Und ein weiterer Tip. Wenn der Vermieter die Wartung der
Therme veranlasst dem Handwerker nichts unterschreiben. Nicht
einmal, dass die Wartung ordnungsgemäss erledigt ist.
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Erstmal danke für deine/eure Antworten. Kurze Frage: Warum
sollte ich denn beim Handwerker nix unterschreiben? UND Wenn
in meinem Mietvertrag nix von „Wartung Heizungsanlage“ oder so
steht, muss ich dann nicht bezahlen?
Hallo Finsel,
mit Deiner Unterschrift bestätigst Du, dass der Handwerker die Arbeit ordnungsgemäss erledigt hat. Gerade bei Thermenwartungen sind oftmals mehrere Besuche des Handwerkers erforderlich und angeblich ist in jedem Fall was anderes defekt. Je schwieriger die Wirtschaftslage ist, desto mehr häufen sich solche lästigen, immer wiederkehrenden Ausfälle von Thermen. Insbesondere bei Firmen, die neu angefangen haben. Selten bei alten, bekannten Firmen. Du kannst ja bestätigen, nicht dort wo der Handwerker will, sondern dort wo er einträgt was alles er gemacht haben will, dass er " von 14.00 bis 17.00 Uhr anwesend - Unterschrift" war. Dann bestätigst Du die Anwesenheit, jedoch nicht die Leistung. Als Laie kannst Du möglicherweise ohnehin nicht erkennen, was der Handwerker austauscht und ob es notwendig ist. Ich empfehle unserem Klientel vom Handwerker die ausgebauten Teile ausghändigen zu lassen. Man muss dann schon besonderes dreist sein, wenn man teure , funktionierende Teile ausbaut und neue einsetzt. Aber selbst dies habe ich schon erlebt.
Wenn nichts vereinbart ist, ist nichts zu zahlen. Nur - mir ist kein vorgedruckter Mietvertrag bekannt, der nicht eine der folgenden Klauseln enthält : „Betriebskosten gem. ´§ 27 der II. BV Anlage 3 sind nicht enthalten“ oder unter Heizung/Warmwasserversorgung gibt es den Hinweis, dass zu den Kosten „alle für den Betrieb der Anlage anfallenden Kosten vom Mieter zu zahlen sind“ oder ähnliche Texte. Hier bedarf es dann keiner Angabe der Einzelposition.
Ein anderes Problem liegt vor, wenn der Mietvertrag aus Anfang 1975 und davor abgeschlossen wurde. In diesen Verträgen sind Wartungen meist ausgeschlossen. Nach 1975 muss man darauf achten, welches Formular man hat. Einige weisen bereits auf die Wartung direkt hin, anderer durch oben genante Texte und überwiegend ab 1985 findet man kaum Mietverträge ohne eine dieser Klauseln.
Der Hinweis „Kosten für Gaseinzelfeuerstätte oder Gasetagenheizung trägt der Mieter“ ist zwar unbestimmt, aber jeder weiss, um welche Kosten es sich hier handelt. Eine Aufklärungspflicht durch den Vermieter besteht nicht. Will der Mieter wissen, um welche Kosten es sich handelt, muss der Mieter nachfragen. Dann jedoch ist der Vermieter zur Auskunft verppflichtet und wenn dann Kosten kommen, die er nicht aufgezählt hat, hat der Mieter auch nicht zu zahlen - nur, dies geschieht ja meist mündlich, im Streitfall wird man also beweisen müssen, dass wiklich vereinbart wurde. Im Streitfall - sollte so ein Fall wirklich bis zu einem Gericht kommen, muss man aber auch erkennen, dass die Kosten höher sein können als die umstrittene Rechnung. Hier sind die Berater ( Anwalt; Haus § Grund; Mieterverein ) gefordert. Niemand sollte wegen Prinzipien einen Prozess führen oder in einen solchen getrieben werden, wenn die Kosten, selbst wenn der Prozess gewonnen wird, höher sind als der Streitwert. Wer RS hat und keine Eigenbeteiligung mag diesen Weg gehen.
Gruss Günter