Nebenkosten

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Nebenkostenabrechnungen.

Meine Schwester und mein Schwager wohnen seit 20 Jahren in einer Mietwohnung. Sie haben für Nebenkosten bisher immer nur eine Pauschale gezahlt und niemals eine detallierte Abrechnung erhalten.
Da die NK recht niedrig sind, haben beide nie auf einer NK-Abrechnung bestanden.

Nun lag allerdings am 14.01.04 ein Schreiben des Vermieters im Briefkasten:

  1. nachträgliche Umlage der Grundbesitzabgaben (analog zur Mietfläche) für die Jahre 2000, 2001 und 2002
  2. Erhöhung der künftigen NK-Vorauszahlungen (ca. 17€, wäre an sich ok)
  3. Nachzahlung der anteiligen (umlagefähigen??) Nebebenkosten von ca. 600 € bis zum 20.01.04

Nun meine Fragen:
a) ist eine Nachzahlung überhaupt gesetzlich begründet?
b) wenn ja, für welche Jahre? (verjährt da nicht auch was?)
c) ist eine so kurze Nachzahlungsfrist durchsetzbar? Immerhin ist der Betrag recht hoch und der Grundbesitzabgabenbescheid wurde dem Vermieter am 30.10.2003 zugestellt.

Habt vielen Dank für Eure Antworten

O.K.

Hallo,

Meine Schwester und mein Schwager wohnen seit 20 Jahren in
einer Mietwohnung. Sie haben für Nebenkosten bisher immer nur
eine Pauschale gezahlt und niemals eine detallierte Abrechnung
erhalten.

Bitte um Klarstellung. Pauschale oder Vorauszahlung ? Da besteht ein erheblicher Unterschied. Bei der Pauschale muss keine Abrechnung vorgelegt werden. Bei den Vorauszahlungen muss der Vermieter abrechnen.

Da die NK recht niedrig sind, haben beide nie auf einer
NK-Abrechnung bestanden.

s.oben

Nun lag allerdings am 14.01.04 ein Schreiben des Vermieters im
Briefkasten:

  1. nachträgliche Umlage der Grundbesitzabgaben (analog zur
    Mietfläche) für die Jahre 2000, 2001 und 2002

wenn es eine Pauschale ist ( gilt auch für die weiteren Positionen) ist nichts zu zhalen.

Wenn es Vorauszahlungen sind, sind die Kosetn aus 2000 nicht verjährt. Die Kosten aus 2001 und 2002 sind jedoch, da erst 2004 erklärt, verwirkt, muss also nicht gezahlt werden.

  1. Erhöhung der künftigen NK-Vorauszahlungen (ca. 17€, wäre an
    sich ok)

Nein, ohne Abrechnung und Vorlage einer Abrechnung gibt es bei Vorauszahlungen keinen erkennbaren Grund zur Erhöhung. Ist es eine Pauschale, muss diese begründet werden. Der Vermieter muss dabei die ursprüngliche Berechnungsgrundlage offen legen und die Veränderungen nachweisen. Kann er das nicht, hat er keinen höheren Anspruch.

  1. Nachzahlung der anteiligen (umlagefähigen??) Nebebenkosten
    von ca. 600 € bis zum 20.01.04

siehe oben. 2000 bezahlen, 2001 und 2002 sind nach dem neuen Mietrecht verwirkt.

Nun meine Fragen:
a) ist eine Nachzahlung überhaupt gesetzlich begründet?
b) wenn ja, für welche Jahre? (verjährt da nicht auch was?)
c) ist eine so kurze Nachzahlungsfrist durchsetzbar? Immerhin
ist der Betrag recht hoch und der Grundbesitzabgabenbescheid
wurde dem Vermieter am 30.10.2003 zugestellt.

Der Vermieter hat sicher zuvor auch für die Jahre 2000, 2001 und 2002 Bescheid erhalten. Bitte prüfen, ob die Kommune wirklich so langsam gewesen sein kann. Dann bitte nochmals melden.

Nun zum Schluss ein grundsätzliche Frage. Du mailst, dass der Mietvertrag schon zwanzig Jahre besteht. Sind hier überhaupt Kosten wie Grundsteuer vereinbart ?

Gruss Günter