter dies, kann der Vermieter die Wiederherstellung verlangen.

(kein Recht - keine schikanöse Ausnutzung desselben). Folglich
wäre
das Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu Lasten des Eigentümers/
Vermieters.

Es muss also verhandelt werden, welchen Betrag der Mieter noch
bekommen kann (Zeitwert, fachgerecht gefliest?, etc.).

Da ja irgendeine Art von Boden drin gewesen sein muss *g*,
stellt
sich diesbezüglich die Frage, ob er zu einem vertragsgemäßen
Gebrauch
der Mietsache getaugt hätte. Falls nein, gilt dasselbe wie bei
den
Fliesen. Falls ja, ist fraglich, ob eine Zustimmung des
Vermieters
vorlag. Wenn ja, wieder wie oben, wenn nein, kann der
Vermieter
dieser Ausgleichspflicht durch eine Anordnung der Wegnahme
begegnen.

Für die Tapeten und die Wandfarbe würde ich so etwas jedoch
ausschliessen wollen.

richtig, diese Frage ist einzig und allein unter Schönheitsreparaturen zu betrachten.

Gruss Günter