Hallo Eve,
ich bin von manchen Orgabnsiationen viel gewohnt. Aber solch einen Unsinn ( von dieser Organisation )
:"…Die Schutzfunktion einer Mietkaution
Dagegen hat die Kaution für den Vermieter zwei ganz wichtige
Schutzfunktionen. Sie sichert ihn - in der vereinbarten Höhe -
nicht nur gegen eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Mieters,
sondern auch gegen dessen Zahlungsunwilligkeit.
Diese Erläuterung steht in völligem Widerspruch zum Bundesverband. Auch zu den Landesverbänden der Vermieter. Es besteht einhellige Rechtsauffassung und auch die Mieterverbände und Haus-und Grundeigentümer-Verbände sind sich hier einig, dass grundsätzlich die Kaution weder mit Mietrückständen noch mit Zahlungsunwilligkeit des Mieters ( was in dieser HP ohne wirklich kaum noch fassbar ist ) verrechnet werden darf. Würde dies in dieser Generalität ermöglicht könnte jeder Vermieter jederzeit Geld von der Kaution abheben. Dies gerade aber, dass der Vermieter sich Geld über das Kautionskonto beschaffen kann, ist untersagt. Solange der Mieter in der Wohnung wohnt, nicht geräumt wird, muss der Vermieter die Miete im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Mieter.
Eine Ausnahme bildet nur die Tatsache, dass der Vermieetr bei einem Mieter mit der Kaution aufrechnen darf, wenn Mietrückstände nach einem Auszug bestehen. Die sleuchtet ein. Denn weshalb sollte der Vermieter, der Ansprüche hat, Guthaben erstatten müssen und dann hoffen sollen, dass die fehlende Miete eingeht.
Auch die zahlreichen Hinweise zu den sechs Monaten und den uneinheitlichen Rechtsprechungen, die diese HP so darstellt, trifft nicht zu. Es trifft vor allem nicht zu, wenn der Vermieter weitere Forderungen an den Mieter hat, dass diese nach sechs Monaten verjähren. Hat er nämlich die Mängel dem Mieter mitgeteilt und dieser hat nicht reagiert, kann der Vermieter bei der Kautionsabrechnung auch nach sechs Monaten seine Aufwendungen abrechnen.
Wie oft ist es
zu beobachten, dass ein Vermieter kleinere Forderungen hat,
die der Mieter nicht erfüllt, weil er ganz genau weiß, dass
der Vermieter wegen einer solchen Bagatelle nicht zum Gericht
laufen wird, schon gar nicht, wenn das Mietverhältnis beendet
ist. Wenn der Vermieter jetzt auf eine Kaution zurückgreifen
kann, kann er seine „Kleinforderung“ durch Verrechnung
realisieren und gewissermaßen „den Spieß umdrehen“: Jetzt muss
der Mieter wegen eines Kleinbetrages zum Gericht laufen und
ggf. auf Rückzahlung eines Kautionsrestes klagen. Nach dem
Grundsatz, dass es derjenige immer besser hat, der Geld zahlen
muss (weil er Zahlungen zurückhalten oder mit eigenen
Gegenansprüchen verrechnen kann), ist jetzt der Vermieter
einmalig während des gesamten Mietverhältnisses in der
besseren Position.
Hier wird deutlich, dass es weniger um Information, sondern mehr um Stimmungsmache geht. Hier wird versucht den Vermieter in der Art der Funktionärslogik hinzuweisen, dass er immer Nachteile hat. Eine derartige pauschale „Stimmungsmache“ - auch auf Seiten von Mieterorganisationen sind uns allen nicht bei der täglichen Arbeit hilfreich.
Gruss Günter
Und diese Chance sollte er sich nicht durch
Verzicht auf eine Kaution schon am Anfang des
Mietverhältnisses nehmen!.."
Zur Klarstellung. Kaution soll dazu dienen, wenn der Mieter am Ende des Mietverhältnisses Schäden hinterlässt oder Schönheitsreparaturen nicht durchführt, dass dann aus der Kaution die Kosten soweit als möglich bereits in Form einer Kaution gezahlt sind. Der Ansatz, dass Kaution wegen möglicher Nichtzahlung oder später Zahlung der Miete zu verlangen ist, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
aus:
http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Diens…
da weiss eine Hand wieder mal nicht was die andere schon getan hat.