Hallo,
ich hoffe, jemand kann mir hier weiterhelfen.
In einem Mietvertrag steht zur Mietdauer:
„§4 Der Mietvertrag beginnt am 01.09.2001 und endet mit dem Ablauf des 31.08.2006. Er verlängert sich um 1 Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird.“ (Das ganze ist so zum ankreuzen, so dass man auch auf unbestimmte Zeit ankreuzen kann usw., ich habe das genannt, was angekreuzt ist)
Er ist im August 2001 unterschrieben worden (in der Überschrift steht übrigens Mustermietvertrag ´76…), so dass wohl (leider) noch altes Recht gilt und eine Befristung gegeben ist - oder sehe ich das falsch?
Problem, ich kann die Aussage im Vertrag zur Kündigung nicht richtig werten. Dort steht:
„(1)Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart (siehe §4) oder läufter als solcher weiter, so richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
(2) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fistlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten."
Das wars dann auch schon zur Kündigung. wenn ich das richtig sehe, kommt Satz 1 nicht zur Anwendung und Satz 2 ist nur für Dinge wichtig, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Also bleibt nur Satz 3. Aber was heißt „gesetzliche Vorschriften zu beachten“? Mit welcher Frist kann eine ordentliche Kündigung erfolgen.
Oder ist es gar mangels konkreter Kündigungsangaben gar kein wirksam befristeter Vertrag?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
Thomas