Fehler in der NK-Abrechnung für 2002

Hallo an alle,

ich hatte diese Frage schon mal gestellt, es konnte mir aber keiner so richtig Antwort darauf geben (ist nicht bös` gemeint :o). Nun, da der Experte wieder da ist (nochmals herzlich willkommen und Gute Besserung!!!) will ich noch mal kurz und knapp fragen:

Wie ist die rechtliche Lage - besonders in Bezug auf die Einhaltung der 12 Monate Ausschlussfrist - wenn die Nebenkosten-Abrechnung für 2002 offensichtliche Fehler aufweist? Bei mir ist durch die Hausverwaltung ein anderer Umlageschlüssel (70/30) als im Mietvertrag vereinbart (50/50) für die Heiz- und Wasserkosten verwendet worden.

Ich habe gelesen, dass bei den unstrittigen Punkten (Versicherungen, Hauswart etc.) zumindest eine Teilleistung fällig ist. Wenn ich aber die falsch berechneten Heiz- und Wasserkosten rausrechne und mit den von mir geleisteten Vorauszahlungen gegenrechne, ergibt sich für mich erstmal ein Guthaben.

Nun habe ich im Internet recherchiert und teils/teils-Antworten auf meine Situation gefunden. So habe ich zum einen gelesen, dass falsche Abrechnungen (vor allem wenn ein falscher Schlüssel verwendet wurde) als „nicht gestellt“ gelten. Da die Abrechnung vom 29.12.03 datiert (Poststempel) war mir auch eine Prüfung im alten Jahr nicht mehr möglich. Die 12-Monats-Frist wäre somit überschritten ???

Eine andere Meinung ist die, dass wenn der VM nach Aufforderung schnellstens die strittigen Punkte berichtigt (mit der Frage, was mit „schnellstens“ wohl gemeint ist) die Zahlung einer Nachforderung nicht verweigert werden kann.

Bin ich als Mieter eigentlich verpflichtet, strittige Punkte (Fehler in der Abrechnung) selbst zu korrigieren?

Zusätzliche Infos: Abrechnungszeitraum 01.01.02-31.12.02.

Danke für die Antwort!!!

Liebe Grüße von Kati

Hallo Kati,

Wie ist die rechtliche Lage - besonders in Bezug auf die
Einhaltung der 12 Monate Ausschlussfrist - wenn die
Nebenkosten-Abrechnung für 2002 offensichtliche Fehler
aufweist? Bei mir ist durch die Hausverwaltung ein anderer
Umlageschlüssel (70/30) als im Mietvertrag vereinbart (50/50)
für die Heiz- und Wasserkosten verwendet worden.

Es wird wohl 30/70 sein, also 30 % auf die Wohnfläche und 70 % auf den Verbrauch. Die Abrechnung 50/50 ist für jemand, der wenig Heizkosten hat, ein ungünstiger Schlüssel. Rechne deshalb bitte mal die beiden Schlüssel um. Der Vermieter ( in Vertretung die Hausverwaltung ) hat, wenn ein falscher Schlüssel verwendet wird, die Abrechnung zu korrigieren. Ansonsten muss nach der Umrechnung die Differenz der Vermieter tragen.

Ich habe gelesen, dass bei den unstrittigen Punkten
(Versicherungen, Hauswart etc.) zumindest eine Teilleistung
fällig ist. Wenn ich aber die falsch berechneten Heiz- und
Wasserkosten rausrechne und mit den von mir geleisteten
Vorauszahlungen gegenrechne, ergibt sich für mich erstmal ein
Guthaben.

Richtig, so ist es zu handhaben.

Nun habe ich im Internet recherchiert und
teils/teils-Antworten auf meine Situation gefunden. So habe
ich zum einen gelesen, dass falsche Abrechnungen (vor allem
wenn ein falscher Schlüssel verwendet wurde) als „nicht
gestellt“ gelten.

Diese Rechtsauffassung trägt eine Minderheit. Alle Mietrechts-Spezialisten bei namhaften Gerichten und Fachkommentaren vertreten diese Auffassung nicht.

Da die Abrechnung vom 29.12.03 datiert

(Poststempel) war mir auch eine Prüfung im alten Jahr nicht
mehr möglich. Die 12-Monats-Frist wäre somit überschritten
???

Nein, siehe oben, die Rechnung ist rechtzeitig zugestellt.

Eine andere Meinung ist die, dass wenn der VM nach
Aufforderung schnellstens die strittigen Punkte berichtigt
(mit der Frage, was mit „schnellstens“ wohl gemeint ist) die
Zahlung einer Nachforderung nicht verweigert werden kann.

„Schnellstens“ bedeutet „in angemessener Zeit“. Üblicherweise sind es vier Wochen.

Bin ich als Mieter eigentlich verpflichtet, strittige Punkte
(Fehler in der Abrechnung) selbst zu korrigieren?

Nein, das ist Sache des Vermieters ( der Hausverwaltung). Wahrscheinlich weiss aber die hausverwaltung nicht einmal, dass bei Dir ein anderer Schlüssel im Mietvertrag vereinbart ist.

Zusätzliche Infos: Abrechnungszeitraum 01.01.02-31.12.02.

Erhebe gegen die Abrechnung Widerspruch. Verlange eine neue Rechnung. Wird dies abgelehnt, kannst Du die Abrechnung umrechnen, das neue Guthaben der Hausverwaltung/ dem Vermieter mitteilen und bei der kommenden Abrechnung den Betrag in Abzug bringen.Bei Lastschriftverfahrne die Hausverwaltung auffordern bei der nächsten Lastschrift en Betrag als Gutschrift abzuziehen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke erstmal für Deine Antwort, auch wenn sie nicht so recht positiv für mich ausfällt.

Was ich aber nicht verstehe, ist folgendes: Kann denn der Vermieter (bzw. die Hausverwaltung) - nur um die 12-Monats-Frist zu wahren - erstmal „irgendeine“ (auch falsche) Abrechnung zusenden? Das kann ich echt nicht verstehen. Dann könnten ja alle Vermieter zur Fristwahrung schnell eine Abrechnung „hinkritzeln“ (und sich dabei nicht an die Vereinbarungen im Mietvertrag halten), diese dem Mieter innerhalb des Abrechnungsjahres zusenden und sich die Hände reiben, da der Mieter Nachforderungen aus einer dann berichtigten Abrechnung auf alle Fälle zu zahlen hätte.

Nicht sehr mieterfreundlich das Ganze, dann hat ja die ganze 12-Monats-Frist nicht viel Sinn …

Eine kopfschüttelnde Kati

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Kati,

Was ich aber nicht verstehe, ist folgendes: Kann denn der
Vermieter (bzw. die Hausverwaltung) - nur um die
12-Monats-Frist zu wahren - erstmal „irgendeine“ (auch
falsche) Abrechnung zusenden? Das kann ich echt nicht
verstehen. Dann könnten ja alle Vermieter zur Fristwahrung
schnell eine Abrechnung „hinkritzeln“ (und sich dabei nicht an
die Vereinbarungen im Mietvertrag halten), diese dem Mieter
innerhalb des Abrechnungsjahres zusenden und sich die Hände
reiben, da der Mieter Nachforderungen aus einer dann
berichtigten Abrechnung auf alle Fälle zu zahlen hätte.

Gehe mal davon aus, dass der Hausverwaltung der Vertrag nicht bekannt ist oder, wenn er bekannt ist, das Umrechnungsverfahren derart kompliziert wird, wenn ein teil der Mieter 30/70 und andere 50/50 haben, dass man einfach hingegangen sein könnte und hat wie bei allen anderen abgerechnet. Ich kenne es nur so, dass bei Hausverwaltungen meistens die Heizkostenverteilung in Mietvertrag als „nach Abrechnung der Hausverwaltung“ ausgewiesen wird. Dann sind solche Mängel ausgeschlossen.

Nicht sehr mieterfreundlich das Ganze, dann hat ja die ganze
12-Monats-Frist nicht viel Sinn …

Sagen wir es einmal so, ohne dass ich mich über politische Fragen auslasse. Da gibt es hochrangige, zumindest wird das behauptet, aber sicher hochdotierte Ministerialbeamte und Staatssekretäre ( Partei spielt keien Rolle ). Die Herrschaften hören sich in Gremien,. in Ausschüssen in sog. Hearings an, was zu beahcten ist. Das wird auf Papier gebracht und dann „manipulieren“ ( deshalb nenne ich es Manipulation, weil auch ein Politiker allgemeine geltende Rechtsgrundsätze beachten müsste) unsere Politiker solange rum, bis sie glauben, der Wähler freut sich. Ein Gesetz durchläuft im Bundestag und notfalls im Bundesrat oder gar im Vermittlungsausschuss und nochmals im Bundestag alle Hürden und Änderungen. Dabei hat man das Gefühl, dass das Recht schon längst aus parteipolitischen Gründen auf der Strecke blieb. Fachleute und Juristen ( ausserhalb der Parteien und den Ministeien bewerten und kommentieren dann und stellen erstmals fest, dass gegen Recht verstossen wird. Zwangsläufig kommen Gerichte und kassieren die §§ wieder ein oder deren Auslegung ist eine völlig andere als beabsichtigt. Durch mehrere Urteile sind bereits aus dem neuen Mietrecht recht zahlreiche Änderungen eingetreten, teilweise wurden Teile des Gesetzes sogar völlig verändetr…

Eine kopfschüttelnde Kati

Tue ich schon lange nicht mehr.

Gruss Günter

Hallo Kati,

Wie ist die rechtliche Lage - besonders in Bezug auf die
Einhaltung der 12 Monate Ausschlussfrist - wenn die
Nebenkosten-Abrechnung für 2002 offensichtliche Fehler
aufweist? Bei mir ist durch die Hausverwaltung ein anderer
Umlageschlüssel (70/30) als im Mietvertrag vereinbart (50/50)
für die Heiz- und Wasserkosten verwendet worden.

Es wird wohl 30/70 sein, also 30 % auf die Wohnfläche und 70 %
auf den Verbrauch. Die Abrechnung 50/50 ist für jemand, der
wenig Heizkosten hat, ein ungünstiger Schlüssel. Rechne
deshalb bitte mal die beiden Schlüssel um. Der Vermieter ( in
Vertretung die Hausverwaltung ) hat, wenn ein falscher
Schlüssel verwendet wird, die Abrechnung zu korrigieren.
Ansonsten muss nach der Umrechnung die Differenz der Vermieter
tragen.

Ich habe gelesen, dass bei den unstrittigen Punkten
(Versicherungen, Hauswart etc.) zumindest eine Teilleistung
fällig ist. Wenn ich aber die falsch berechneten Heiz- und
Wasserkosten rausrechne und mit den von mir geleisteten
Vorauszahlungen gegenrechne, ergibt sich für mich erstmal ein
Guthaben.

Richtig, so ist es zu handhaben.

Nun habe ich im Internet recherchiert und
teils/teils-Antworten auf meine Situation gefunden. So habe
ich zum einen gelesen, dass falsche Abrechnungen (vor allem
wenn ein falscher Schlüssel verwendet wurde) als „nicht
gestellt“ gelten.

Diese Rechtsauffassung trägt eine Minderheit. Alle
Mietrechts-Spezialisten bei namhaften Gerichten und
Fachkommentaren vertreten diese Auffassung nicht.

Da die Abrechnung vom 29.12.03 datiert

(Poststempel) war mir auch eine Prüfung im alten Jahr nicht
mehr möglich. Die 12-Monats-Frist wäre somit überschritten
???

Nein, siehe oben, die Rechnung ist rechtzeitig zugestellt.

Eine andere Meinung ist die, dass wenn der VM nach
Aufforderung schnellstens die strittigen Punkte berichtigt
(mit der Frage, was mit „schnellstens“ wohl gemeint ist) die
Zahlung einer Nachforderung nicht verweigert werden kann.

„Schnellstens“ bedeutet „in angemessener Zeit“. Üblicherweise
sind es vier Wochen.

Bin ich als Mieter eigentlich verpflichtet, strittige Punkte
(Fehler in der Abrechnung) selbst zu korrigieren?

Nein, das ist Sache des Vermieters ( der Hausverwaltung).
Wahrscheinlich weiss aber die hausverwaltung nicht einmal,
dass bei Dir ein anderer Schlüssel im Mietvertrag vereinbart
ist.

Zusätzliche Infos: Abrechnungszeitraum 01.01.02-31.12.02.

Erhebe gegen die Abrechnung Widerspruch. Verlange eine neue
Rechnung. Wird dies abgelehnt, kannst Du die Abrechnung
umrechnen, das neue Guthaben der Hausverwaltung/ dem Vermieter
mitteilen und bei der kommenden Abrechnung den Betrag in Abzug
bringen.Bei Lastschriftverfahrne die Hausverwaltung auffordern
bei der nächsten Lastschrift en Betrag als Gutschrift
abzuziehen.

Gruss Günter