Kündigung wegen Verkauf und Eigenbedarf

Hallo,
ich würde gerne wissen, welche Rechte mir im nachfolgendem Fall zustehen:
Ich wohne seit mehr als 2 Jahren in einer Mietwohnung. Gestern hat mich mein jetziger Vermieter angerufen, daß er meine Wohnung zum 01.04.04 an meine Nachbarn verkauft, die die Wohnung dann mit ihrer daneben liegenden Eigentumswohnung verbinden möchten, da sie Familienzuwachs bekommen haben. Ab dem 01.04. sind dann auch die neuen Eigentümer meine neuen Vermieter.
Ich darf bis Ende diesen Jahres, evtl. bis Mitte 2005 in der Wohnung wohnen bleiben. Die neuen Eigentümer möchten jedoch auf jeden Fall, daß sie ab Ende diesen Jahres wegen der Wohnungsbauprämie auf dem Papier in der Wohung wohnen. Da ich in München wohne, wird es nicht einfach sein eine neue vergleichbare Wohnung zu finden.

Wer kann mir sagen auf was ich achten muß, welche Rechte ich habe und woraus ich u.U. Vorteile erlangen kann? Ich möchte es aber auf keinen Fall auf einen Streit anlegen.

Danke im vorraus für die Hilfe,
Corinna

Die sind bestimmt kooperativ, frage nach einer Beteiligung in Geld beim Umzug so ein Zuckerchen.

Denn auf die Dauer wirst Du ausziehen
Johannes

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Hallo
als Vermieter würde ich auf die Anforderung Zuckerchen gar nicht zucken. Wohnungsübernahme 01.04.04 Küendigung wegen Eigenbedarfs (Familienzuwachs wird anerkant) mit Frist zum 01.11.04. Also kein Zucker (macht auch schlechte Zähne). Wie das laufen kann mit dem Umzug erst Mitte 2005 und trotzen Prämie für 04? Kein Ahnung. Untervermieten … fällt sicherlich Flach. Ich wuerde es einfach als Schicksal hinnehmen.

Gruss Frank

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Hallo
als Vermieter würde ich auf die Anforderung Zuckerchen gar
nicht zucken. Wohnungsübernahme 01.04.04 Küendigung wegen
Eigenbedarfs (Familienzuwachs wird anerkant) mit Frist zum
01.11.04. Also kein Zucker (macht auch schlechte Zähne). Wie
das laufen kann mit dem Umzug erst Mitte 2005 und trotzen
Prämie für 04? Kein Ahnung. Untervermieten … fällt
sicherlich Flach. Ich wuerde es einfach als Schicksal
hinnehmen.

Gruss Frank

Es gibt Wartefristen nach dem Kauf im Zusammenhang Eigenbedarf und da mußt Du einen Anwalt fragen, wenn der NEUE unzugänglich ist und wie Frank schreibt kein Zuckerchen geben will!
einfach NE ist nicht.

Johannes

Schau hier:

http://www.google.de/search?hl=de&ie=UTF-8&q=eigenbe…

Johannes

Hallo, die Diskussion gab es hier schon öfters. Ich denke der Fall ist ähnlich gelagert und schliesse mich da Günters Meinung an.

/t/kuendigung-eigenbedarf-mietwohnung–2/1911690/4
______________________________________________________________________
Wir haben uns ein Haus gekauft.Wie schon vorher beschrieben
haben wir ein paar Probleme mit unserer Mieterin. Wir möchten
ihr jetzt kündigen, darauf angesprochen sagte sie zu uns das
wir ihr ein 3-jähriges Wohnrecht einräumen müssten. Sie beruft
sich dabei auf den Paragraph 577a des BGB. Hat sie recht damit
oder hat sie sich das aus den Fingern gesogen? Danke im voraus
für die Hilfe

Hallo,

ich vertrete diese Rechtsauffassung zum § 577 a BGB nicht. Diese Vorschirft würde jeden Eigenbedarf unmöglich machen. Der § 577 a kann deshalb nicht ohne Berücksichtigung des § 573 BGB ff Anwendung finden. Der Mieter muss seine Interessen dann nach dem § 574 BGB darlegen ( Widerspruchsrecht ). Art. 14 GG gibt zudem vor, dass das Grundrecht auf Eigentum gewahrt wird. Das BVerfG hat hierbei festgestellt, das Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren müssen und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen dürfen. ( Quelle Mietrechtskommentar Schmidt-Futterer, Beck-Verlag).

Lasse hier einen Anwalt ran, der dem Mieter den Eigenbedarf erklärt. In der Fassung von Umwandlungen fällt wohl Dein Kauf nicht. Auch im § 577 a wird der Eigenbedarf nicht ausgeschlossen. Ausserdem gelten diese Vorschriften nicht bundesweit sondern nur in Regionen mit zu niedrigem Wohnungsbestand. Dabei muss aber die Umwandluung im Rahmend es WEG ( § 2 und 3 soweit ich mich erinnere, habe im Moment die Kommentare im Büro ) erfolgen. Ein Verkauf an jemand anderen zur Eigennutzung ist hier aus meiner Sicht auf keinen Fall betroffen.

Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sonderiegentum und durch Teilung begründet. Dies ist, soweit Deine Informationen vorliegen nicht der Fall. Hier kann wegen Eigenbedarf mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Gruss Günter
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Hallo,

welchen Artikel genau meinst du?

Gruss Frank

Schau hier:

http://www.google.de/search?hl=de&ie=UTF-8&q=eigenbe…

Johannes

Hallo, die Diskussion gab es hier schon öfters. Ich denke der
Fall ist ähnlich gelagert und schliesse mich da Günters
Meinung an.

/t/kuendigung-eigenbedarf-mietwohnung–2/1911690/4
______________________________________________________________________
Wir haben uns ein Haus gekauft.Wie schon vorher beschrieben
haben wir ein paar Probleme mit unserer Mieterin. Wir
möchten
ihr jetzt kündigen, darauf angesprochen sagte sie zu uns das
wir ihr ein 3-jähriges Wohnrecht einräumen müssten. Sie
beruft
sich dabei auf den Paragraph 577a des BGB. Hat sie recht
damit
oder hat sie sich das aus den Fingern gesogen? Danke im
voraus
für die Hilfe

Hallo,

ich vertrete diese Rechtsauffassung zum § 577 a BGB nicht.
Diese Vorschirft würde jeden Eigenbedarf unmöglich machen…

Ja, ja aber der Haken der Sache ist, daß der, der kauft, diesen Mangel vorher kennt und deshalb am Fliegenfänger hängt.
Anders ist das, wenn dieser Umstand nach dem Kauf auftritt.

Johannes.

Johannes

Ja, ja aber der Haken der Sache ist, daß der, der kauft,
diesen Mangel vorher kennt und deshalb am Fliegenfänger hängt.
Anders ist das, wenn dieser Umstand nach dem Kauf auftritt.

Johannes.

Stimmt schon, habe auch was gefunden was deine Meinung bestätigt gesetzt den Fall es war nicht vorher schon eine Eigentumswohnung.

Der Kündigungsschutz des Mieters bei Eigenbedarf (nop) vom 21.02.2002

Seite 7
Besonderer Schutz bei Wohnungsumwandlung
Ergänzende Schutzvorschriften gelten für Mieter, deren Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Zunächst steht dem bisherigen Mieter nach allgemeinen Regeln ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht tritt nur ausnahmsweise nicht ein, wenn der Eigentümer den Wohnraum an Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts verkaufen will.

Des Weiteren gilt eine verlängerte Kündigungsfrist, eine so genannte Kündigungssperrfrist. Der neue Eigentümer darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung den Mietern ordentlich kündigen. Entschließt sich der Eigentümer nach diesen drei Jahren zur Kündigung, so muss er natürlich die oben aufgeführten allgemeinen Grundsätze (Frist und Grund) beachten. Die Kündigungssperrfrist kann sogar noch länger sein. Die Landesregierungen könnten, je nach Situation auf dem Wohnungsmarkt, durch eine Rechtsverordnung eine Kündigungssperrfrist von bis zu zehn Jahren gesetzlich festlegen.

Den besonderen Schutz des Mieters einer umgewandelten Eigentumswohnung begründet der Gesetzgeber damit, dass der Mieter in einer Eigentumswohnung eher mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen muss als der Mieter in einer reinen Mietswohnung.
Quelle:http://www.123recht.net/article.asp?a=2483&f=ratgebe…

Ja so ist das denn sonst wäre das Gesetz Unsinn oT
.

Hallo,

Was ist wie?

Ein Gesetz kann auf einen Fall zutreffen und den anderen nicht. Falls die Wohnung vorher auch schon eine Eigentumswohnung war hat der Mieter definitif KEIN besonderen Schutz. Im anderen Fall evtl.

Gruss Frank

Hallo,
ich würde gerne wissen, welche Rechte mir im nachfolgendem
Fall zustehen:
Ich wohne seit mehr als 2 Jahren in einer Mietwohnung. Gestern
hat mich mein jetziger Vermieter angerufen, daß er meine
Wohnung zum 01.04.04 an meine Nachbarn verkauft, die die
Wohnung dann mit ihrer daneben liegenden Eigentumswohnung
verbinden möchten, da sie Familienzuwachs bekommen haben. Ab
dem 01.04. sind dann auch die neuen Eigentümer meine neuen
Vermieter.
Ich darf bis Ende diesen Jahres, evtl. bis Mitte 2005 in der
Wohnung wohnen bleiben. Die neuen Eigentümer möchten jedoch
auf jeden Fall, daß sie ab Ende diesen Jahres wegen der
Wohnungsbauprämie auf dem Papier in der Wohung wohnen. Da ich
in München wohne, wird es nicht einfach sein eine neue
vergleichbare Wohnung zu finden.

Wer kann mir sagen auf was ich achten muß, welche Rechte ich
habe und woraus ich u.U. Vorteile erlangen kann? Ich möchte es
aber auf keinen Fall auf einen Streit anlegen.

Hallo Corinna,

der neue Eigentümer muss Dir nach Eintragung in das Grundbuch zuerst einmal wegen Eigenbedarf kündigen. In der Eigenbedrafskündigung muss enthalten sein für wen die Wohnung benötigt wird oder weshalb der bisherige Wohnraum nicht ausreicht und eine weitere Wohnung notwendig ist. Hier solltest Du nun mit dem alten und dem neuen Vermieter schon heute eine schriftliche Vereinbarung treffen, die es Dir erlaubt jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende das Mietverhältnis zu beenden. Für Dich hat es den Vorteil, dass Du eine günstige Wohnung dann jederzeit kurzfristig anmieten kannst. Bitte aber nur schriftliche Vereinbarung treffen.

Gruss Günter