Muss ich die Gasthermenwartung bezahlen?

Hallo liebe Experten!

Ich ziehe zum 29.02 aus meiner Wohnung aus. Jetzt bekam ich einen Brief vom Vermieter, dass Ende diesen Monats die Handwerker kommen um die Gasthermenwartung durchzuführen. Ich wohne dort doch jetzt aber nur noch diesen einen Monat. Muss ich die Gasthermenwartung trotzdem bezahlen?

Für fachkundige Anworten wär ich euch super dankbar, falls ihr auch noch wisst wo das in irgendeinem Gesetzbuch steht liebe ich euch!

Vielen Dank schon mal im Voraus und freundliche Grüße aus dem schön-verschneiten Harz

finsel

Hallo finsel,

du mußt diese Wartung nur anteilig bezahlen, d.h. wenn die Nebenkostenabrechnung jeweils vom 01.01. bis 31.12 abgerechnet wird wäre dein Anteil 2/12 vom Rechungsbetrag - der Rest müsste vom neuen Mieter übernommen werden

gruß margret

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Hallo Margret,

die Wartung der Gastherme ist offenbar nicht in den Betriebskosten vereinbart, sondern wie die Darstellung scheint, ist die Wartung der Gastherme, bezogen nur auf diese Wohnung, getrennt vereinbart. Wenn letztes Jahr die Wartung nicht vorgenommen wurde, muss auf jeden Fall die Wartung gezahlt werden. Bitte im Mietvertrag nachsehen - durchlesen - ob die Wartung vereinbart ist. Eine Abrechnung von anteiligen Kosten wird bei dieser Art der Wartung nicht vorgenommen, wenn zumindest zwölf Monate vor dem Auszug keine Wartung durchgeführt wurde.

Gruss Günter

Ich ziehe zum 29.02 aus meiner Wohnung aus. Jetzt bekam ich
einen Brief vom Vermieter, dass Ende diesen Monats die
Handwerker kommen um die Gasthermenwartung durchzuführen. Ich
wohne dort doch jetzt aber nur noch diesen einen Monat. Muss
ich die Gasthermenwartung trotzdem bezahlen?

Für fachkundige Anworten wär ich euch super dankbar, falls ihr
auch noch wisst wo das in irgendeinem Gesetzbuch steht liebe
ich euch!

Vielen Dank schon mal im Voraus und freundliche Grüße aus dem
schön-verschneiten Harz

finsel

Hallo finsel,

du mußt diese Wartung nur anteilig bezahlen, d.h. wenn die
Nebenkostenabrechnung jeweils vom 01.01. bis 31.12
abgerechnet wird wäre dein Anteil 2/12 vom Rechungsbetrag -
der Rest müsste vom neuen Mieter übernommen werden

gruß margret

Hallo Günter,

danke für die Info
nur gehe ich davonaus das eine Wartung generell einmal im jahr gemacht wir - was aus dem Schreiben natürlich nicht ersichtlich ist-

wie sieht es dann aus?

gruß margret

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Hallo Margret,

danke für die Info
nur gehe ich davonaus das eine Wartung generell einmal im jahr
gemacht wir - was aus dem Schreiben natürlich nicht
ersichtlich ist-

wie sieht es dann aus?

Wenn innerhalb der letzten 12 Monate, vor allem aber vor Beginn der Heizperiode, eine Wartung durchgeführt wurde - also etwa um August - September/Oktober 2003 - ist nun bei Auszug nicht erneut eine Wartung geschuldet. Der Termin zur Wartung -während der Heizungsperiode - ist ohnehin willkürlich. Wenn also im Frühjahr 2003 die Wartung durchgeführt wurde, hat der Mieter nicht bei Auszug - während der Heizperiode - erneut eine Wartung zu zahlen, wenn 12 Monate nicht verstrichen sind. Noch ein Hinweis. Die Wartung der Gastherme muss im Mietvertrag vereinbart sein. Zumindest muss vereinbart sein „Wartung der Heizungsanlage“. Sodann muss vereinbart sein, dass der Mieter bei Leistung die Rechnung zu zahlen hat. Zahlt der Mieter Vorauszahlungen für Betriebskosten und ist dort unter Heizung eine Vorauszahlung vereinbart und wird gezahlt, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung, sondern er muss die Rechnung in die Jahresabrechnung nehmen.

Und ein weiterer Tip. Wenn der Vermieter die Wartung der Therme veranlasst dem Handwerker nichts unterschreiben. Nicht einmal, dass die Wartung ordnungsgemäss erledigt ist.

Gruss Günter

Gruss Günter

Und ein weiterer Tip. Wenn der Vermieter die Wartung der
Therme veranlasst dem Handwerker nichts unterschreiben. Nicht
einmal, dass die Wartung ordnungsgemäss erledigt ist.

Gruss Günter

Hallo Günter!

Erstmal danke für deine/eure Antworten. Kurze Frage: Warum sollte ich denn beim Handwerker nix unterschreiben? UND Wenn in meinem Mietvertrag nix von „Wartung Heizungsanlage“ oder so steht, muss ich dann nicht bezahlen?

Gruß

finsel

Und ein weiterer Tip. Wenn der Vermieter die Wartung der
Therme veranlasst dem Handwerker nichts unterschreiben. Nicht
einmal, dass die Wartung ordnungsgemäss erledigt ist.

:

Erstmal danke für deine/eure Antworten. Kurze Frage: Warum
sollte ich denn beim Handwerker nix unterschreiben? UND Wenn
in meinem Mietvertrag nix von „Wartung Heizungsanlage“ oder so
steht, muss ich dann nicht bezahlen?

Hallo Finsel,

mit Deiner Unterschrift bestätigst Du, dass der Handwerker die Arbeit ordnungsgemäss erledigt hat. Gerade bei Thermenwartungen sind oftmals mehrere Besuche des Handwerkers erforderlich und angeblich ist in jedem Fall was anderes defekt. Je schwieriger die Wirtschaftslage ist, desto mehr häufen sich solche lästigen, immer wiederkehrenden Ausfälle von Thermen. Insbesondere bei Firmen, die neu angefangen haben. Selten bei alten, bekannten Firmen. Du kannst ja bestätigen, nicht dort wo der Handwerker will, sondern dort wo er einträgt was alles er gemacht haben will, dass er " von 14.00 bis 17.00 Uhr anwesend - Unterschrift" war. Dann bestätigst Du die Anwesenheit, jedoch nicht die Leistung. Als Laie kannst Du möglicherweise ohnehin nicht erkennen, was der Handwerker austauscht und ob es notwendig ist. Ich empfehle unserem Klientel vom Handwerker die ausgebauten Teile ausghändigen zu lassen. Man muss dann schon besonderes dreist sein, wenn man teure , funktionierende Teile ausbaut und neue einsetzt. Aber selbst dies habe ich schon erlebt.

Wenn nichts vereinbart ist, ist nichts zu zahlen. Nur - mir ist kein vorgedruckter Mietvertrag bekannt, der nicht eine der folgenden Klauseln enthält : „Betriebskosten gem. ´§ 27 der II. BV Anlage 3 sind nicht enthalten“ oder unter Heizung/Warmwasserversorgung gibt es den Hinweis, dass zu den Kosten „alle für den Betrieb der Anlage anfallenden Kosten vom Mieter zu zahlen sind“ oder ähnliche Texte. Hier bedarf es dann keiner Angabe der Einzelposition.

Ein anderes Problem liegt vor, wenn der Mietvertrag aus Anfang 1975 und davor abgeschlossen wurde. In diesen Verträgen sind Wartungen meist ausgeschlossen. Nach 1975 muss man darauf achten, welches Formular man hat. Einige weisen bereits auf die Wartung direkt hin, anderer durch oben genante Texte und überwiegend ab 1985 findet man kaum Mietverträge ohne eine dieser Klauseln.

Der Hinweis „Kosten für Gaseinzelfeuerstätte oder Gasetagenheizung trägt der Mieter“ ist zwar unbestimmt, aber jeder weiss, um welche Kosten es sich hier handelt. Eine Aufklärungspflicht durch den Vermieter besteht nicht. Will der Mieter wissen, um welche Kosten es sich handelt, muss der Mieter nachfragen. Dann jedoch ist der Vermieter zur Auskunft verppflichtet und wenn dann Kosten kommen, die er nicht aufgezählt hat, hat der Mieter auch nicht zu zahlen - nur, dies geschieht ja meist mündlich, im Streitfall wird man also beweisen müssen, dass wiklich vereinbart wurde. Im Streitfall - sollte so ein Fall wirklich bis zu einem Gericht kommen, muss man aber auch erkennen, dass die Kosten höher sein können als die umstrittene Rechnung. Hier sind die Berater ( Anwalt; Haus § Grund; Mieterverein ) gefordert. Niemand sollte wegen Prinzipien einen Prozess führen oder in einen solchen getrieben werden, wenn die Kosten, selbst wenn der Prozess gewonnen wird, höher sind als der Streitwert. Wer RS hat und keine Eigenbeteiligung mag diesen Weg gehen.

Gruss Günter