NK-Abrechung 08/02-12/03 zum Teil verjährt

Hallo,

wir haben zum 09.01.03 die NK-Abrechnung für den Zeitraum 01.08.02 bis 31.12.03 erhalten.

Meine Frage ist, ob der Abrechnungszeitraum vom 01.08.02 bis 31.12.02 nicht bereits verjährt ist? (Insgesamt steht eine Nachzahlung an).

So und jetzt wirds schwierig. Die Nebenkostabrechnung betrifft die Miete eines ‚geteilten‘ Einfamilienhauses, daß der Eigentümer selbst mitbewohnt. Bei der Heizkostenabrechnung setzt er unabhängig von den Rechnungen für Heizöl einen ‚durchschnittlichen Jahreskostenwert‘ von EUR 1.500 an. (Wir kommen bei exakter, großzügiger Berechnung des von uns verbrauchten Heizöls auf höchstens EUR 1.000)Ist das zulässig?

Danke

Hallo Vivien,

vorausgesetzt dass keine Vereinbarung über pauschale Heizkosten abgeschlossen ist, ist die Abrechnung nicht zulässig. Der Vermieter darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Vorräte muss er von den Geamtkosten in Abzug bringen.

wir haben zum 09.01.03 die NK-Abrechnung für den Zeitraum
01.08.02 bis 31.12.03 erhalten.

Diese Abrechnung ist auch dadurch zu beanstanden, dass der Abrechnungszeitraum mehr als 12 Monate umfasst. Wenn jedoch die Daten stimmen, wäre es kein Problem zur Anerkennung.

Meine Frage ist, ob der Abrechnungszeitraum vom 01.08.02 bis
31.12.02 nicht bereits verjährt ist? (Insgesamt steht eine
Nachzahlung an).

Die Nachzahlung entsteht mit hoher Wahrscheinlichkeit dadurch, dass mit drei Winterperioden die Abrechnung erstellt wird, während üblicherweise nur zwei Sommer- ( oder warme ) und zwei Winterperioden ( oder kalte ) abgerechnet werden.

So und jetzt wirds schwierig. Die Nebenkostabrechnung betrifft
die Miete eines ‚geteilten‘ Einfamilienhauses, daß der
Eigentümer selbst mitbewohnt. Bei der Heizkostenabrechnung
setzt er unabhängig von den Rechnungen für Heizöl einen
‚durchschnittlichen Jahreskostenwert‘ von EUR 1.500 an. (Wir
kommen bei exakter, großzügiger Berechnung des von uns
verbrauchten Heizöls auf höchstens EUR 1.000)Ist das zulässig?

Lasse Dir sämtliche Rechnugnen vorlegen. Auch den Heizöleinkauf und dann ist der Restbestand am 31.12.2003 in Abzug zu brignen. Nur der Rest darf abgerechnet werden.

Gruss Günter