Hallo Jürgen,
Miete-Zwangsverwaltung
Durch Beschluß des Zwangsversteigerungsgerichts ist die
Beschlagnahme des Grundbesitzes in 01 . 2001 !!! angeordnet
und ein Zwangsverwalter eingesetzt.
In dem Haus leben ein Ehepaar / Gütertrennung — jeder hat
einen eigenen Mietvertrag.
Wie soll denn das möglich sein ? Unterstellen wir einmal, dass beide Teile in derselben Wohnung leben, wovon ich ausgehe, sind zwei Verträge nicht nachvollziehbar. Nehmen wir mal an, dass der Zwangsverwalter davon ausgehen muss, dass zwei Verträge bestehen, weil auf diese Art keiner der beiden Mieter „fassbar“ sein will.
Der Zwangsverwalter hat, aus welchen Gründen auch immer, nur
einen Mieter angeschrieben (Vor/Nachname) - der verwies auf
seinen Rechtsanwalt - der Zwangsverwalter reichte Klage auf
Mietzahlung ein
Eben. die Rechtslage und die Hintergründe sind zu enig erhellt, andererseits im Internet auch nicht zu diskutieren. Ohne Klagekenntnis kann man keine nähere Hinweise geben. Eines ist jedoch auf jeden Fall sicher. Der Zwangsverwalter wird diese Klage gewinnen. Er hat einen Anspruch und hier helfen auch keine Tricks. Da kann, nach der erfolgreichen Klage, wenn das Geld nicht sofort eingeht, auch noch strafrechtlich einiges auftreten. Also Vorsicht !
Warum der Zwangsverwalter den Mieter 2 nicht angeschrieben
hat - wie ein Zwangsverwalter bei der Mieterfeststellung
vorgeht - auf jeden Fall hat Mieter 2 keine Kentnis vom
Zwangsverwalter und der Zwangsverwalter weiß nichts von einem
Mieter 2 .
Zuerst einmal sind wir uns klar, dass der, gegen den die Zwangsverwaltung eingeleitet ist, dem Zwangsverwalter auch unaufgefordert alle Hinweise geben muss, um die Gelder zu sichern. Nicht der Zwangsverwalter, der Schuldner muss alle notwendigen Informationen liefern.
Hat der Zwangsverwalter, wenn er jetzt plötzlich feststellt,
aha, da ist ja noch ein Mieter, Anspüche auf Miete an Mieter
2 ?
Da, wie die mailst, beide als Ehepaar zuständig sind, wird der Verwalter wohl nun zuerst das gerichtliche Verfahren abwarten. Er wird dann die 2. Seite auffordern die Miete auch zu zahlen und wird auch rückwirkende Forderungen geltend machen. Möglicherweise geht er einen anderen Weg und zwar den über das Strafrecht.
Für welchen Zeitraum darf rückwirkend die Miete nachgefordert
werden ?
Bis 31.12.2001 vier Jahre. Seit 01.02.2004 ( Schuldrechtsreformgesetz) drei Jahre.
Oder sind mögliche Ansprüche bereits verjährt ? Muß der
Zwangsverwalter nicht innerhalb einer Frist die Anzahl der
Miter feststellen und tätig werden ?
Der Schuldner - muss alle notwendigen Informationen dem Zwangsverwalter mitteilen. Zu beachten ist auch, dass in solchen Verfahren dem Vermieter untersagt ist Mieten anzunehmen. Allein daraus ergibt sich bereits eine Straftat, wenn er trotz des Untersagen Gelder annimmt und nicht an den Zwangsverwalter weiter leitet. Mangels ausreichender Kenntnisse des Falles, der Klage und einer möglichen Widerklage oder Klagabweisung kann man hier nur auf gewisse Dinge hinweisen.
Gruss Günter