Renovierungsklauseln - BGH VIII ZR 308/02

Hallo,
das obige Urteil wird immer wieder angesprochen. Hatte hier im Forum im Sommer ebenfalls einen Beitrag, weil wir letzten Juli umgezogen sind und bei Auszug nicht renoviert haben, weil im Mietvertrag stand:
§4a: (sinngemäß) alle 3 bzw. 5 Jahre renovieren …
§4b: (sinngemäß) wenn bei Auszug nicht renoviert wurde, abdrücken anteiliger „%“ …
§4c: bei Auszug ist die Wohnung zu renovieren …
Irgendwo beim Ratgeber Recht (und anderswo in Artikeln im Web)war eben genau diese Verklausulierung (habe das wortwörtlich mit dem Mietvertrag verglichen) führt das zur Anwendung des obigen BGH Urteils - man muß gar nichts tun, weil die Klauseln sich wiedersprechen und somit gegenseitig aufheben …

Der Vermieter hat sich damals mehrmals gedreht und gewendet, es hat ein riesen Zoff gegeben, aber anscheinend haben wir Glück gehabt. Denn wie ich anschließend hier im Forum erfahren habe, lagen wir vielleicht doch nicht so richtig …
Kurzum, ich habs einfach noch nicht gerafft, wann genau die Klauseln sich gegenseitig aufheben. Denn auch in unserem neuen Mietvertrag steht nämlich wieder genau dasselbe drinnen und den haben wir damals mit dem Gedanken im Hinterkopf „ätsch gilt eh nicht“ uns nicht viel drum geschert.

Vielleicht könenn die Experten (denke da besonders an Günter) das nochmal genau aufklären…

Vielen Dank + Gruß,

Michael

Hallo Michael,

das obige Urteil wird immer wieder angesprochen. Hatte hier im
Forum im Sommer ebenfalls einen Beitrag, weil wir letzten Juli
umgezogen sind und bei Auszug nicht renoviert haben, weil im
Mietvertrag stand:
§4a: (sinngemäß) alle 3 bzw. 5 Jahre renovieren …
§4b: (sinngemäß) wenn bei Auszug nicht renoviert wurde,
abdrücken anteiliger „%“ …
§4c: bei Auszug ist die Wohnung zu renovieren …
Irgendwo beim Ratgeber Recht (und anderswo in Artikeln im
Web)war eben genau diese Verklausulierung (habe das
wortwörtlich mit dem Mietvertrag verglichen) führt das zur
Anwendung des obigen BGH Urteils - man muß gar nichts tun,
weil die Klauseln sich wiedersprechen und somit gegenseitig
aufheben …

Nachdem die Quotenklausel im Mietvertrag steht, kann dieses Urteil nicht Anwendung finden. Das BGH-Urteil geht auf die Tatsache zurück, dass dort im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter alle Schönheitsreparaturen zu leisten hat und bei Auszug, unbeachtet der geleisteten Schönheitsreparaturen die Wohnung renoviert übergeben sollte. Zu Recht hat der BGH erkannt, das hier der Mieter über Gebühr belastet wird. Wenn aber die Quote ( die Prozente) vereinbart sind, dann muss der Mieter nicht vollständig renovieren sondern nur die aus dem Mietvertrag geschuldeten Leistungen anteilig erstatten.

Der Vermieter hat sich damals mehrmals gedreht und gewendet,
es hat ein riesen Zoff gegeben, aber anscheinend haben wir
Glück gehabt. Denn wie ich anschließend hier im Forum
erfahren habe, lagen wir vielleicht doch nicht so richtig …
Kurzum, ich habs einfach noch nicht gerafft, wann genau die
Klauseln sich gegenseitig aufheben. Denn auch in unserem neuen
Mietvertrag steht nämlich wieder genau dasselbe drinnen und
den haben wir damals mit dem Gedanken im Hinterkopf „ätsch
gilt eh nicht“ uns nicht viel drum geschert.

Wenn solche Argumente helfen und die Gegenseite kümmert sich nicht darum, weil sie schon beeindruckt ist, wenn ein § genannt wird.

Gruss Günter