Kündigungsfrist 5-Jahresvertrag

Hallo,
ich hoffe, jemand kann mir hier weiterhelfen.

In einem Mietvertrag steht zur Mietdauer:

„§4 Der Mietvertrag beginnt am 01.09.2001 und endet mit dem Ablauf des 31.08.2006. Er verlängert sich um 1 Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird.“ (Das ganze ist so zum ankreuzen, so dass man auch auf unbestimmte Zeit ankreuzen kann usw., ich habe das genannt, was angekreuzt ist)

Er ist im August 2001 unterschrieben worden (in der Überschrift steht übrigens Mustermietvertrag ´76…), so dass wohl (leider) noch altes Recht gilt und eine Befristung gegeben ist - oder sehe ich das falsch?

Problem, ich kann die Aussage im Vertrag zur Kündigung nicht richtig werten. Dort steht:

„(1)Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart (siehe §4) oder läufter als solcher weiter, so richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
(2) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fistlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten."

Das wars dann auch schon zur Kündigung. wenn ich das richtig sehe, kommt Satz 1 nicht zur Anwendung und Satz 2 ist nur für Dinge wichtig, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Also bleibt nur Satz 3. Aber was heißt „gesetzliche Vorschriften zu beachten“? Mit welcher Frist kann eine ordentliche Kündigung erfolgen.
Oder ist es gar mangels konkreter Kündigungsangaben gar kein wirksam befristeter Vertrag?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe

Thomas

Hallo Thomas,

„§4 Der Mietvertrag beginnt am 01.09.2001 und endet mit dem
Ablauf des 31.08.2006. Er verlängert sich um 1 Jahr, wenn er
nicht fristgemäß gekündigt wird.“ (Das ganze ist so zum
ankreuzen, so dass man auch auf unbestimmte Zeit ankreuzen
kann usw., ich habe das genannt, was angekreuzt ist)

In diesen Fällen ist bis heute strittig ob nun das Datum des Beginns des Mietverhältnisses ( hier 01.09.2001 ) zählt oder der Termin an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Der Bundestagsrechtsausschuss geht vom Beginn des Mietvertrages us, nahmhafte Mietrechtsjuristen jedoch vom Abschluss des Mietvertrages. Ich weise deshalb darauf hin, weil meine Antwort derzeit nach der derzeitigen Rechtslage erfolgt. Derzeit wird die Auffassung vertreten, dass der Beginn des Mietverhältnisses massgeblich ist. Es könnte also jederzeit durch Urteil sich die Rechtslage ändern.

Er ist im August 2001 unterschrieben worden (in der
Überschrift steht übrigens Mustermietvertrag ´76…), so dass
wohl (leider) noch altes Recht gilt und eine Befristung
gegeben ist - oder sehe ich das falsch?

alter Mietvertrag

Problem, ich kann die Aussage im Vertrag zur Kündigung nicht
richtig werten. Dort steht:

„(1)Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart (siehe
§4) oder läufter als solcher weiter, so richtet sich das
Kündigungsrecht des Mieters und Vermieters nach den
gesetzlichen Vorschriften.“

dies betrifft unbefristete Mietverhältnisse, wären also drei Monate. Da wir nun aber davon ausgehen, dass der Vertrag ab 01.09.01 gültig ist und dort kein Zeitmietvertrag abgeschlossen werdee kann, wenn nicht Eigenbedarf, völliger Umbau oder Nutzung für einen Beschäftigten ausgewiesen ist, es sich also in deisme Fall nicht um einen Zeitmietvertrag sondern wegen des Rechtsmangels um einen unbefristeten Vertrag handelt, kannst Du mit drei Monaten kündigen. Setze Dich auf den Standpunkt, dass Zeitmietverträge in dieser Form ab 01.09.2001 nicht zulässig sind ( 575 BGB ) .

Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die
Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
(2) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
(fistlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3)Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die
gesetzlichen Vorschriften zu beachten."

sagt nur aus, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, dass die gesetzliche Frist drei Monate einzuhalten ist. (2) ist für den Fall von Mietrückständen oder andere schwerwiegenden Vorfälle, sofern eine Abmahnung vorher mit der Kündigung an den Mieter ging.

Das wars dann auch schon zur Kündigung. wenn ich das richtig
sehe, kommt Satz 1 nicht zur Anwendung und Satz 2 ist nur für
Dinge wichtig, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Also bleibt nur Satz 3. Aber was heißt „gesetzliche
Vorschriften zu beachten“? Mit welcher Frist kann eine
ordentliche Kündigung erfolgen.

drei Monate.

Oder ist es gar mangels konkreter Kündigungsangaben gar kein
wirksam befristeter Vertrag?

es ist ein unbefristeter Vertrag.

Gruss Günter

Vielen Dank Günter,

das ging ja schnell mit einer Antwort.

Hmm, irgendwie hatte ich die Möglichkeit, dass wegen Beginn 1.09.2001 das neue Recht gilt nach ein wenig googlen schon abgehakt, da Unterschrift bereits im August.

Habe leider nichts vom Bundestagsrechtsausschuss gelesen (irgendwie hat man langsam die Vorstellung, dass man doch alles im Netz finden müsste). Das ändert natürlich die Sichtweise. Mal sehen, was der Vermieter meint…

Viele Grüße

Thomas