Hallo Melanie,
Dieses MV-Angebot haben wir in der Tat nicht angenommen,
sondern den MV an den Stellen markiert wo wir Fragen hatten
und einige Änderungsvorschläge mit reingeschrieben (z.B.
Kündigungsfristen, die im alten MV nur ganz kurz erwähnt
waren) - mit diesen Fragen und Vorschlägen haben wir ein
erneutes Angebot gemacht, auf das er hätte reagieren müssen,
oder? Wir haben damit immerhin bekundet „hey wir haben
Interesse aber erkläre uns bitte noch dies und das“. Das war
doch quasi eine „Verhandlung um den MV“.
Wir haben im Netz auch noch folgendes gefunden:
Quelle: www.mieter.net/artikelarchiv_524.htm
„Was versteht man unter der Anbahnung des Mietvertrags?
*******************************************************
Unter der Anbahnung eines Mietverhältnisses versteht man
Verhandlungen über den Abschluß eines Mietvertrags, und zwar
von der Aufnahme des ersten Kontakts (z.B. Reaktion auf ein
Inserat) bis zum Vertragsschluß. Mit der Eröffnung von
Vertragsverhandlungen entsteht aber bereits ein
vorvertragliches Schuldverhältnis, das den Beteiligten die
Pflicht auferlegt, in ihrem Herrschaftsbereich alles zu tun
oder zu unterlassen, was dem potentiellen Vertragspartner
Schaden zufügen könnte.“
Das ist richtig, aber es ist keine Verbindlichkeit bezüglich der Zusage. Zudem ist die Rechtsprechung klar. Der Vermieter hat das Recht, dass er sich aus den ihm vorliegenden Angeboten den nach seiner Meinung geeigneten Mieter heraus sucht. Die Meinung bei Mieter.net ist nicht durchsetzbar, würde im Übrigen auch das Recht auf Verfügung über Eigentum nach GG einschränken.
Und darauf beruft sich auch unsere Frage…
- wir wussten von keinem weiteren Interessenten (dieser war
nach uns da)
Der Vermieter muss Euch auch nicht informieren.
- haben wir sogar den Schlüssel von Freunden des VM abgeholt,
damit wir uns die Whg anschauen können
Akzepztiert, denn es ging um eine Wohnungsbesichtigung.
- hatte er bei Empfang unserer Frage-e-mail schon Kenntnis
von einem weiteren Interessenten und hätte uns die Fragen doch
schnellstmöglich beantworten müssen und uns dann auch eine
Frist zur Entscheidung setzten können/müssen, denn wir waren
die ersten Interessenten
Der Vermieetr darf sich für die Auswahl der Mieter Zeit lassen. Gerichte haben bis zu 3 Monate zugestanden.
- wären wir weiterhin bei Mietanfang Mitte Februar geblieben
und der andere Anfang Februar, wäre der VM durchaus berechtigt
gewesen diesen zu wählen - das zweifeln wir auch gar nicht an
Der Vermieter gab dem den Vorzug, der vorzeitg einziehen wollte. Die Umkehr der Beweislast, dass der Vermieter euch informieren sollte, trifft nicht zu. Ihr werdet, sofern ihr hier juristisch etwas unternehmen wollt, dann erklären müssen, weshalb ihr erst Mitte Februar einziehen wolltet, erst ab dort Miete zahlen wolltet, obwohl euch bekannt war, dass die Wohnung schon früher leer war und weshalb ihr nicht von Euch aus angeboten habt, in diesem Fall ab 01.02. die Miete zu tragen. Rechtlich möchte ich mal wie folgt argumentieren." Dem Mieter stehen keine Ansprüche zu. Das Vorgehen des Mieters zeigt, dass er an der Wohnung nicht wirklich interessiert ist. Er hat zwar, was zugestanden wird, die Wohnung besichtigt, auch zu den Bedingungen Fragen gestellt, einen Mustermietvertrag erhalten, aber eine Zusage erfolgte nicht. Erst nachdem der Mieter erfahren hat, dass ein Mitkonkurrent die Wohnung erhalten hat, stellt er unbegründete Schadenersatzansprüche. Der Kläger möge einmal glaubwürdig darlegen, ob er sich um keine andere Mietwohnung als die des Beklagten gekümmert hat und weshalb, wenn ein Umzug über mehrere hundert Kilometer erfolgen soll, der Mieter so bauäugig sich auf ein einziges Angebot verlässt, obwohl ihm die Wohnungslage bekannt ist. Der Mieter, der jetzt den Zuschlag erhalten hat, konnte sich umgehend zur Mietaufnahme entscheiden. Die unschlüssige Haltung der Mietinteressenten hätte für den Vermieter ganz erhebliche finanzielle Nachteile bedeutet, denn er musste wegen der fehlenden Zusage auch davon ausgehen, dass der Mieter kein Interese mehr hat.
so ähnlich und noch notwendigerweise deutlicher wäre zu argumentieren.
- aber uns wurde gar keine Chance gegeben und das sehen wir
als Pflichtverletzung seinerseits an(also keinerlei infos an
uns) denn wir haben mit den fragen etc. eindeutig bekundet das
wir Interesse haben…
Wir berufen uns da auf §311 Abs.2 BGB i.V.m. §280
Ich sehe keine Chance hier irgend welche Ansprüche durchzusetzen.
Gruss Günter