Danke Günter,
einiges ist mir jetzt verständlicher.
Es geht zunächst auch eigentlich nur darum, dem Vermieter klar
zu machen, daß man bestimmte Mängel (deren Beseitigung bereits
angemahnt und die mündlich auch avisiert wurden, nur eben nie
umgesetzt) nicht mehr toleriert. Dabei stießen wir auf die
Hinweise zur unterschiedlichen Anrechnung von Wohnräumen. Bis
dahin hatte ich immer gedacht, daß die qm-Zahl entscheidend
ist, aber natürlich besteht ein Unterschied, ob man ein
Gästeklo nicht nutzen kann oder das Wohnzimmer, eigentlich
logisch. Das auch jeder Fall individuell ist, ist klar, aber
im Grunde soll ja der Vermieter auch nicht die Minderung als
gerechtfertigt ansehen, sondern er soll den Mangel beseitigen.
Hallo Maid,
ich gehe nochmals auf Deine letzte Antwort ein. Die Mängel müssen schriftlich erklärt werden ( damit man einen Beweis hat). Sie können natürlich mündlich dem Vermieter mitgeteilt werden - wenn man davon ausgehen kann, dass der Vermieter sich „später auch an diese Mitteilung erinnern“ wird.
Der BGH hat mit Urteil VIII ZR 274/02 entschieden, dass ein Mieter auch rückwirkend Anspruch auf Mietminderung geltend machen kann, wenn er immer wieder den Vermieter zur Beseitigung der Mängel aufgefordert und dieser nichts unternommen hat. Nur dann, wenn z.B. ein Jahr zwischen zwei Aufforderungen liegt, kann ein Teilanspruch verwirkt sein. Dies kommt alos auf den Fall an. Wie Du darlegst, wird von Euch immer wieder reklamiert.
Nun bitte schriftlich die Mängel erklären, auf frühere mündliche ( oder schriftliche ) Mängelanzeigen verweisen, auch hinweisen, „dass trotz der Mitteilung diese Mängel nicht beseitigt wurden und ab xx.xx.xxxx eine Mietminderung in Höhe von xx.xx EUR vorgenommen wird. Die Miete steht ab sofort unter jedem Vorbehalt, insbersondere unter dem Vorbehalt der Rückforderung einer Minderung seit der ersten Mängelanzeige vom xx.xx.xxxx gem. Urteil BGH VIII ZR 274/02. Ausdrücklich bleibt einer höhere Mietminderung vorbehalten“.
Hinweis. Eine Mietminderung nie nach der Höchstgrenze - egal was in so manchem Buch steht - ausrichten. Steht dort 10 % sollte man sich auf 7-8 % einlassen. Steht 20 % sollte man zehn Prozent nicht überschreiten. Deshalb wird ein Vorbehalt gemacht, dass auch eine höhere Mietminderung vorbehalten bleibt. Sollte nun der Vermieter vor Gericht ziehen, Du hast nicht die volle Höhe erklärt und ein Gricht anerkennt mehr, trägt der Vermieter sämtliche Kosten aus dem Verfahren und zudem muss er nachträglich die Differenz erstatten.
Ist Deine Mietminderung zu hoch, anerkennt ein Gericht nur einen Tel, dann sind die durch Dich verursachten Mehrkosten (Gericht, gegnerische Anwalt) anteilig von Dir zu zahlen. Die Differenz der Minderung ist zudem an den Vermieter zu zahlen.
Jede Mietminderung sollte man wirklich nur unterhalb der veröffentlichten Literatur/Urteile durchführen. Wer den Vorbehalt in seiner Mängelanzeige einbringt, verliert nichts.
Um Rückfragen im Brett vorzubeugen. Selbstverständlich gilt dies nicht für den Totalausfall der Heizung, der Warmwasserversorgung im Winter. Weitere Randfälle sind zudem möglich.
Gruss Günter