Einbau eines Querriegelschlosses

In der Rechtsprechung wurde ja schon öfters entschieden, dass der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Sicherheitsschloss oder Türspion einbauen kann. Dabei heißt es, dass das Mietinteresse am sicheren Wohnen und Schutz vor „ungebetenen Besuchern“ dem Vermieterinteresse an der Beibehaltung des ursprünglichen Zustandes vorgeht.

Wie ist das eigentlich bei einem Querriegelschloss? Das ist ja auch eine Sache, die mit der Beschädigung des Mauerwerks zusammenhängt, ansonsten lässt sich das ja nicht montieren. Gilt da dasselbe für den Mieter wie oben oder ist die rechtliche Lage da anders?

Mathias

In der Rechtsprechung wurde ja schon öfters entschieden, dass
der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Sicherheitsschloss
oder Türspion einbauen kann. Dabei heißt es, dass das
Mietinteresse am sicheren Wohnen und Schutz vor „ungebetenen
Besuchern“ dem Vermieterinteresse an der Beibehaltung des
ursprünglichen Zustandes vorgeht.

Wie ist das eigentlich bei einem Querriegelschloss? Das ist ja
auch eine Sache, die mit der Beschädigung des Mauerwerks
zusammenhängt, ansonsten lässt sich das ja nicht montieren.
Gilt da dasselbe für den Mieter wie oben oder ist die
rechtliche Lage da anders?

Hallo Mathias,

lt. allen Mietverträgen und auch nach der Rechtslage muss der Mieter beim Vermieter Zustimmung einholen, wenn er bauliche Veränderungen vornimmt. Die notwendige Beschädigung des Mauerwerks ist ein Eingriff in die Bausubstanz und unterliegt dieser Norm. Im Gegensatz dazu, dass der Mieter jederzeit sein Türschloss austauschen darf ist dies bei einer Türverriegelung ohne Zustimmung des Vermieters eine Vertragsverletzung, die zur Abmahnung und notfalls zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.

Gruss Günter

Thx!
Danke für deine Antwort.

Mathias