Verjährg. NK-Abrechng ohne NK-Vorauszahlg

Liebe Fachleute,
ich bin neu, habe aber reichlich rumgestöbert und zu meiner Frage keine Antwort in FAQs o.ä. (z.B. FAQ 1253) gefunden. Daher nehme ich mir das Recht, hier meine Frage zu stellen. Sollte das irgendwo doch schon beantwortet sein, freue ich mich über einen entsprechenden Hinweis.

Meine Fragestellung:
Ich hatte vom 15.7.2001 bis zum 31.12.2003 einen Mietvertrag über ein komplettes Haus. Ich habe keine NK-Vorauszahlungen geleistet, da dies lt. Mietvertrag nicht vorgesehen war (auch problemlos mit dem Vermieter, wollte er so). Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum definiert.

Obwohl immer mal wieder angekündigt, habe ich bis heute keine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Mir stellt sich die Frage nach der Verjährung unter den gegebenen Voraussetzungen.

§556 BGB Abs. 3 setzt für die dort definierte Verjährungsregelung m.E. voraus, dass es Nebenkostenvorauszahlungen gibt (die ich ja nicht geleistet habe.

Einen anderen Paragraphen zu Nebenkosten/ Betriebskosten, der auf meine Situation passen könnte, habe ich nicht gefunden.

Wer kann mir sagen:

a). Ob es einen Standardabrechnungszeitraum gibt und wenn ja, welcher das ist? Ist jährliche Abrechnung Standard, wenn es keine Vereinbarung gibt?

b). Welche Verjährungsfristen (für welchen Zeitraum, wegen Neufassung des Gesetzes) unter Berücksichtigung des oben Gesagten gelten?

Ich danke im Voraus!

NK-Abrechng ohne NK-Vorauszahlg.
Rein hypothetisch natürlich die Antwort.

Von Jahr zu Jahr abrechnen steht da.

a). Ob es einen Standardabrechnungszeitraum gibt und wenn ja,
welcher das ist? Ist jährliche Abrechnung Standard, wenn es
keine Vereinbarung gibt?

b). Welche Verjährungsfristen (für welchen Zeitraum, wegen
Neufassung des Gesetzes) unter Berücksichtigung des oben
Gesagten gelten?

Falsch Ausschlussfrist. 1Jahr zurückliegend also 2003
Was gezahlt ist wäre weg, da Du aber nichts gezahlt hättest bräuchtest Du auch für Rest 2001 + 2002 nichts mehr zu zahlen.
Allerdings wenn Er nicht abrechnen konnte, dann gilt diese Frist nicht.
Es muss nur so sein, daß er diese VErzögerung nicht zu vertreten hätte. Im Prinzip können das auch Absprachen sein, die dürfen allerdings nicht zum Nachteil des Mieters gewesen sein sondern zu seinem Vorteil.

Johannes

Ich danke im Voraus!

Hi Jörg,

Meine Fragestellung:
Ich hatte vom 15.7.2001 bis zum 31.12.2003 einen Mietvertrag
über ein komplettes Haus. Ich habe keine NK-Vorauszahlungen
geleistet, da dies lt. Mietvertrag nicht vorgesehen war (auch
problemlos mit dem Vermieter, wollte er so). Im Mietvertrag
ist kein Abrechnungszeitraum definiert.

Obwohl immer mal wieder angekündigt, habe ich bis heute keine
einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Mir stellt sich die
Frage nach der Verjährung unter den gegebenen Voraussetzungen.

§556 BGB Abs. 3 setzt für die dort definierte
Verjährungsregelung m.E. voraus, dass es
Nebenkostenvorauszahlungen gibt (die ich ja nicht geleistet
habe.

gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Vermieter einmal jährlich abzurehcnen hat und mindestens zwei Heizperioden in eienr Abrechnung enthalten sein müssen. Im Grundsatz nimmt nan daher 12 Monate, Ausnahmen bis 18 Monate sind durchaus erlaubt.

Auf Deine Situation passt die derzeit gültige Rechtslage für neue Mietverträge seit 01.09.2001. Da der Einzug aber am 15.07.2001 erfolgt ist, sind die Kosten aus 2001 nicht verjährt und unterliegen nach dem alten Schuldrecht einer Verjährung von vier Jahren. Schau mal in die FAQs, ich habe Brigitte vor meiner Erkrankung die Fristen für Verjährungen nach alten und neuen Schuldrecht und nach dem neuen Mietrecht mitgeteilt. Sonst melde Dich nochmals.

Für Zeiträume, die nach dem 01.09.2001 abgerechnet werden, gilt die Neuregelung im Mietrecht, dass dei Frist der Verjährung der Nachforderungen zum Ende des Jahres, in welchem die Fordeurgn entstanden ist, zu laufen beginnt und zum Ende dieses Jahres verjähren. Also, was zum 31.12.01 gefordert wird, verjährt zum 31.12.2002, was zum 31.12.2002 gefordert wird, verjährt zum 31.12.2003 - unter der Voraussetzung, dass die Abrechnung nicht vorgelegt wird. Wird die Abrechnung vorgelegt gelten die seit 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsfristen im Mietrecht insgesamt von drei Jahren.

Gruss Günter

Einen anderen Paragraphen zu Nebenkosten/ Betriebskosten, der
auf meine Situation passen könnte, habe ich nicht gefunden.

Wer kann mir sagen:

a). Ob es einen Standardabrechnungszeitraum gibt und wenn ja,
welcher das ist? Ist jährliche Abrechnung Standard, wenn es
keine Vereinbarung gibt?

b). Welche Verjährungsfristen (für welchen Zeitraum, wegen
Neufassung des Gesetzes) unter Berücksichtigung des oben
Gesagten gelten?

Ich danke im Voraus!

Hi,

ich hoffe Birgit verzeiht mir, dass ich sie Brigitte nannte. Ich hoffe, habe gerade nachgesehen, Du kommst mit den Hinweisen zu den Verjährungen klar.

Gruss Günter

Meine Fragestellung:
Ich hatte vom 15.7.2001 bis zum 31.12.2003 einen Mietvertrag
über ein komplettes Haus. Ich habe keine NK-Vorauszahlungen
geleistet, da dies lt. Mietvertrag nicht vorgesehen war (auch
problemlos mit dem Vermieter, wollte er so). Im Mietvertrag
ist kein Abrechnungszeitraum definiert.

Obwohl immer mal wieder angekündigt, habe ich bis heute keine
einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Mir stellt sich die
Frage nach der Verjährung unter den gegebenen Voraussetzungen.

§556 BGB Abs. 3 setzt für die dort definierte
Verjährungsregelung m.E. voraus, dass es
Nebenkostenvorauszahlungen gibt (die ich ja nicht geleistet
habe.

gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Vermieter einmal
jährlich abzurehcnen hat und mindestens zwei Heizperioden in
eienr Abrechnung enthalten sein müssen. Im Grundsatz nimmt nan
daher 12 Monate, Ausnahmen bis 18 Monate sind durchaus
erlaubt.

Auf Deine Situation passt die derzeit gültige Rechtslage für
neue Mietverträge seit 01.09.2001. Da der Einzug aber am
15.07.2001 erfolgt ist, sind die Kosten aus 2001 nicht
verjährt und unterliegen nach dem alten Schuldrecht einer
Verjährung von vier Jahren. Schau mal in die FAQs, ich habe
Brigitte vor meiner Erkrankung die Fristen für Verjährungen
nach alten und neuen Schuldrecht und nach dem neuen Mietrecht
mitgeteilt. Sonst melde Dich nochmals.

Für Zeiträume, die nach dem 01.09.2001 abgerechnet werden,
gilt die Neuregelung im Mietrecht, dass dei Frist der
Verjährung der Nachforderungen zum Ende des Jahres, in welchem
die Fordeurgn entstanden ist, zu laufen beginnt und zum Ende
dieses Jahres verjähren. Also, was zum 31.12.01 gefordert
wird, verjährt zum 31.12.2002, was zum 31.12.2002 gefordert
wird, verjährt zum 31.12.2003 - unter der Voraussetzung, dass
die Abrechnung nicht vorgelegt wird. Wird die Abrechnung
vorgelegt gelten die seit 01.01.2002 geltenden neuen
Verjährungsfristen im Mietrecht insgesamt von drei Jahren.

Gruss Günter

Einen anderen Paragraphen zu Nebenkosten/ Betriebskosten, der
auf meine Situation passen könnte, habe ich nicht gefunden.

Wer kann mir sagen:

a). Ob es einen Standardabrechnungszeitraum gibt und wenn ja,
welcher das ist? Ist jährliche Abrechnung Standard, wenn es
keine Vereinbarung gibt?

b). Welche Verjährungsfristen (für welchen Zeitraum, wegen
Neufassung des Gesetzes) unter Berücksichtigung des oben
Gesagten gelten?

Ich danke im Voraus!