MV kam nicht zustande - Verschulden des VM?

Hallo,

wir haben da ein kleines Problem.

Wir standen mit einem Vermieter in Kontakt und die Wohnung sagte uns sehr zu, was wir auch jedesmal betont haben. Wir schickten ca. 1 Woche nach Besichtigung(02.01.) und Telefonat(02.01.) eine e-mail(08.01) um bestimmte Sachen im Mietvertrag (der uns per e-mail übermittelt wurde am 03.01.) zu klären. Nach einer Woche hatten wir noch immer keine Antwort, so dass wir gestern abend (16.01.) anriefen. Da wurde uns dann mitgeteilt, dass jemand anderes den MV mittlerweose unterschrieben hätte.
Wir wussten zu keinem Zeitpunkt, dass es noch einen anderen Interessenten gibt und sahen die Fragen zum MV die wir hatten, als reine (letzte) Formalität vor Unterzeichnung des MV an.

Wir waren baff ohne Ende und sind jetzt maßlos enttäuscht. Hinzu kommt, dass diese Wohnung sich ca. 500km von unserer Heimatstadt entfernt befindet, man fährt also mal nicht so eben hin und schaut sich neue Wohungen an - was wir jetzt leider zwangsweise müssen- da wir eigentlich davon ausgingen mit dieser Wohnung ist alles klar und andere Whg. abgesagt haben, die wir uns angeschaut haben.

Unsere Frage ist nun, kann man irgendwelche Aufwandsentschädigungen einfordern, die uns ja jetzt durch zusätzliche Fahrten dorthin entstehen? Das ausschlaggebende für diesen jetzigen Mieter war auch, dass er jetzt gleich mietet und wir erst zu Mitte februar gemietet hätten. Bei Kenntnis der Sachlage hätten wir aber durchaus in den sauren Apfel gebissen und ab anfang Februar gemietet (die Whg. war einfach super). Wir sehen dies als Schaden (zusä. Fahrten, etc.) aus vorvertraglichem Schuldverhältnis an…---->irgendeine Chance?

Zumal der VM ja massig Zeit hatte um uns die Mail vom 08.01. zu beantworten und da hätte er ja auch schreiben können, dass es eben noch einen anderen Interessenten gibt und uns eine Frist setzen können (oder sogar müssen?)

Wir wären wirklich über jede Anregung dankbar.

Hinweis: der per mail an uns gesandte Mietvertrag kam mit folgender Aussage: „Wie vereinbart erhalten Sie einen Mustermietvertrag als pdf-Datei zu Ihrer Information“ ->dieser MV war für uns noch nicht der endgültige.

Viele Grüße
Melanie

Hallo,

es gibt offenbar keine Zusage. Der Mietvertrag diente zur Information. Da hier keine verbindliche Zusage von einer Seite erteilt wurde oder das Angebot von Euch nicht angenommen wurde, bestehen keinerlei Ansprüche für den Aufwand.

Solche Ansprüche in Verbindung mit Mietverträgen können zudem nur dann geltend gemacht werden, wenn für den Fall, das ein Vertrag nicht zustandekommen wird, Aufwandsentschädigungen ( was wohl kaum der Fall sein dürfte ) vereinbart werden oder wenn der Vermieter nach einer Zusage sich nicht an diese Zusage zur Vermietung hält.

Gruss Günter

Wir standen mit einem Vermieter in Kontakt und die Wohnung
sagte uns sehr zu, was wir auch jedesmal betont haben. Wir
schickten ca. 1 Woche nach Besichtigung(02.01.) und
Telefonat(02.01.) eine e-mail(08.01) um bestimmte Sachen im
Mietvertrag (der uns per e-mail übermittelt wurde am 03.01.)
zu klären. Nach einer Woche hatten wir noch immer keine
Antwort, so dass wir gestern abend (16.01.) anriefen. Da wurde
uns dann mitgeteilt, dass jemand anderes den MV mittlerweose
unterschrieben hätte.
Wir wussten zu keinem Zeitpunkt, dass es noch einen anderen
Interessenten gibt und sahen die Fragen zum MV die wir hatten,
als reine (letzte) Formalität vor Unterzeichnung des MV an.

Wir waren baff ohne Ende und sind jetzt maßlos enttäuscht.
Hinzu kommt, dass diese Wohnung sich ca. 500km von unserer
Heimatstadt entfernt befindet, man fährt also mal nicht so
eben hin und schaut sich neue Wohungen an - was wir jetzt
leider zwangsweise müssen- da wir eigentlich davon ausgingen
mit dieser Wohnung ist alles klar und andere Whg. abgesagt
haben, die wir uns angeschaut haben.

Unsere Frage ist nun, kann man irgendwelche
Aufwandsentschädigungen einfordern, die uns ja jetzt durch
zusätzliche Fahrten dorthin entstehen? Das ausschlaggebende
für diesen jetzigen Mieter war auch, dass er jetzt gleich
mietet und wir erst zu Mitte februar gemietet hätten. Bei
Kenntnis der Sachlage hätten wir aber durchaus in den sauren
Apfel gebissen und ab anfang Februar gemietet (die Whg. war
einfach super). Wir sehen dies als Schaden (zusä. Fahrten,
etc.) aus vorvertraglichem Schuldverhältnis
an…---->irgendeine Chance?

Zumal der VM ja massig Zeit hatte um uns die Mail vom 08.01.
zu beantworten und da hätte er ja auch schreiben können, dass
es eben noch einen anderen Interessenten gibt und uns eine
Frist setzen können (oder sogar müssen?)

Wir wären wirklich über jede Anregung dankbar.

Hinweis: der per mail an uns gesandte Mietvertrag kam mit
folgender Aussage: „Wie vereinbart erhalten Sie einen
Mustermietvertrag als pdf-Datei zu Ihrer Information“
->dieser MV war für uns noch nicht der endgültige.

Viele Grüße
Melanie

Hallo Günter,

vielen Dank erstmal für die Antwort. :smile:

Dieses MV-Angebot haben wir in der Tat nicht angenommen, sondern den MV an den Stellen markiert wo wir Fragen hatten und einige Änderungsvorschläge mit reingeschrieben (z.B. Kündigungsfristen, die im alten MV nur ganz kurz erwähnt waren) - mit diesen Fragen und Vorschlägen haben wir ein erneutes Angebot gemacht, auf das er hätte reagieren müssen, oder? Wir haben damit immerhin bekundet „hey wir haben Interesse aber erkläre uns bitte noch dies und das“. Das war doch quasi eine „Verhandlung um den MV“.

Wir haben im Netz auch noch folgendes gefunden:
Quelle: www.mieter.net/artikelarchiv_524.htm

„Was versteht man unter der Anbahnung des Mietvertrags?
*******************************************************
Unter der Anbahnung eines Mietverhältnisses versteht man Verhandlungen über den Abschluß eines Mietvertrags, und zwar von der Aufnahme des ersten Kontakts (z.B. Reaktion auf ein Inserat) bis zum Vertragsschluß. Mit der Eröffnung von Vertragsverhandlungen entsteht aber bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das den Beteiligten die Pflicht auferlegt, in ihrem Herrschaftsbereich alles zu tun oder zu unterlassen, was dem potentiellen Vertragspartner Schaden zufügen könnte.“

Und darauf beruft sich auch unsere Frage…

  1. wir wussten von keinem weiteren Interessenten (dieser war nach uns da)
  2. haben wir sogar den Schlüssel von Freunden des VM abgeholt, damit wir uns die Whg anschauen können
  3. hatte er bei Empfang unserer Frage-e-mail schon Kenntnis von einem weiteren Interessenten und hätte uns die Fragen doch schnellstmöglich beantworten müssen und uns dann auch eine Frist zur Entscheidung setzten können/müssen, denn wir waren die ersten Interessenten
  4. wären wir weiterhin bei Mietanfang Mitte Februar geblieben und der andere Anfang Februar, wäre der VM durchaus berechtigt gewesen diesen zu wählen - das zweifeln wir auch gar nicht an
  5. aber uns wurde gar keine Chance gegeben und das sehen wir als Pflichtverletzung seinerseits an(also keinerlei infos an uns) denn wir haben mit den fragen etc. eindeutig bekundet das wir Interesse haben…

Wir berufen uns da auf §311 Abs.2 BGB i.V.m. §280

Grüße
Melanie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Melanie,

Dieses MV-Angebot haben wir in der Tat nicht angenommen,
sondern den MV an den Stellen markiert wo wir Fragen hatten
und einige Änderungsvorschläge mit reingeschrieben (z.B.
Kündigungsfristen, die im alten MV nur ganz kurz erwähnt
waren) - mit diesen Fragen und Vorschlägen haben wir ein
erneutes Angebot gemacht, auf das er hätte reagieren müssen,
oder? Wir haben damit immerhin bekundet „hey wir haben
Interesse aber erkläre uns bitte noch dies und das“. Das war
doch quasi eine „Verhandlung um den MV“.

Wir haben im Netz auch noch folgendes gefunden:
Quelle: www.mieter.net/artikelarchiv_524.htm

„Was versteht man unter der Anbahnung des Mietvertrags?
*******************************************************
Unter der Anbahnung eines Mietverhältnisses versteht man
Verhandlungen über den Abschluß eines Mietvertrags, und zwar
von der Aufnahme des ersten Kontakts (z.B. Reaktion auf ein
Inserat) bis zum Vertragsschluß. Mit der Eröffnung von
Vertragsverhandlungen entsteht aber bereits ein
vorvertragliches Schuldverhältnis, das den Beteiligten die
Pflicht auferlegt, in ihrem Herrschaftsbereich alles zu tun
oder zu unterlassen, was dem potentiellen Vertragspartner
Schaden zufügen könnte.“

Das ist richtig, aber es ist keine Verbindlichkeit bezüglich der Zusage. Zudem ist die Rechtsprechung klar. Der Vermieter hat das Recht, dass er sich aus den ihm vorliegenden Angeboten den nach seiner Meinung geeigneten Mieter heraus sucht. Die Meinung bei Mieter.net ist nicht durchsetzbar, würde im Übrigen auch das Recht auf Verfügung über Eigentum nach GG einschränken.

Und darauf beruft sich auch unsere Frage…

  1. wir wussten von keinem weiteren Interessenten (dieser war
    nach uns da)

Der Vermieter muss Euch auch nicht informieren.

  1. haben wir sogar den Schlüssel von Freunden des VM abgeholt,
    damit wir uns die Whg anschauen können

Akzepztiert, denn es ging um eine Wohnungsbesichtigung.

  1. hatte er bei Empfang unserer Frage-e-mail schon Kenntnis
    von einem weiteren Interessenten und hätte uns die Fragen doch
    schnellstmöglich beantworten müssen und uns dann auch eine
    Frist zur Entscheidung setzten können/müssen, denn wir waren
    die ersten Interessenten

Der Vermieetr darf sich für die Auswahl der Mieter Zeit lassen. Gerichte haben bis zu 3 Monate zugestanden.

  1. wären wir weiterhin bei Mietanfang Mitte Februar geblieben
    und der andere Anfang Februar, wäre der VM durchaus berechtigt
    gewesen diesen zu wählen - das zweifeln wir auch gar nicht an

Der Vermieter gab dem den Vorzug, der vorzeitg einziehen wollte. Die Umkehr der Beweislast, dass der Vermieter euch informieren sollte, trifft nicht zu. Ihr werdet, sofern ihr hier juristisch etwas unternehmen wollt, dann erklären müssen, weshalb ihr erst Mitte Februar einziehen wolltet, erst ab dort Miete zahlen wolltet, obwohl euch bekannt war, dass die Wohnung schon früher leer war und weshalb ihr nicht von Euch aus angeboten habt, in diesem Fall ab 01.02. die Miete zu tragen. Rechtlich möchte ich mal wie folgt argumentieren." Dem Mieter stehen keine Ansprüche zu. Das Vorgehen des Mieters zeigt, dass er an der Wohnung nicht wirklich interessiert ist. Er hat zwar, was zugestanden wird, die Wohnung besichtigt, auch zu den Bedingungen Fragen gestellt, einen Mustermietvertrag erhalten, aber eine Zusage erfolgte nicht. Erst nachdem der Mieter erfahren hat, dass ein Mitkonkurrent die Wohnung erhalten hat, stellt er unbegründete Schadenersatzansprüche. Der Kläger möge einmal glaubwürdig darlegen, ob er sich um keine andere Mietwohnung als die des Beklagten gekümmert hat und weshalb, wenn ein Umzug über mehrere hundert Kilometer erfolgen soll, der Mieter so bauäugig sich auf ein einziges Angebot verlässt, obwohl ihm die Wohnungslage bekannt ist. Der Mieter, der jetzt den Zuschlag erhalten hat, konnte sich umgehend zur Mietaufnahme entscheiden. Die unschlüssige Haltung der Mietinteressenten hätte für den Vermieter ganz erhebliche finanzielle Nachteile bedeutet, denn er musste wegen der fehlenden Zusage auch davon ausgehen, dass der Mieter kein Interese mehr hat.

so ähnlich und noch notwendigerweise deutlicher wäre zu argumentieren.

  1. aber uns wurde gar keine Chance gegeben und das sehen wir
    als Pflichtverletzung seinerseits an(also keinerlei infos an
    uns) denn wir haben mit den fragen etc. eindeutig bekundet das
    wir Interesse haben…

Wir berufen uns da auf §311 Abs.2 BGB i.V.m. §280

Ich sehe keine Chance hier irgend welche Ansprüche durchzusetzen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

natürlich haben wir uns mehrere Wohnungen angesehen und die Wohnungslage für Mieter ist dort eigentlich super. Der VM war regelrecht froh, dass sich endlich mal wieder jemand meldet(also kein Hinweis für uns, dass es für diese Whg. massig Interessenten gibt).

Aber noch ein Nachtrag, ich las mir gerade nochmal die mail durch die wir geschrieben hatten… dort schreiben wir u.a. „wir würden die Whg. gerne zum xy.xy.2004 mieten…“ - ist das nicht eine eindeutige Zusage für diese Whg. unsererseits?

Danke für die Geduld und die Antworten :smile:

Melanie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Melanie,

natürlich haben wir uns mehrere Wohnungen angesehen und die
Wohnungslage für Mieter ist dort eigentlich super. Der VM war
regelrecht froh, dass sich endlich mal wieder jemand
meldet(also kein Hinweis für uns, dass es für diese Whg.
massig Interessenten gibt).

Aber noch ein Nachtrag, ich las mir gerade nochmal die mail
durch die wir geschrieben hatten… dort schreiben wir u.a.
„wir würden die Whg. gerne zum xy.xy.2004 mieten…“ - ist
das nicht eine eindeutige Zusage für diese Whg. unsererseits?

Dies ist ein Angebot an den Vermieter, aber keine Zusage. Auf Eure Willenserklärung hätte der Vermieter dann erklären können, das er das Angebot annimmt.

Gruss Günter

Hallo Melanie,

ich wollte mich nur kurz dazwischenschalten, da GünterW ja schon
alles (wie ich finde: überzeugend) geklärt hat.

Wir berufen uns da auf §311 Abs.2 BGB i.V.m. §280

In eurem Fall wäre es wohl § 535 iVm § 311 II, 280 BGB: Verletzung
vorvertraglicher Pflichten aus dem Mietvertrag.
Allerdings ist das leider gar nicht einschlägig, da damit nur solche
Pflichtverletzungen umfasst sein sollen, die unmittelbar zu einer
Schädigung von Rechtsgütern führt. Beispiel: ihr werdet beim
Besichtigungstermin vom (pflichtwidrig) nicht angeleinten Hund
gebissen, die Besichtigungsstelle ist nicht gegen Glatteis gestreut
etc.

Bei euch wäre, wie bereits gesagt wurde, immer ein Bindungswille des
Vermieters für eben solche Risiken (Fahrtkosten usw.) nötig gewesen,
denn direkte Rechtsgutsverletzungen liegen ja nicht vor. Dieser
Bindungswille fehlt aber erkennbar. Insofern habt ihr IMHO leider
Pech gehabt. Versucht auch mal euch in die Lage des Vermieters zu
versetzen, dann merkt ihr bald was gerecht wäre und was nicht.

Nichts für ungut - Jaschiii