Restkaution wegen NK-Abrechnung einbehalten!

Hallo,

mein Freund ist im März 2003 aus seiner Wohnung ausgezogen. Ein Teil der Kaution wurde ausbezahlt, der Rest zurückbehalten mit der Begründung dass mit der NK-Abrechnung verrechnet und der evtl. Rest dann ausbezahlt wird, weil der Vermieter Angst hat, dass die NK-Abrechnung nicht bezahlt wird (neue Adresse ist ihm bekannt).

  1. Darf das überhaupt so sein? Kann der Vermieter die
    Restkaution überhaupt so lange zurückbehalten -also fast ein
    ganzes Jahr-, da die NK-Abrechnung immer erst ca. Mitte Februar
    kommt.

  2. Es ist überhaupt nicht klar wie die Kaution angelegt wurde,
    wieviel Zinsen überhaupt entstanden sind. Die Kaution wurde
    damals auf das Konto des Vermieters überwiesen. Kann mein Freund
    jetzt noch eine Klärung verlangen?

  3. Vermieter anschreiben und evtl. Frist zur Abrechnung und
    Rückzahlung setzen???

Danke im voraus für eure hilfreichen Antworten!

Petra

Hallo Petra,

eindeutig ja -

"…Die Schutzfunktion einer Mietkaution

Dagegen hat die Kaution für den Vermieter zwei ganz wichtige Schutzfunktionen. Sie sichert ihn - in der vereinbarten Höhe - nicht nur gegen eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Mieters, sondern auch gegen dessen Zahlungsunwilligkeit. Wie oft ist es zu beobachten, dass ein Vermieter kleinere Forderungen hat, die der Mieter nicht erfüllt, weil er ganz genau weiß, dass der Vermieter wegen einer solchen Bagatelle nicht zum Gericht laufen wird, schon gar nicht, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Wenn der Vermieter jetzt auf eine Kaution zurückgreifen kann, kann er seine „Kleinforderung“ durch Verrechnung realisieren und gewissermaßen „den Spieß umdrehen“: Jetzt muss der Mieter wegen eines Kleinbetrages zum Gericht laufen und ggf. auf Rückzahlung eines Kautionsrestes klagen. Nach dem Grundsatz, dass es derjenige immer besser hat, der Geld zahlen muss (weil er Zahlungen zurückhalten oder mit eigenen Gegenansprüchen verrechnen kann), ist jetzt der Vermieter einmalig während des gesamten Mietverhältnisses in der besseren Position. Und diese Chance sollte er sich nicht durch Verzicht auf eine Kaution schon am Anfang des Mietverhältnisses nehmen!.."

aus: http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Diens…

Gruss
Eve*

Zeitpunkt der Rückzahlung
Hallo Petra,

auf der Homepage http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Diens…
steht:

"Die Rückzahlung der Kaution
Das wohl umstrittenste Rechtsproblem in Verbindung mit der Mietkaution ist die Frage, wann diese bei oder nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig ist. Wohl fast jeder Vermieter wird die Situation kennen, dass der Mieter die Rückzahlung in Verbindung mit der Rückgabe von Wohnung und Schlüsseln erwartet. Dies ist aber entschieden zu früh! § 551 BGB, der vieles regelt, sagt zur Frage des Zeitpunktes der Kautionsrückzahlung nichts. In der Rechtsprechung gesichert ist zunächst nur, dass die Kaution nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen ist, und dass andererseits der Rückzahlungsanspruch des Mieters nach 30 Jahren verjährt. Wann denn aber konkret die Rückzahlung fällig ist, ist bei den Mietgerichten umstritten. Generell wird davon ausgegangen, dass dem Vermieter eine gewisse Zeit gelassen werden muss, seine etwaigen Gegenansprüche zu beziffern, da es natürlich keinen Sinn macht, die Kaution zurückzuzahlen und dann erst eigene Ansprüche zu stellen. Diese „gewisse Zeit“ wird - von Gericht zu Gericht unterschiedlich - in der Regel irgendwo zwischen drei und sechs Monaten nach Vertragsende angesetzt. Innerhalb dieser Frist sollte der Vermieter in der Lage sein, seine eigenen Ansprüche gegen den ausgezogenen Mieter aufzurechnen, also eine korrekte Abrechnung zu erstellen und den verbleibenden Rest an den Mieter auszuzahlen. Von dieser Regel gibt es jedoch auch Ausnahmen. Man denke nur an folgenden Fall: Der Betriebskostenabrechnungszeitraum umfasst das Kalenderjahr und der Mieter zieht am 31. Januar aus. Da der Mieter für sich allein keine Zwischenabrechnung zum Zeitpunkt seines Auszugs verlangen kann (diese ist praktisch auch kaum durchführbar), bedeutet dies also, dass seine Betriebskosten für den Monat Januar erst im Folgejahr korrekt berechnet werden können, also weit jenseits der sechs Monate, die die überwiegende Rechtsprechung dem Vermieter als Zeit für die Kautionsabrechnung gibt. Da die Mietkaution auch diese Restforderung absichern soll, kann also noch keine zeitnahe Endabrechnung erstellt werden. Deshalb hat auch der BGH festgestellt, dass das Datum der Fälligkeit der Kautionsrückzahlung immer eine Frage des Einzelfalls ist und dass der Zeitraum zwischen Vertragsende und Kautionsabrechnung im Einzelfall durchaus mehr als sechs Monate betragen kann.
Generell kann man also unter Berufung auf diese Rechtsprechung sagen, dass der Vermieter zur Kautionsabrechnung dann verpflichtet ist, wenn er hierzu nach Vorliegen aller hierfür wesentlichen Rechnungen in der Lage ist und keine Gegenansprüche aus dem Mietvertrag mehr geltend machen kann (so im Mietvertragsformular für Wohnungen von Haus&Grund Schleswig-Holstein).

Gehen in diese Abrechnung allerdings auch Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der
Mietsache ein, muss der Vermieter aufpassen: Diese verjähren in sechs Monaten nach Auszug des Mieters, so dass sie rechtzeitig vorher beziffert werden müssen. Schließlich bleibt immer noch die Möglichkeit der Teilrückzahlung der Kaution. Merkt der Vermieter, dass er wegen einer noch offenen Rechnung nicht mehr die ganze Sicherheit benötigt, kann und soll er einen Teil zurückzahlen und lediglich einen angemessenen Rest bis zur endgültigen Abrechnung zurückhalten."

Ich persönlich würde verlangen, dass der Großteil der Kaution zurückbezahlt wird und nur anteilig für die 3 Monate etwas zurückbehalten wird (die Nachzahlung kann niemals größer sein als die NK-Vorauszahlung selbst, also dürfte das max. 3 NK-Vorauszahlungen sein - ich würde versuchen, mit dem Vermieter als Sicherheit 1 NK-Vorauszahlung zu vereinbaren).

Aber so richtig rechtssicher wäre eine Auskunft von GünterW !

Grüsse

Sven

Hallo charlene,

mein Freund ist im März 2003 aus seiner Wohnung ausgezogen.
Ein Teil der Kaution wurde ausbezahlt, der Rest zurückbehalten
mit der Begründung dass mit der NK-Abrechnung verrechnet und
der evtl. Rest dann ausbezahlt wird, weil der Vermieter Angst
hat, dass die NK-Abrechnung nicht bezahlt wird (neue Adresse
ist ihm bekannt).

  1. Darf das überhaupt so sein? Kann der Vermieter die
    Restkaution überhaupt so lange zurückbehalten -also fast
    ein
    ganzes Jahr-, da die NK-Abrechnung immer erst ca. Mitte
    Februar
    kommt.

Dieses Vorgehen ist durchaus korrekt. Der Vermieter darf in der zu erwartenden Höhe einer möglichen Betriebskostennachzahlung einen Teil der Kaution zurückbehalten.

  1. Es ist überhaupt nicht klar wie die Kaution angelegt wurde,
    wieviel Zinsen überhaupt entstanden sind. Die Kaution wurde
    damals auf das Konto des Vermieters überwiesen. Kann mein
    Freund
    jetzt noch eine Klärung verlangen?

ja, darf er, aber wenn ein Teil ausbezahlt ist, wird am Ende der Abrechnung der Vermieter sicher den Restbetrag ersetzen ( inkl. Zinsen und ohne Berücksichtigung der Zinsabschlagsteuer - wenn das Konto auf den namen des Vermieetrs lautet)

  1. Vermieter anschreiben und evtl. Frist zur Abrechnung und
    Rückzahlung setzen???

Wir haben jetzt Anfang Januar.- Wenn der Abrechnungstermin zufällig das Kalenderjahr ist, ist eine Rechnung nicht vor Ende März zu erwarten. Liegt der Abrechnungstermin in einem anderen Zeitraum ( es gilt nicht der Auszugstermiun sondern nur der Abrechnungstermin ( wobei beide identisch sein können) der Gesamtabrechnung)

Gruss Günter

Hallo Eve,

ich bin von manchen Orgabnsiationen viel gewohnt. Aber solch einen Unsinn ( von dieser Organisation )

:"…Die Schutzfunktion einer Mietkaution

Dagegen hat die Kaution für den Vermieter zwei ganz wichtige
Schutzfunktionen. Sie sichert ihn - in der vereinbarten Höhe -
nicht nur gegen eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Mieters,
sondern auch gegen dessen Zahlungsunwilligkeit.

Diese Erläuterung steht in völligem Widerspruch zum Bundesverband. Auch zu den Landesverbänden der Vermieter. Es besteht einhellige Rechtsauffassung und auch die Mieterverbände und Haus-und Grundeigentümer-Verbände sind sich hier einig, dass grundsätzlich die Kaution weder mit Mietrückständen noch mit Zahlungsunwilligkeit des Mieters ( was in dieser HP ohne wirklich kaum noch fassbar ist ) verrechnet werden darf. Würde dies in dieser Generalität ermöglicht könnte jeder Vermieter jederzeit Geld von der Kaution abheben. Dies gerade aber, dass der Vermieter sich Geld über das Kautionskonto beschaffen kann, ist untersagt. Solange der Mieter in der Wohnung wohnt, nicht geräumt wird, muss der Vermieter die Miete im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Mieter.

Eine Ausnahme bildet nur die Tatsache, dass der Vermieetr bei einem Mieter mit der Kaution aufrechnen darf, wenn Mietrückstände nach einem Auszug bestehen. Die sleuchtet ein. Denn weshalb sollte der Vermieter, der Ansprüche hat, Guthaben erstatten müssen und dann hoffen sollen, dass die fehlende Miete eingeht.

Auch die zahlreichen Hinweise zu den sechs Monaten und den uneinheitlichen Rechtsprechungen, die diese HP so darstellt, trifft nicht zu. Es trifft vor allem nicht zu, wenn der Vermieter weitere Forderungen an den Mieter hat, dass diese nach sechs Monaten verjähren. Hat er nämlich die Mängel dem Mieter mitgeteilt und dieser hat nicht reagiert, kann der Vermieter bei der Kautionsabrechnung auch nach sechs Monaten seine Aufwendungen abrechnen.

Wie oft ist es

zu beobachten, dass ein Vermieter kleinere Forderungen hat,
die der Mieter nicht erfüllt, weil er ganz genau weiß, dass
der Vermieter wegen einer solchen Bagatelle nicht zum Gericht
laufen wird, schon gar nicht, wenn das Mietverhältnis beendet
ist. Wenn der Vermieter jetzt auf eine Kaution zurückgreifen
kann, kann er seine „Kleinforderung“ durch Verrechnung
realisieren und gewissermaßen „den Spieß umdrehen“: Jetzt muss
der Mieter wegen eines Kleinbetrages zum Gericht laufen und
ggf. auf Rückzahlung eines Kautionsrestes klagen. Nach dem
Grundsatz, dass es derjenige immer besser hat, der Geld zahlen
muss (weil er Zahlungen zurückhalten oder mit eigenen
Gegenansprüchen verrechnen kann), ist jetzt der Vermieter
einmalig während des gesamten Mietverhältnisses in der
besseren Position.

Hier wird deutlich, dass es weniger um Information, sondern mehr um Stimmungsmache geht. Hier wird versucht den Vermieter in der Art der Funktionärslogik hinzuweisen, dass er immer Nachteile hat. Eine derartige pauschale „Stimmungsmache“ - auch auf Seiten von Mieterorganisationen sind uns allen nicht bei der täglichen Arbeit hilfreich.

Gruss Günter

Und diese Chance sollte er sich nicht durch

Verzicht auf eine Kaution schon am Anfang des
Mietverhältnisses nehmen!.."

Zur Klarstellung. Kaution soll dazu dienen, wenn der Mieter am Ende des Mietverhältnisses Schäden hinterlässt oder Schönheitsreparaturen nicht durchführt, dass dann aus der Kaution die Kosten soweit als möglich bereits in Form einer Kaution gezahlt sind. Der Ansatz, dass Kaution wegen möglicher Nichtzahlung oder später Zahlung der Miete zu verlangen ist, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

aus:
http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Diens…

da weiss eine Hand wieder mal nicht was die andere schon getan hat.

Hallo,

vielen Dank für die Vielfältigen Antworten.
Die Abrechnung kam bisher immer so gegen Ende Januar.
Wir werden uns also mal noch etwas gedulden.

Danke für die Infos.

Petra