Hallo an alle,
ich hatte diese Frage schon mal gestellt, es konnte mir aber keiner so richtig Antwort darauf geben (ist nicht bös` gemeint :o). Nun, da der Experte wieder da ist (nochmals herzlich willkommen und Gute Besserung!!!) will ich noch mal kurz und knapp fragen:
Wie ist die rechtliche Lage - besonders in Bezug auf die Einhaltung der 12 Monate Ausschlussfrist - wenn die Nebenkosten-Abrechnung für 2002 offensichtliche Fehler aufweist? Bei mir ist durch die Hausverwaltung ein anderer Umlageschlüssel (70/30) als im Mietvertrag vereinbart (50/50) für die Heiz- und Wasserkosten verwendet worden.
Ich habe gelesen, dass bei den unstrittigen Punkten (Versicherungen, Hauswart etc.) zumindest eine Teilleistung fällig ist. Wenn ich aber die falsch berechneten Heiz- und Wasserkosten rausrechne und mit den von mir geleisteten Vorauszahlungen gegenrechne, ergibt sich für mich erstmal ein Guthaben.
Nun habe ich im Internet recherchiert und teils/teils-Antworten auf meine Situation gefunden. So habe ich zum einen gelesen, dass falsche Abrechnungen (vor allem wenn ein falscher Schlüssel verwendet wurde) als „nicht gestellt“ gelten. Da die Abrechnung vom 29.12.03 datiert (Poststempel) war mir auch eine Prüfung im alten Jahr nicht mehr möglich. Die 12-Monats-Frist wäre somit überschritten ???
Eine andere Meinung ist die, dass wenn der VM nach Aufforderung schnellstens die strittigen Punkte berichtigt (mit der Frage, was mit „schnellstens“ wohl gemeint ist) die Zahlung einer Nachforderung nicht verweigert werden kann.
Bin ich als Mieter eigentlich verpflichtet, strittige Punkte (Fehler in der Abrechnung) selbst zu korrigieren?
Zusätzliche Infos: Abrechnungszeitraum 01.01.02-31.12.02.
Danke für die Antwort!!!
Liebe Grüße von Kati