Hamburger Tabelle?

Hallo und schönen Guten Tag!

In Recherchen zu den Möglichkeiten von Mietminderungen kommt im Zusammenhang mit dem Wohnwert die Hamburger Tabelle ins Gespräch, nach der man erst mal den anteiligen Wert der jeweiligen Wohnräume festlegen kann.

Ich habe jetzt recht erfolglos nach dieser oder einer vergleichbaren Tabelle gegoogelt. Kennt jemand eine solche Tabelle und kann sie mir zur Verfügung stellen?

Vielen Dank für Eure Bemühungen,
Maid :wink:

Hallo Maid,

Meinst diese hier:
http://www.handakte.de/immobr/hamburg.htm

Gruß
Frank

Hallo,

Du kannst diese Tabelle, die Dir mitgeteilt wurde mit etwas Vorsicht anwenden. Diese Tabelle wird offenbar so im Bereich der Amtsgerichte der Hansestadt Hamburg angewandt. Der Wohnwert z.B. Balkon ist sicher in der Mitte des Landes oder im Süden z.B. höher. Auch werden durchaus andere Räume, je nach Gerichtsort, unterschiedlich ausgelegt. Betrachte die Tabelle deshalb auuserhalb von Hamburg als unverbindlichen Richtwert.

Gruss Günter

Hallo Maid,

Meinst diese hier:
http://www.handakte.de/immobr/hamburg.htm

Dank dir, aber den Link hatte ich u.a. auch gefunden, aber das ist doch nur ein konkretes Beispiel und kann doch (so denke ich zumindest) nicht die gesamte Tabelle sein.

Jede Wohnung ist doch anders, ich würde z.B. rein instinktiv einem Kinderzimmer einen höheren Wert zuweisen als einem Schlafzimmer. Und wie verschieben sich die Werte bei mehr Zimmern?

Gruß Maid

Hallo,

Du kannst diese Tabelle, die Dir mitgeteilt wurde mit etwas
Vorsicht anwenden. Diese Tabelle wird offenbar so im Bereich
der Amtsgerichte der Hansestadt Hamburg angewandt. Der
Wohnwert z.B. Balkon ist sicher in der Mitte des Landes oder
im Süden z.B. höher. Auch werden durchaus andere Räume, je
nach Gerichtsort, unterschiedlich ausgelegt. Betrachte die
Tabelle deshalb auuserhalb von Hamburg als unverbindlichen
Richtwert.

Hallo Günter,

das ist natürlich richtig, ohne die Tabelle aber überhaupt zu kennen, kann ich leider gar nichts berücksichtigen. :wink:

Und muß doch wohl nicht gleich zu Gericht rennen, um ausrechnen zu können, welche Mietminderungen angemessen sind, wenn nur Teile der Wohnung betroffen sind und wo das Maß überschritten ist. Die Experten haben da doch auch ihre Vorlagen.

Gruß Maid :smile:

Hallo Maid,

dies ist richtig. Ich rechne z.B. bei Schimmelschäden den Anteil der Fläche eines Raumes heraus, denn zuerst einmal ist eine Mietminderung auf die Fläche zu berechnen. Erst der 2. Anlauf hat auch die Räumlichkeiten zu berücksichtigen. So ist ein Schimmelschaden im Wohnzimmer entsprechend mindestens bei entsprechender Fläche und Stärke ab 5 % möglich, während für das WC ab 3 % erst gerechnet wird, das Schlafzimmer wiederum wird bei uns ab 8 % bewertet. Aber auch dies sind „wilde Werte“ , also Werte, die einzig und allein zumindest an unserem Amtsgerichtsort und der Umgebung der in der Region befindlichen AGs anerkannt werden. Im Prinzip - über den Daumen gepeilt - ist - wenn z.B. Schimmel im Wohnzimmer und im Schlafzimmer auftritt -pauschal eine Mietminderung ab 5 % der Gesamtkaltmiete durchaus möglich. Man muss aber genau die Räumlichkeiten kennen, Bilder sehen oder es muss exakt der Zustand so beschrieben werden, dass man eine Auskunft erteilen kann - ohne Bilder und ohne Besichtigung -. Nach oben ist die Skala der Mietminderung offen. Jedoch grundsätzlich bei kleinerem Schimmelschaden vorsicht von Mietminderungen auf die gesamte Kaltmiete ab 10 %.

Gruss Günter

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Danke Günter,

einiges ist mir jetzt verständlicher.

Es geht zunächst auch eigentlich nur darum, dem Vermieter klar zu machen, daß man bestimmte Mängel (deren Beseitigung bereits angemahnt und die mündlich auch avisiert wurden, nur eben nie umgesetzt) nicht mehr toleriert. Dabei stießen wir auf die Hinweise zur unterschiedlichen Anrechnung von Wohnräumen. Bis dahin hatte ich immer gedacht, daß die qm-Zahl entscheidend ist, aber natürlich besteht ein Unterschied, ob man ein Gästeklo nicht nutzen kann oder das Wohnzimmer, eigentlich logisch. Das auch jeder Fall individuell ist, ist klar, aber im Grunde soll ja der Vermieter auch nicht die Minderung als gerechtfertigt ansehen, sondern er soll den Mangel beseitigen.

Liebe Grüße,
Maid:wink:

Danke Günter,

einiges ist mir jetzt verständlicher.

Es geht zunächst auch eigentlich nur darum, dem Vermieter klar
zu machen, daß man bestimmte Mängel (deren Beseitigung bereits
angemahnt und die mündlich auch avisiert wurden, nur eben nie
umgesetzt) nicht mehr toleriert. Dabei stießen wir auf die
Hinweise zur unterschiedlichen Anrechnung von Wohnräumen. Bis
dahin hatte ich immer gedacht, daß die qm-Zahl entscheidend
ist, aber natürlich besteht ein Unterschied, ob man ein
Gästeklo nicht nutzen kann oder das Wohnzimmer, eigentlich
logisch. Das auch jeder Fall individuell ist, ist klar, aber
im Grunde soll ja der Vermieter auch nicht die Minderung als
gerechtfertigt ansehen, sondern er soll den Mangel beseitigen.

Hallo Maid,

ich gehe nochmals auf Deine letzte Antwort ein. Die Mängel müssen schriftlich erklärt werden ( damit man einen Beweis hat). Sie können natürlich mündlich dem Vermieter mitgeteilt werden - wenn man davon ausgehen kann, dass der Vermieter sich „später auch an diese Mitteilung erinnern“ wird.

Der BGH hat mit Urteil VIII ZR 274/02 entschieden, dass ein Mieter auch rückwirkend Anspruch auf Mietminderung geltend machen kann, wenn er immer wieder den Vermieter zur Beseitigung der Mängel aufgefordert und dieser nichts unternommen hat. Nur dann, wenn z.B. ein Jahr zwischen zwei Aufforderungen liegt, kann ein Teilanspruch verwirkt sein. Dies kommt alos auf den Fall an. Wie Du darlegst, wird von Euch immer wieder reklamiert.

Nun bitte schriftlich die Mängel erklären, auf frühere mündliche ( oder schriftliche ) Mängelanzeigen verweisen, auch hinweisen, „dass trotz der Mitteilung diese Mängel nicht beseitigt wurden und ab xx.xx.xxxx eine Mietminderung in Höhe von xx.xx EUR vorgenommen wird. Die Miete steht ab sofort unter jedem Vorbehalt, insbersondere unter dem Vorbehalt der Rückforderung einer Minderung seit der ersten Mängelanzeige vom xx.xx.xxxx gem. Urteil BGH VIII ZR 274/02. Ausdrücklich bleibt einer höhere Mietminderung vorbehalten“.

Hinweis. Eine Mietminderung nie nach der Höchstgrenze - egal was in so manchem Buch steht - ausrichten. Steht dort 10 % sollte man sich auf 7-8 % einlassen. Steht 20 % sollte man zehn Prozent nicht überschreiten. Deshalb wird ein Vorbehalt gemacht, dass auch eine höhere Mietminderung vorbehalten bleibt. Sollte nun der Vermieter vor Gericht ziehen, Du hast nicht die volle Höhe erklärt und ein Gricht anerkennt mehr, trägt der Vermieter sämtliche Kosten aus dem Verfahren und zudem muss er nachträglich die Differenz erstatten.

Ist Deine Mietminderung zu hoch, anerkennt ein Gericht nur einen Tel, dann sind die durch Dich verursachten Mehrkosten (Gericht, gegnerische Anwalt) anteilig von Dir zu zahlen. Die Differenz der Minderung ist zudem an den Vermieter zu zahlen.

Jede Mietminderung sollte man wirklich nur unterhalb der veröffentlichten Literatur/Urteile durchführen. Wer den Vorbehalt in seiner Mängelanzeige einbringt, verliert nichts.

Um Rückfragen im Brett vorzubeugen. Selbstverständlich gilt dies nicht für den Totalausfall der Heizung, der Warmwasserversorgung im Winter. Weitere Randfälle sind zudem möglich.

Gruss Günter