Hallo zusammen,
Ich wurde gebeten im Forum folgenden Sachverhalt zu klären:
1.) Die Mieter haben nach dem Auszug aus einem Einfamilienhaus das Haus in einem sehr schlechten Zustand überlassen. Im Mietvertrag vom Aug. 1998, das Mietverhältnis beginnt am 1. Okt 1998, steht u.a.
§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
- Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen (das Anstreichen der Wände und
Decken, das Streichen, Heizkörper einschließlich
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn
erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden
Reihenfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des
Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit
Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von
dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind,
von diesem Zeitpunkt an.
Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte
Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre,
fachgerecht reinigen zu lassen.
Der Mieter hat die ganze Zeit bis zu seinem Auszug im Dez 2003 (nach 5 Jahren Wohnzeit) den Teppichboden nie gereinigt, die Türe nicht gestrichen, beim Auszug auch keine Renovierung durchgeführt und er lehnt es ab, diese Arbeiten auszuführen. Hat der Vermieter das Recht die Ausführung dieser Arbeiten zu verlangen und notfalls von einer Fachfirma auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen? Betragen die Verjährungsfristen 6 Monate?
2.) Im Vertrag wurde weiter vereinbart:
- Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden
Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung
unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse
sowie Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, Rolläden, …
instandzuhalten und instandzusetzen, es sei denn,
er beweist, daß ihn insoweit kein Verschulden trifft.
Die Holzrollläden in einem der Zimmer sind defekt überlassen worden. Der Mieter hat ihre Instandsetzung mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie schon ziemlich alt seien und er denkt nicht daran die alten Rollläden, die aus Altersgründen kaputt gegangen seien, zu reparieren. Wären sie sachgemäß bedient worden, wären sie nach Ansicht des Vermieters nicht kaputt gegangen.
Wer kann mir Antwort geben, wie die Sachlage ist, wer die Kosten in beiden Fällen tragen soll/muss?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe und beste Grüße
Christoph