Mietvertrag mit Kündigungsausschluß

Hallo,

mein Mietvertrag geht vom 01.06.2002 auf fünf Jahre.
Es heißt im Mietvertrag: Die Parteien vereinbaren, daß wechselseitig auf die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichtet wird.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
Kann ich die trotzdem vor den 5 Jahren die Wohnung kündigen? Wenn ja wie? Der Vermieter (ein Rechtsanwalt) wollte dass der Mietvertrag so lange geht.
Gruß Simone

Hallo Simone,

mein Mietvertrag geht vom 01.06.2002 auf fünf Jahre.
Es heißt im Mietvertrag: Die Parteien vereinbaren, daß
wechselseitig auf die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf
ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages
verzichtet wird.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraums von 5
Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht
bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur
außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
Kann ich die trotzdem vor den 5 Jahren die Wohnung kündigen?
Wenn ja wie? Der Vermieter (ein Rechtsanwalt) wollte dass der
Mietvertrag so lange geht.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 22.12.2003 VIII ZR 81/03 eindeutig geklärt, dass vor Ablauf dieser vereinbarten Frist - und zwar auch dann, wenn es sich um Mietverträge nach dem 01.09.2001 handelt - das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann. Das Urteil ist unter BGH - Presse - 162/03 in der Begründung veröffentlicht.

Du kannst aus dem Mietvertrag durch eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages oder wenn der Vermieter zustimmt, durch Stellung eines Nachmieters.Es geht also kein Weg daran vorbei, dass Du mit dem Vermieter nun sprechen musst und natürlich eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden sollte, wie und was gemacht werden darf. Dein Vermieter kann sich aber dann weigern, wenn Du keien nachvollziehbaren Gründe nennst oder gar keine Gründe hast, die den Vermieter zwingen im Sonderfall einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses seien Zustimmung zu erteilen.

Gruss Günter