Hallo Dominik,
ob Du einen Rückerstattungsanspruch hast, ist wegen der fehlenden Hinweise nicht zu beantworten. Insbesondere muss man wissen, welche Kosten unerlaubt abgerechnet worden sind und ob hieraus ein Anspruch ( jedoch nur dann, wenn diese Kosten abgerechnet, aber durch Gesetz nicht umlagefähig sind) wegen ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Kosten, die umlagefähig sind, aber nicht mit Dir im Mietvertrag vereinbart wurden, die Du aber versehentlich gezahlt hast,. muss der Vermieter nicht erstatten. Also, etwas kompliziert. Deshalb ohne Kenntnis welche Kosten es sind, keine Antwort möglich.
unser Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung von 2002
Dinge abgerechnet, die er gar nicht darf. Wir haben das erst
im September/Oktober letztes Jahr mitgekriegt und ihn darauf
angesprochen. Er wollte an der Abrechnung nichts ändern und
daher bin ich zum Mieterverein gegangen und habe mir dort Rat
geholt. Die Rechtslage ist eindeutig: Die Abrechnung muß
korrigiert werden und wir würden ca. 300,- Euro wiederkriegen.
Der Vermieter weigert sich bisher immer noch. Verfällt
irgendwann der Anspruch auf die Rückzahlung?
Ich nehme mal an, dass der Mieterverein Dir kostenlos, wie wir es auch tun, einen Brief an den Vermieter geschrieben hat, beim Mieterverein Deine Unterlagen liegen und der Mieterverein auch für Dich allen weiteren Schriftverkehr durchführt. Dann muss der Vermieetr zur Zahlung mit einem Termin aufgefordert worden sein. Nach Ablauf dieses Trmins muss der Vermieter mit der Rückerstattung in Verzug gesetzt werden und er muss hingewiesen werden, dass die berechtigten Rückforderungen mit der Miete zur Aufrechnung erklärt werden. Erst dann sollte und kann mit der Miete verrechnet werden.
Gestern war der Ablesemensch da und in einigen Tagen wird die
Nebenkostenabrechnung von 2003 kommen. Der Vermieter meinte
gleich, daß er die Abrechnung genauso machen wird wie letztes
Jahr. Also wären das nochmal ca. 300,- Euro, die er uns zu
wenig wiedergibt.
Dann bestünde natürlich die Möglichkeit - immer unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlung berechtigt ist, dass nunmehr aufgerechnet wird und zudem die Vorauszahlungen um den Betrag von 25 EURO monatlich gekürzt werden. Auch dies sollte dem Vermieter nur schriftlich mitgeteilt werden.
Wir ziehen Ende März (endlich) aus der Wohnung aus. Haben wir
das Recht, die Miete von März (700,- Euro) vorerst
einzubehalten, weil der Vermieter sich weigert die Abrechnung
zu korrigieren und uns das Geld zurückzuzahlen?
Grundsätzlich nein, wenn aber Aufrechnung erklärt ist, ist Verrechnung über den bekannten Betrag möglich. Ich würde an Deiner Stelle auch, schriftlich, wenn der Vermieter erklärt, er würde auch weiterhin so abrechnen, ab sofort den Betrag von mindetens 25 EURO im Monat einbehalten.
Gruss Günter